Rechtsprechung Luzern
Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 17.02.2015 Fallnummer: 2N 14 157 LGVE: 2015 I Nr. 6 Gesetzesartikel: Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 12 Abs. 3 StGB; Art. 100 Ziff. 1 SVG; Art. 21 Abs. 2 ARV 1; Art. 28 Abs. 1 ARV 2, Art. 28 Abs. 2 ARV 2. Leitsatz: Bei strenger Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann ein Strafbefehl, dessen Sachverhalt in einem integrierten Beiblatt näher umschrieben ist, den Anforderungen von Art. 353 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 StPO genügen (E. 6). Aus dem Strafbefehl muss klar hervorgehen, ob der Schuldspruch wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit erfolgt (E. 7). Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: X wurde mit Strafbefehl vom 30. September 2014 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221) und Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) mit einer Busse bestraft. Der Strafbefehl nahm Bezug auf den als integrierten Bestandteil bezeichneten polizeilichen ARV-Auswertungsbericht. Auf Einsprache des X hin hob das Bezirksgericht Hochdorf den Strafbefehl infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes auf und wies den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Gegen diesen Rückweisungsentscheid erhob die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde. Aus den Erwägungen: 5. Der Inhalt des Strafbefehls bestimmt sich nach seiner Doppelfunktion als Anklageschrift im Fall einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und als rechtskräftiges Urteil bei Verzicht auf eine Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO; vgl. BGer-Urteil 6B_262/2014 vom 16.12.2014 E. 1.4 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]; Riklin, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 353 StPO N 1; Thommen, Kurzer Prozess – fairer Prozess, Bern 2013, S. 90). Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl hat den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen unbesehen der Komplexität des Sachverhalts und der Art der Delikte vollumfänglich zu genügen. Es bedarf folglich einer möglichst kurzen aber genauen Bezeichnung der der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (vgl. Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Delikte sind im Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass der Vorwurf im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Anklagegrundsatz genügt der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale lediglich, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann. Eine entsprechende Fixierung des Sachverhalts im Strafbefehl dient einerseits der Umsetzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO), indem der Gegenstand mit Blick auf die gerichtliche Beurteilung bei einer allfälligen Einsprache genügend bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird (BGE 120 IV 348 E. 3c; BGer-Urteil 6B_288/2014 vom 22.1.2015 E. 1.2). Andererseits erfordert auch das Verbot der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem"; Art. 11 StPO) eine möglichst genaue und umfassende Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl. Erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, muss anhand des darin festgehaltenen Sachverhalts geprüft werden können, ob eine bereits beurteilte Straftat vorliegt (Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 447; zum Ganzen BGer-Urteile 6B_262/2014 vom 16.12.2014 E. 1.4 f. mit Hinweisen, 6B_848/2013 vom 3.4.2014 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 6. 6.1. Die Vorinstanz begründet die Ungültigkeit des Strafbefehls vom 30. September 2014 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer-Urteil 6B_848/2013 vom 3.4.2014 E. 1.3 f.) damit, dass der Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genüge. Er enthalte lediglich eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen einzelnen Tatausführungen seien aus dem Strafbefehl alleine nicht ersichtlich. Der Verweis auf den ARV-Auswertungsbericht der Luzerner Polizei vom 16. Juni 2014 genüge nicht. Dem Beschuldigten müsse es ohne Akteneinsicht möglich sein, das ihm vorgeworfene Verhalten aus dem Strafbefehl alleine zu erfahren. Der Vorwurf der "weiteren Falschbedienungen des Fahrtschreibers" auf dem Strafbefehl genüge der optimalen Information ebenfalls nicht, da er zu allgemein gehalten sei. 6.2. Die Oberstaatsanwaltschaft führt aus, der ARV-Auswertungsbericht sei dem Beschuldigten als Beiblatt zum Strafbefehl und gleichzeitig mit diesem zugestellt worden. Der Beschuldigte setzt sich eingehend mit dem Verweis des Strafbefehls auf Beiblätter und auf die Akten auseinander. Dabei bestreitet er den Erhalt des ARV-Auswertungsberichts weder ausdrücklich noch sinngemäss. Dies obwohl die Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft dazu Anlass gegeben hätten, wäre ihm dieser tatsächlich nicht zugestellt worden. Zwar ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass aus dem Strafbefehlsformular vom 30. September 2014 nicht unmissverständlich hervorgeht, dass der ARV-Auswertungsbericht dem Beschuldigten gleichzeitig als Beilage zugestellt wurde. Insbesondere ist er nicht ausdrücklich als Beilage erwähnt, wie etwa der Einzahlungsschein. Diese gleichzeitige Zustellung ist jedoch aus den Untersuchungsakten ersichtlich: Im Register 1 "Entscheid" befindet sich zwischen dem Strafbefehl vom 30. September 2014 als Beilage 1 und dem Einzahlungsschein für den Betrag von Fr. 3'350.-- (Busse und amtliche Kosten) als Beilage 11 eine Kopie des ARV-Auswertungsberichts, beziffert als Beilagen 2-10. Das Original des ARV-Auswertungsberichts liegt zusammen mit den kopierten Fahrtschreiber-Einlageblättern ebenfalls in den Akten. Aus diesen Gründen bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass eine Kopie des als integrierten Bestandteil bezeichneten ARV-Auswertungsberichts vom 16. Juni 2014 dem Beschuldigten auch tatsächlich zusammen mit dem Strafbefehl vom 30. September 2014 zugestellt wurde und nicht lediglich auf einen in den Akten liegenden Bericht verwiesen wird. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem in BGer-Urteil 6B_848/2013 vom 3. April 2014 zu beurteilenden Fall. Hier wurde der Beschuldigte mit Zustellung des Strafbefehls über die ihm vorgeworfenen Taten informiert und nicht wie dort erst mittels Überweisungsschreiben auf eine Einsprache hin. Der Zeitpunkt der Zustellung des Beiblatts bzw. des Berichts ist ein anderer. Wird der beschuldigten Person wie vorliegend das Beiblatt zusammen mit dem Strafbefehl zugestellt, kann diese grundsätzlich in umfassender Kenntnis des dort genauer umschriebenen Sachverhalts Einsprache erheben oder darauf verzichten. Die Beschuldigtenrechte werden folglich gewahrt (anders bei BGer-Urteil 6B_848/2013 vom 3.4.2014 E. 1.4). 6.3. Des Weiteren ergibt sich aus den konkret genannten Tatzeitpunkten sowie den objektiv-tatbestandsmässigen Umschreibungen, dass sämtliche im ARV-Auswertungsbericht vom 16. Juni 2014 festgehaltenen Widerhandlungen den im Strafbefehl unter Ziff. 1 genannten vorwerfbaren Verhaltensweisen entsprechen. Die Informationen im ARV-Auswertungsbericht gehen nicht über den gemäss Art. 353 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Inhalt eines Strafbefehls hinaus. Es sind darin keine weiteren nicht beanzeigten oder nicht im Strafbefehl erwähnten Lebenssachverhalte aufgeführt. Auch sind im ARV-Auswertungsbericht lediglich dem Beschuldigten vorgeworfene Verhaltensweisen umschrieben. Der Bericht enthält keine andere Personen betreffenden Sachverhalte. Vielmehr geht aus der ersten Seite aufgrund der Personalien und weiteren Angaben klar hervor, dass sämtliche untersuchten Sachverhalte dem Beschuldigten angelastet werden. Im Gegensatz zu einem generellen polizeilichen Ermittlungsbericht bzw. Polizeirapport sind auch keine Ausführungen zur Anzeigestellung, zu weiteren Verfahrenshandlungen oder Untersuchungsergebnissen vorhanden. Dem Beschuldigten eröffnet sich bei der Durchsicht des ARV-Auswertungsberichts eine übersichtliche, nach den relevanten Tatbeständen, Daten und Handlungen strukturierte Abhandlung der einzelnen Vorwürfe, die allesamt nachvollziehbar Eingang in den Strafbefehl fanden. Der Beschuldigte hat weder Informationen zusammenzutragen noch Relevantes von Irrelevantem zu trennen. 6.4. Geht aus dem Strafbefehl zusammen mit der ausdrücklich einbezogenen und konkret bezeichneten Beilage eindeutig und präzise hervor, wegen welcher Verhaltensweisen der Beschuldigte strafrechtlich verfolgt wurde, wird dem Prinzip "ne bis in idem" (vgl. Art. 11 StPO) genüge getan. Für das Verbot der doppelten Strafverfolgung ist lediglich massgebend, dass anhand der aus dem (rechtskräftigen) Strafbefehl hervorgehenden Sachverhaltsumschreibung geprüft werden kann, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt. Ob mehrere Seiten eines Strafbefehls oder ob ein Strafbefehl zusammen mit einer eindeutig einbezogenen Beilage konsultiert werden müssen, ist unerheblich. Im Strafverfahren kommt es regelmässig vor, dass sich der abgeurteilte Lebenssachverhalt im Detail erst aus mehreren Dokumenten heraus erschliesst, da die Möglichkeit eines Verweises der Rechtmittelinstanz insbesondere auf die tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Durchsetzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung ist dies nicht abträglich. 6.5. Inwiefern vorliegend das Gebot der Rechtsgleichheit nach Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt sein soll, wie dies der Beschuldigte vorbringt, ist nicht ersichtlich. Aus ihm lässt sich nicht ableiten, dass eine Verfügung der Strafbehörden nicht mehrere Dokumente bzw. ein Strafbefehl keine Beilage umfassen darf. Auch im Zusammenhang mit der Substanziierungspflicht der unterschiedlichen Akteure in einem Strafverfahren ist Art. 8 BV nicht einschlägig. Massgebend sind vielmehr der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Begründungspflicht im Zusammenhang mit den Eingaben und Rechtsschriften einerseits, den Urteilen und Entscheiden bzw. Strafbefehlen andererseits. Die Anforderungen an die Begründung des Strafbefehls richten sich nach Art. 353 StPO. Nach dem Gesagten (E. 6.2 ff.) werden durch das vorliegend infrage stehende Vorgehen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich weder der Anklagegrundsatz bzw. die Begründungspflicht noch die Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte des Beschuldigten beeinträchtigt. Im Untersuchungsverfahren, das u.a. durch den Strafbefehl abgeschlossen wird, ist die Staatsanwaltschaft sodann verfahrensleitende Behörde und ihre Stellung von jener des Beschuldigten als Partei funktionell verschieden (vgl. Art. 61 lit. a i.V.m. Art. 318 StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Ihre Begründungs- bzw. Substanziierungspflichten sind nicht vergleichbar. Der Einwand des Beschuldigten ist unbegründet. Auch das Argument des Beschuldigten, er müsse einen in sich geschlossenen Strafbefehl als Anklageschrift vor sich haben, aus der die Auffassung der Staatsanwaltschaft und nicht jene eines ermittelnden Polizeibeamten hervorgehe, ist nicht stichhaltig. Es liegt in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, den Strafbefehl auf das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen zu stützen, wenn sie dieses nach ihrem pflichtgemässen Ermessen für richtig hält (vgl. insbesondere Art. 309 Abs. 4 und Art. 312 StPO). Schliesslich sind auch die Vorbringen des Beschuldigten, Beiblätter könnten verloren gehen und rasch Anlass zu Missverständnissen bieten, nicht zu hören. Unabhängig davon, ob der Strafbefehl mit oder ohne Beiblatt ausgestellt wird, richtet sich die Aktenführung nach Art. 100 ff. StPO. Danach hat das Aktendossier u.a. sämtliche Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle, von den Strafbehörden zusammengetragene Akten sowie die von den Parteien eingereichten Akten zu enthalten (Art. 100 Abs. 1 StPO). Die Befürchtung, ein eindeutig integriertes und klar bezeichnetes Beiblatt drohe eher verloren zu gehen als ein Strafbefehl oder andere Aktenstücke, ist sachlich unbegründet. 6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Strafbefehl, dessen Sachverhalt in einem Beiblatt bzw. beiliegenden polizeilichen Auswertungsbericht näher umschrieben ist, unter gewissen Voraussetzungen den Anforderungen von Art. 353 StPO genügen kann. Jedoch ist bei der Verwendung von Sachverhaltsumschreibungen in Beiblättern grosse Zurückhaltung geboten. Sie erscheint hauptsächlich in Fällen von Übertretungen, die besonderer technischer Sachverhaltsabklärungen bedürfen, wie beispielsweise der Auswertung von Fahrtschreiber-Einlageblättern, zulässig. Sodann hat das Strafbefehlsformular die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte selber eindeutig zu benennen und ausdrücklich auf die Beilage Bezug zu nehmen bzw. diese als integrierenden Bestandteil zu bezeichnen. Zudem muss die miteinbezogene Beilage dem Beschuldigten sowie allfälligen weiteren Adressaten gemeinsam mit dem Strafbefehl zugestellt und damit konkret zur Kenntnis gebracht werden. Ein blosser Verweis auf das in den Akten liegende Dokument reicht nicht. In Abgrenzung zu einem generellen Polizeirapport darf die Strafbefehlsbeilage inhaltlich nicht über das gemäss Art. 353 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 StPO Erforderliche hinausgehen. Insbesondere soll sie lediglich konkret für den Strafbefehl relevante, einzig auf den Beschuldigten bezogene und auf das Notwendige zusammengefasste, klar strukturierte Ausführungen enthalten, ohne auf weitere Verfahrenshandlungen und nicht einschlägige Sachverhaltsumschreibungen Bezug zu nehmen. Der beschuldigten Person muss sich der ihr vorgeworfene relevante Lebenssachverhalt auf den ersten Blick eröffnen. Im vorliegenden Fall stellt der Umstand, dass der Lebenssachverhalt zur Hauptsache in dem ausdrücklich als integrierten Bestandteil bezeichneten ARV-Auswertungsbericht vom 16. Juni 2014 näher umschrieben ist, per se keinen stichhaltigen Grund für die Aufhebung des Strafbefehls und die Rückweisung des Falls zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens dar. Diesbezüglich erweist sich die Rüge der Oberstaatsanwaltschaft als begründet. 7. 7.1. Die Vorinstanz begründet die Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens des Weiteren mit der unvollständigen Abklärung des subjektiven Tatbestands. 7.2. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt. Dies gilt auch für Übertretungen der Vollziehungsverordnungen (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG; Giger, SVG Komm., 8. Aufl. 2014, Art. 100 SVG N 1). Die vorliegend zur Anwendung gelangenden ARV 1 und ARV 2 wurden vom Bundesrat gestützt auf Art. 56 und Art. 103 SVG erlassen. Entsprechend sind Widerhandlungen gegen Bestimmungen der beiden Vollziehungsverordnungen grundsätzlich ebenfalls sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich strafbar. Dies gilt insbesondere für die im Strafbefehl genannten Art. 1, Art. 3, Art. 8 Abs. 1 - 4, Art. 9, Art. 15 Abs. 2, Art. 16a ARV 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 lit. a ARV 1 sowie Art. 28 Abs. 1 und 2 ARV 2. Aus dem Strafbefehl muss daher klar hervorgehen, ob ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit oder Vorsatz erfolgt. Dieser Grundsatz gilt auch für Massendelikte wie die vorliegend infrage stehenden ARV-Widerhandlungen, wobei ein eindeutiger Hinweis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinn von Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) in diesen Fällen unter Umständen ausreichen kann. 7.3. Aus dem Strafbefehl vom 30. September 2014 ist nicht ersichtlich, ob dem Beschuldigten eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung vorgeworfen wird. Weder aus der Beschreibung des Sachverhalts in Ziff. 1 des Strafbefehls noch aus den Gesetzesbestimmungen in Ziff. 2 lässt sich ein Hinweis auf Vorsatz oder pflichtwidrige Unvorsichtigkeit entnehmen. Die Sachverhaltsumschreibung in Bezug auf die subjektiven Merkmale vermag den Anforderungen des Anklagegrundsatzes daher nicht zu genügen. Eine effektive Verteidigung erweist sich unter diesen Voraussetzungen als schwierig. Daran ändert auch der Inhalt des ARV-Auswertungsberichts nichts. In diesem Bericht wurden lediglich die Fahrtschreiber-Einlageblätter ausgewertet und die Ergebnisse dieser Auswertung unter die objektiven Tatbestände der einzelnen Bestimmungen der ARV 1 und ARV 2 subsumiert. Hingegen gibt der Bericht keine Auskunft über die subjektiven Elemente. Selbst wenn der ARV-Auswertungsbericht vom 16. Juni 2014 als integrierter Bestandteil des Strafbefehls anerkannt wird, vermag die konkrete Sachverhaltsumschreibung die vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen an den Inhalt des Strafbefehls bzw. der Anklageschrift nicht zu erfüllen. Der Sachverhalt erscheint diesbezüglich zu wenig abgeklärt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass der subjektive Tatbestand einer weiteren Abklärung, zumindest aber einer nachvollziehbaren Erläuterung bedarf. Die Aufhebung des Strafbefehls und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des weiteren Vorverfahrens ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.