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Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.09.2015 1C 15 25 (2015 I Nr. 12)

14 septembre 2015·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 1. Abteilung·HTML·492 mots·~2 min·4

Résumé

Der Entscheid über die Zulässigkeit der Teilklage im Rahmen einer prozessleitenden Verfügung hat nur provisorischen Charakter. Will das Gericht die Frage der Zulässigkeit einer Teilklage vor dem Endentscheid separat und definitiv entscheiden, so muss es hierfür die Form des Zwischenentscheids (mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung) nach Art. 237 ZPO wählen. | Art. 86 ZPO, Art. 124 ZPO, Art. 237 ZPO. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 14.09.2015 Fallnummer: 1C 15 25 LGVE: 2015 I Nr. 12 Gesetzesartikel: Art. 86 ZPO, Art. 124 ZPO, Art. 237 ZPO. Leitsatz: Der Entscheid über die Zulässigkeit der Teilklage im Rahmen einer prozessleitenden Verfügung hat nur provisorischen Charakter. Will das Gericht die Frage der Zulässigkeit einer Teilklage vor dem Endentscheid separat und definitiv entscheiden, so muss es hierfür die Form des Zwischenentscheids (mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung) nach Art. 237 ZPO wählen. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: A (Kläger) reichte am 13. April 2015 gegen die B AG (Beklagte) beim Bezirksgericht X eine Teilklage ein und forderte die Bezahlung von Fr. 30'000.-- nebst Zins. Nachdem die Beklagte mit Verfügung vom 22. April 2015 zur Klageantwort bis 13. Mai 2015 aufgefordert wurde, beantragte sie mit Eingabe vom 4. Mai 2015, das Verfahren sei auf die Frage zu beschränken, ob die Teilklage zulässig sei; soweit unzulässig, sei auf die Teilklage nicht einzutreten; soweit zulässig, sei eine neue Antwortfrist von 30 Tagen anzusetzen. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2015 hielt das Bezirksgericht X fest, die Teilklage sei zulässig. Die Teilbarkeit des eingeklagten Anspruchs sei zu bejahen und ein Rechtsmissbrauch sei nicht zu erkennen. Der beklagten Partei werde eine Frist bis 26. Juni 2015 zur Einreichung der Klageantwort gesetzt und die Kosten würden mit der Hauptsache verlegt. Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte am 8. Juni 2015 Beschwerde. ​ Aus den Erwägungen: ​ 5.2. Da die Vorinstanz die Frage der Zulässigkeit der Teilklage mittels prozessleitender Verfügung beantwortet hat, ist von einer vorläufigen Klärung dieses Streitpunkts im Hinblick auf die weitere Prozessinstruktion auszugehen. Der Entscheid über die Zulässigkeit der Teilklage im Rahmen einer prozessleitenden Verfügung ist also erst provisorisch. Auch die Parteien gehen davon aus, dass "lediglich" eine prozessleitende Verfügung und nicht ein definitiver Entscheid über die Zulässigkeit der Teilklage ergangen ist. Die Beklagte qualifiziert die angefochtene Verfügung ausdrücklich als prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Dies wird vom Kläger nicht bestritten. Ausserdem lässt sich nur so erklären, dass sich die Parteien im Rechtsmittelverfahren mit dem Vorliegen oder Fehlen von nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteilen auseinandersetzen. Weil sich prozessleitende Verfügungen nicht über die Zulässigkeit der Klage aussprechen dürfen, kann mit einer solchen über das Vorliegen einer Eintretensvoraussetzung – vorliegend Zulässigkeit der Teilklage – nicht definitiv entschieden werden. Den Rechtsvertretern der Parteien musste dies klar sein. Wollte man die Frage der Zulässigkeit einer Teilklage vor dem Endentscheid separat und definitiv entscheiden, so müsste hierfür die Form des Zwischenentscheids (mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung) nach Art. 237 ZPO gewählt werden (Killias, Berner Komm., Bern 2012, Art. 237 ZPO N 8; Steck, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 237 ZPO N 8). Ein Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten. Eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen (Art. 237 Abs. 2 ZPO). Die Anfechtung eines Zwischenentscheids setzt dementsprechend keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus. ​ Der definitive Entscheid über die Zulässigkeit der Teilklage hat noch zu erfolgen – entweder im Endentscheid oder in einem separaten Zwischenentscheid.

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