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Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.05.2017 1B 16 41 (2017 I Nr. 17)

12 mai 2017·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 1. Abteilung·HTML·3,093 mots·~15 min·3

Résumé

Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit einer Radio- und Fernsehsendung. | Art. 28 ZGB. | Zivilrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 12.05.2017 Fallnummer: 1B 16 41 LGVE: 2017 I Nr. 17 Gesetzesartikel: Art. 28 ZGB. Leitsatz: Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit einer Radio- und Fernsehsendung. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Im Januar 2012 wurde in der Sendung "Kassensturz" des Schweizer Radio und Fernsehens SRF (Beklagte) im Rahmen der Serie "Kassensturz - ganz tierisch" mit dem Themenschwerpunkt "Wer haftet bei Unfällen und Schäden?" ein Beitrag über die aus der Zucht der Klägerin stammende, an Ellbogendysplasie (ED) leidende Hündin A ausgestrahlt. Im Bericht wurde kurz die Homepage der Klägerin eingeblendet. Im nachfolgenden Studiogespräch zwischen dem Moderator und einem Experten wurde ebenfalls auf die Zucht der Klägerin Bezug genommen. Im April 2012 thematisierte der "Kassensturz" im Rahmen einer Sendung zum Thema "Erbkrankheiten bei Tieren" die Hundezucht der Klägerin erneut. Beide Sendungen waren in der Folge auf der Internetseite des "Kassensturz" abruf- und einsehbar. Im September 2012 bestätigte das Bezirksgericht im Massnahmeverfahren die zuvor ergangenen superprovisorischen Entscheide, mit denen der Beklagten bis auf weiteres verboten worden war, im "Kassensturz" und in der Radiosendung "Espresso" Berichte im Zusammenhang mit der Klägerin und ihrer Hundezucht auszustrahlen. Mit Urteil vom 23. Juni 2016 hiess das Bezirksgericht die von der Klägerin wegen Persönlichkeitsverletzung angehobene Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, den Beitrag und die nachfolgende Studiodiskussion über die Hundezucht der Klägerin in der Sendung des "Kassensturz" vom x. Januar 2012 auf ihrer Website zu löschen. Weiter wurde der Beklagten verboten, Berichte im Zusammenhang mit der Klägerin und ihrer Hundezucht in der Fernsehsendung "Kassensturz" und der Radiosendung "Espresso" auszustrahlen, sofern die Klägerin infolge Namensnennung oder aus den Umständen für das breite Publikum erkennbar sei und soweit diese die Behauptungen zum Inhalt hätten, die Klägerin züchte systematisch mit kranken Tieren und gebe diese weiter, sie handle aufgrund der schlechten Zuchtergebnisse der Hunde B und C verantwortungslos, sie betreibe eine Problemzucht und sie verletze im Zusammenhang mit ihrer Hundezucht ihre Sorgfaltspflicht. Die Beklagte wurde zudem verpflichtet, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Das Kantonsgericht wies die von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobene Berufung ab.

Aus den Erwägungen:

5.3. Geht es um die Berichterstattung in den Medien, hat das Gericht das Interesse des Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse an der Erfüllung des Informationsauftrags abzuwägen, wobei ihm ein gewisses Ermessen zusteht. Im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes ist die Verbreitung wahrer Tatsachen grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (vgl. BGE 132 III 641 E. 3.2 und 138 III 641 E. 4.1.1). Allerdings ist der Informationsauftrag der Presse kein absoluter Rechtfertigungsgrund und eine Interessenabwägung im Einzelfall unentbehrlich. Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tatsache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der betreffenden Person hat (BGE 138 III 641 E. 4.1.1). Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich. Indessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabsetzt (BGer-Urteile 5A_975/2015 und 5A_195/2016 vom 4.7.2016 jew. E. 5.1 mit Hinweisen).

(…)

6.2. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass sich die Beklagte bei der Erstellung des Beitrags zur Hundezucht der Klägerin und der anschliessenden Studiodiskussion in der Sendung vom x. Januar 2012 von einem grundsätzlich schutzwürdigen Berichterstattungsinteresse hat leiten lassen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Darstellung der Problematik von Dysplasieerkrankungen bei Hunden und der Hinweis auf die Vererbung als massgebliche Ursache dieser Defizite mit Blick auf berechtigte Anliegen des Konsumenten- und des Tierschutzes eindeutig dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit unterliegen. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass es in diesem Zusammenhang prinzipiell im öffentlichen Interesse liegt, über den Erwerb eines an Dysplasie leidenden Hundes bei einer bestimmten Züchterin zu berichten. Schliesslich hat die Vorinstanz explizit und ebenfalls zu Recht festgehalten, dass sich die Klägerin als Hundezüchterin und Person, die regelmässig Hunde gegen Entgelt an verschiedene Erwerber abgibt, eine kritische Berichterstattung in der Öffentlichkeit in erhöhtem Mass gefallen zu lassen hat. Insoweit rennt die Beklagte mit ihren Hinweisen, dass es sich beim "Kassensturz" deklariertermassen um ein Sendegefäss handle, das sich dem Konsumentenschutz verschrieben habe, dass es in der Sendung vom x. Januar 2012 um die im öffentlichen Interesse liegende Haftungsfrage am Beispiel der Dysplasie bei Hunden gegangen sei, dass eine identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt gewesen sei etc., offene Türen ein.

Gleiches gilt auch für die Ausführungen der Beklagten betreffend den Gesundheitszustand von A, die grundsätzliche Haftbarkeit einer Verkäuferin für einen im kaufrechtlichen Sinne "mangelhaften" Hund und den Umstand, dass in der Sendung auf das Vergleichsangebot der Klägerin sowie auf die generelle Notwendigkeit eines richterlichen Entscheids über Kaufpreis und Folgekosten im Streitfall hingewiesen wurde. Dass A an ED litt, ist ebenso unbestritten wie die Tatsache, dass es sich bei ED und HD (Hüftdysplasie) um eine Erbkrankheit bei Labradorhunden handelt. Darüber durfte ohne weiteres berichtet werden, ebenso wie im anschliessenden Studiogespräch Fragen der "Mangelhaftigkeit", der Gewährleistung, der Folgekosten und andere rechtliche Fragestellungen in genereller Hinsicht sowie unter Bezugnahme auf den Fall von A diskutiert werden durften. Dies hat zu Recht auch die Vorinstanz nicht anders beurteilt.

Weiter hat die Vorinstanz den Vorbringen der Beklagten in der Duplik, dass es zulässig sein müsse, darüber zu berichten, dass ein Hund aus der Zucht der Klägerin an ED leide und dass, sofern zutreffend, auch angeblich dysplasiefreie Zuchttiere Träger der Krankheit sein können, explizit zugestimmt. Vor diesem Hintergrund rennt die Beklagte auch mit ihren umfangreichen Ausführungen zur Erbkrankheit ED/HD, zur "Mangelhaftigkeit" eines an dieser Krankheit leidenden Hundes, zu allenfalls krankheitsverstärkenden oder -beschleunigenden Faktoren der Haltung und zum Umstand, dass Erbkrankheiten nicht in allen Generationen auftreten bzw. generationsüberspringend sein können, offene Türen ein.

Fest steht indes, dass in der Sendung vom x. Januar 2012 – anders als dann in der Sendung vom x. April 2012, wo neben den Genen weitere Einflussfaktoren für Dysplasie genannt wurden und die Verantwortung der Züchterin mehrmals relativiert wurde (ED kann vererbt sein; eine Garantie für einen gesunden Hund gibt es nicht, aber es liegt in der Verantwortung der Zucht, das Risiko möglichst klein zu halten; es könne nicht generell gesagt werden, dass kontrollierte Zuchten besser seien als Zuchten, die keiner Organisation angeschlossen seien; Zuchtwertschätzungen könnten zwar die Sicherheit erhöhen, dass das Tier gut veranlagt ist, jedoch keine "Garantie" dafür darstellen) – nicht auf die Tatsache hingewiesen wird, dass auch dysplasiefreie Zuchttiere Träger der Erbkrankheit sein können. Ebenfalls nicht hingewiesen wird auf die Tatsache, dass neben der genetischen Veranlagung auch die Aufzucht und Haltung eines Hundes (z.B. übermässige Fütterung oder Überlastung des sich im Wachstum befindlichen Bewegungsapparats) einen Einfluss zumindest auf die Ausprägung von ED und HD hat. Dies hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten. Darauf wird zurückzukommen sein.

6.3. Im Umstand, dass die kaufrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin für die unbestritten dysplasiekranke A als grundsätzlich gegeben dargestellt wurde, liegt keine Verletzung ihrer Persönlichkeit.

In der Studiodiskussion zur Frage der kaufrechtlichen Gewährleistung in Bezug auf einen an der Erbkrankheit Dysplasie erkrankten Hund hielt der befragte Experte fest: "Es ist sicher so, dass der Käufer Anspruch auf ein gesundes Tier hat […]. So eine Krankheit, wie wir es soeben gesehen haben, ist rechtlich gesehen ein gravierender Mangel, für welchen der Verkäufer einzustehen hat und zwar ganz unabhängig davon, ob er dies selber gewusst hat oder nicht". Diese allgemeinen Ausführungen sind nicht zu beanstanden.

Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass im Bericht die Dysplasie zwar zutreffend als Erbkrankheit bezeichnet wird, weitere Faktoren für das Auftreten und insbesondere für die Ausprägung der Krankheit wie Überbelastung bzw. Überforderung oder Überfütterung aber unerwähnt blieben, und dass diese Faktoren dem kritischen Zuschauer auch aus den Ausführungen der Käuferin von A und dem Anblick des (unbestrittenermassen nicht überfüttert erscheinenden) Hundes nicht ohne weiteres erkennbar werden. Richtig ist auch, dass in der nachfolgenden Studiodiskussion die Hintergründe der Krankheit bzw. des "Mangels" nicht thematisiert werden. Richtig ist sodann, dass dem kritischen Durchschnittszuschauer dadurch der Eindruck vermittelt wurde, die Klägerin sei für diesen Mangel nach kaufrechtlichen Gesichtspunkten allein verantwortlich.

Die Darstellung betreffend kaufrechtliche Gewährleistung der Klägerin für A erfolgte zwar verkürzt. Dies und der damit vermittelte Eindruck, die Klägerin sei für den "Mangel" allein verantwortlich, erscheint indes – und insoweit ist der Beklagten zuzustimmen – unter dem Aspekt der Persönlichkeitsverletzung für sich allein noch nicht problematisch, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorlagen bzw. vorliegen, dass A nach dem Kauf durch ihre Käuferin tatsächlich überbelastet bzw. überfordert und/oder überfüttert worden wäre, und zumal in der Studiodiskussion anschliessend zum Ausdruck kam, dass in Bezug auf die Haftung für mögliche (hohe) Folgekosten Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich seien und im Streitfall wohl ein Gericht darüber entscheiden müsse.

Problematisch in Bezug auf die Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit der Diskussion über die kaufrechtliche Verantwortlichkeit für den Mangel des verkauften Hundes erscheint eher, dass im Verlauf der Diskussion über die Folgekosten in "diesem Fall" und "dieser Züchterin" bzw. "dieser Verkäuferin" – und damit nicht nur allgemein, sondern konkret betreffend die durch die vorgängige Einblendung der Homepage mit Name und Adresse auch ohne namentliche Nennung in der Sendung eindeutig identifizierbare Klägerin – sowie im Nachgang zum Bild, das von der Klägerin im vorangegangenen Bericht vermittelt wurde (ausführlich dazu E. 6.4 nachstehend), davon die Rede ist, dass "sie diesen Mangel eventuell sogar arglistig oder zumindest fahrlässig verschwiegen hat".

6.4. Die Vorinstanz kam – und dies ist letztlich der entscheidende Punkt – zum Schluss, die Beklagte habe die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt, weil sie die Hundezucht der Klägerin als Ganzes in ein falsches Licht gerückt habe, indem in der Sendung vom x. Januar 2012 der Eindruck erweckt worden sei, dass die Klägerin mit kranken Hunden züchte, obwohl sie auf ihrer Homepage Gegenteiliges anpreise, bzw. indem die Beklagte der Klägerin unterstellt habe, entgegen ihren Angaben auf der Homepage mit kranken Hunden zu züchten. Was die Beklagte dagegen vorbringt, verfängt nicht.

In der Sendung vom x. Januar 2012 wurde nicht auf die Tatsache hingewiesen, dass B und C, die Elterntiere von A, ellbogendysplasiefrei sind (Röntgenbefunde), obwohl die Klägerin die Redaktion des "Kassensturz" gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz vorgängig über diesen Umstand informiert hatte bzw. dieser Umstand der zuständigen Redaktion bereits vor der Sendung bekannt war, was ebenfalls unerwähnt blieb. Im Bericht wurde stattdessen was folgt ausgeführt: "(…) Kranke Tiere dürfen laut Züchterverband nicht zur Zucht verwendet werden. (…) Die Labradorzüchter von Z., wo A herstammt, versprechen auf ihrer Homepage, dass alle ihre Tiere gesund seien. A's Mutter B wird hier als absolut dysplasiefrei beworben, ebenfalls der Vater von A, der Rüde C; die Dysplasiewerte seien super, einer sicheren Zucht stehe hier nichts im Weg. (…)." In der Sendung wurde sodann wie erwähnt – und anders als dann in der Sendung vom x. April 2012 – auch nicht auf die Tatsachen hingewiesen, dass auch dysplasiefreie Zuchttiere Träger der Erbkrankheit sein können und dass neben der genetischen Veranlagung auch die Aufzucht und Haltung eines Hundes einen Einfluss zumindest auf die Ausprägung der Dysplasie hat.

Entscheidend ist, dass dem kritischen Durchschnittszuschauer der Sendung aufgrund der gegebenen Informationen (Verbot des Züchtens mit kranken Hunden – Dysplasie als Erbkrankheit – Versprechen bzw. Bewerben des Züchters der Elterntiere von A als gesund bzw. absolut dysplasiefrei – dysplasiekranke A) für sich allein sowie im Zusammenhang mit den vorenthaltenen Informationen (Elterntiere von A sind dysplasiefrei – Auftreten von Dysplasie auch bei gesunden Elterntieren möglich – zumindest Ausprägung der Dysplasie auch von Aufzucht- und Haltungsfaktoren abhängig) der Eindruck vermittelt wird, der Züchter von A züchte mit kranken Hunden, obwohl er auf seiner Homepage Gegenteiliges, nämlich dysplasiefreie Elterntiere anpreise bzw. verspreche.

Es trifft zwar zu, dass die Beklagte, wie sie dies in ihrer Berufung geltend macht, in der Sendung vom x. Januar 2012 nicht explizit behauptete, die Klägerin züchte mit kranken Hunden, und ihr dies auch nicht explizit unterstellte. Wie dargelegt, wurde dem Durchschnittszuschauer mit der undifferenzierten und verkürzten Darstellung im Bericht aber der Eindruck vermittelt, es bestehe ein Widerspruch zwischen der Tatsache, dass A an einer Erbkrankheit leidet, und dem als blosses Versprechen bzw. als blosse Anpreisung der Klägerin dargestellten Umstand, dass beide Elterntiere gesund seien. Damit wiederum wurde dem Durchschnittszuschauer der Eindruck vermittelt, die Erbkrankheit von A müsse trotz gegenteiliger Anpreisung auf kranke Elterntiere zurückzuführen sein, und damit letztlich der Eindruck, die Klägerin züchte entgegen ihren Angaben mit kranken Hunden. Die Klägerin wird damit unterschwellig der Falschangabe bzw. der Lüge sowie des Züchtens mit kranken Hunden bezichtigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert daran auch die im Bericht erfolgte Äusserung der Käuferin Y, wonach A gestützt auf den Gesundheitszustand der Elternhunde sehr gesund sein müsste, nichts. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, wird dadurch der dem Zuschauer nach dem eben Gesagten vermittelte Eindruck, bei den Angaben der Klägerin betreffend Dysplasiefreiheit der Eltern von A handle es sich um blosse und überdies unwahre Anpreisungen, vielmehr noch verstärkt.

Mit der Vorinstanz und der Klägerin ist festzuhalten, dass der dem kritischen Durchschnittszuschauer in der Sendung vom x. Januar 2012 vermittelte Eindruck, die – aufgrund der Einblendung der Homepage auch ohne namentliche Nennung identifizierbare – Klägerin mache falsche Angaben über den Gesundheitszustand ihrer Hunde und züchte mit kranken Hunden, eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne der zu Art. 28 ZGB zitierten Lehre und Rechtsprechung darstellt. Das dergestalt von der Klägerin vermittelte Bild hat die Beklagte über die Medien Fernsehen, Radio und Internet gegenüber einer breiten Öffentlichkeit verbreitet und zugänglich gemacht, was, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ohne weiteres geeignet ist, den Ruf der Klägerin, eine ehrbare Person zu sein, sowie ihr berufliches Ansehen aus objektiver Sicht stark zu beeinträchtigen. Der Vorinstanz ist diesbezüglich weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen.

6.5. Was die Widerrechtlichkeit dieser Persönlichkeitsverletzung betrifft, kann an Gesagtes angeknüpft werden: Geht es um die Berichterstattung in den Medien, hat das Gericht das Interesse des Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse an der Erfüllung des Informationsauftrags abzuwägen, wobei ihm ein gewisses Ermessen zusteht (oben E. 5.3).

Diese Abwägung hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beklagten sehr wohl vorgenommen, und zwar korrekt. Sie hat den Informationsauftrag und das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit eingehend berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund anerkannte sie zu Recht, dass an der Berichterstattung zur kaufrechtlichen Gewährleistung bei Tierkäufen im Allgemeinen sowie zur Problematik von Dysplasieerkrankungen bei Hunden und zum Erwerb von damit belasteten Hunden im Speziellen ein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse der Öffentlichkeit besteht. Immerhin insoweit ist der Beklagten auch ohne weiteres zuzustimmen, wenn sie sich auf eine Warnfunktion ihres Beitrags beruft.

Zutreffend erkannte die Vorinstanz weiter, dass es in diesem Zusammenhang auch zulässig ist, über den Erwerb eines an Ellbogendysplasie leidenden Hundes bei einer bestimmten Züchterin und damit identifizierend zu berichten. Die Klägerin, welche als Hundezüchterin regelmässig Hunde gegen Entgelt an verschiedene Erwerber abgibt, muss sich eine kritische Berichterstattung in der Öffentlichkeit in erhöhtem Mass gefallen lassen (vgl. E. 6.2). Nach Auffassung des Kantonsgerichts war sodann nicht nur der (allerdings nicht bzw. nicht nur so erfolgte) allgemeine Hinweis auf die grundsätzliche Verantwortlichkeit eines Verkäufers für einen an ED leidenden Hund zulässig, sondern auch die (wenn auch verkürzt) erfolgte Darstellung der grundsätzlichen kaufrechtlichen Gewährleistungspflicht der Klägerin für die an ED leidende A (oben E. 6.3).

Weder durch das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bzw. durch den Informationsauftrag der Beklagten noch durch eine Warnfunktion des Beitrags gerechtfertigt ist demgegenüber das dem kritischen Durchschnittszuschauer in der Sendung vom x. Januar 2012 vermittelte Bild der Klägerin, wonach sie mit kranken Hunden züchte, obwohl sie auf ihrer Homepage Gegeneiliges, nämlich dysplasiefreie Elterntiere anpreise bzw. verspreche. Wie dargelegt, sind die Elterntiere von A erstelltermassen dysplasiefrei. Auf diesen Umstand wurde – neben den Tatsachen, dass auch dysplasiefreie Zuchttiere Träger der Erbkrankheit sein können und dass neben der genetischen Veranlagung auch die Aufzucht und Haltung eines Hundes einen Einfluss zumindest auf die Ausprägung der Dysplasie hat – in der Sendung nicht hingewiesen. Vielmehr war diesbezüglich im Bericht lediglich von Versprechungen und Anpreisungen der Klägerin auf deren Homepage die Rede und es wurde der Eindruck vermittelt, sie könnten aufgrund der Tatsache, dass A an ED leide, nicht richtig sein, und damit der Eindruck, die Klägerin züchte entgegen ihren Angaben mit kranken Hunden (ausführlich oben E. 6.4). Nicht für, sondern gegen den Standpunkt der Beklagten sprechen in diesem Zusammenhang ihre Ausführungen, wonach es darum gegangen sei, Verwechslungen mit anderen Zuchtbetrieben auszuschliessen und durch die Einblendung der Homepage der Klägerin die Warnfunktion auszuüben. Der entsprechende Einwand der Klägerin ist ebenso berechtigt wie ihre Folgerung, die dem Zuschauer vermittelte "Message" des Berichts sei gewesen, dass es sich bei ihr und ihrer Zucht um ein "schwarzes Schaf" bzw. um eine Problemzucht handle, vor der zu warnen sei, da sie falsche Angaben mache und mit kranken Hunden züchte und solche verkaufe. Zumindest problematisch erscheint sodann, dass in Bezug auf den Verkauf von A im nachfolgenden Studiogespräch davon die Rede ist, "diese Züchterin" (und damit identifizierbar die Klägerin) habe "diesen Mangel eventuell sogar arglistig oder zumindest fahrlässig verschwiegen", was nur, aber immerhin, die Möglichkeit (bzw. aufgrund des zuvor im Bericht von der Klägerin vermittelten Bilds wohl für den Durchschnittszuschauer die naheliegende Möglichkeit) indiziert, die Klägerin habe von der Krankheit von A gewusst, was wiederum geeignet wäre, den Eindruck zu vermitteln, die Klägerin züchte entgegen ihren Anpreisungen nicht nur mit kranken Tieren, sondern verkaufe bewusst auch kranke Tiere. Weiterungen dazu erübrigen sich indes, da bereits mit Ersterem die Zucht der Klägerin als Ganzes in ein falsches Licht gerückt wird bzw. bereits damit ein spürbar verfälschtes Bild von ihr gezeichnet wird, das sie im Ansehen des Publikums verglichen mit dem tatsächlichen Sachverhalt empfindlich herabsetzt.

Der Rahmen des generell gegebenen Informationsauftrags der Beklagten bzw. des Informationsbedürfnisses potenzieller Käufer (Gewährleistungspflichten des Verkäufers, Rechte des Käufers, Frage nach der Haftung für Folgekosten, Problematik von Dysplasie bei Labradorhunden, generelle Aufklärung und Warnung etc.) wurde vorliegend durch die zumindest implizite Warnung vor "dieser Züchterin" bzw. "dieser Verkäuferin" und damit vor der – durch die Einblendung der Homepage mit Name und Adresse auch ohne namentliche Nennung in der Sendung identifizierbaren – Klägerin, von der das falsche Bild vermittelt wurde, sie mache auf ihrer Homepage falsche Angaben und züchte mit kranken Hunden (und verkaufe möglicherweise bewusst kranke Hunde), überschritten. Insofern waren die Mittel, derer sich die Beklagte vorliegend bediente, den konkreten Verhältnissen nicht angemessen, wie dies die Vorinstanz im Rahmen der vorgenommenen Abwägung der Interessen zutreffend feststellte. Der beklagtische Vorwurf eines (gar qualifizierten) Ermessensfehlers erweist sich als unbegründet.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Persönlichkeitsverletzung zu Recht als widerrechtlich im Sinne der zu Art. 28 ZGB zitierten Rechtsprechung taxiert. Ihr ist auch diesbezüglich weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen.

1B 16 41 — Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.05.2017 1B 16 41 (2017 I Nr. 17) — Swissrulings