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Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2015 1B 15 3 (2015 I Nr. 9)

29 mai 2015·Deutsch·Lucerne·Kantonsgericht 1. Abteilung·HTML·984 mots·~5 min·4

Résumé

Eine Klageänderung, mit Ausnahme der Klagebeschränkung, ist im erstinstanzlichen Verfahren bis zum Aktenschluss unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO möglich. Danach ist eine Klageänderung nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 230 ZPO möglich. Der Widerklageprozess ist ein eigenständiger Prozess in einem gemeinsamen Verfahren mit der Hauptklage (E. 2.3.1). Die richterliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten anwaltlich vertretener Parteien auszugleichen (E. 2.3.2). | Art. 227 Abs. 1 ZPO, Art. 230 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 58 ZPO. | Zivilprozessrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 29.05.2015 Fallnummer: 1B 15 3 LGVE: 2015 I Nr. 9 Gesetzesartikel: Art. 227 Abs. 1 ZPO, Art. 230 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 58 ZPO. Leitsatz: Eine Klageänderung, mit Ausnahme der Klagebeschränkung, ist im erstinstanzlichen Verfahren bis zum Aktenschluss unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO möglich. Danach ist eine Klageänderung nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 230 ZPO möglich. Der Widerklageprozess ist ein eigenständiger Prozess in einem gemeinsamen Verfahren mit der Hauptklage (E. 2.3.1). Die richterliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten anwaltlich vertretener Parteien auszugleichen (E. 2.3.2). Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Das Bezirksgericht trat auf ein neues Rechtsbegehren der Klägerin mit der Begründung nicht ein, dieses stelle eine Klageänderung dar, welche erst nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels und mithin nach dem Aktenschluss erfolgt und somit verspätet sei. Die Klägerin rügte in ihrer Berufung ans Kantonsgericht eine Verletzung von Art. 227 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und brachte vor, eine Klageänderung sei bis zur Hauptverhandlung stets möglich. Überdies gehe das neue Rechtsbegehren sinngemäss bereits aus den früheren Rechtsschriften hervor, womit schon deshalb darauf hätte eingetreten werden müssen. ​ Aus den Erwägungen: ​ 2.3.1. Nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Hinsichtlich eines Zeitpunkts, bis zu welchem die Klageänderung unter diesen Voraussetzungen spätestens zu erfolgen hat, kann der Norm nichts entnommen werden. Art. 230 Abs. 1 ZPO bestimmt sodann, dass eine Klageänderung in der Hauptverhandlung nur noch zulässig ist, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit. b). Es stellt sich somit die Frage, ob eine Klageänderung bis zum Beginn der Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO stets zulässig sein soll, bzw. bis zu welchem Zeitpunkt sie unter diesen Voraussetzungen spätestens möglich ist. ​ Ein erster Anhaltspunkt findet sich in Art. 227 Abs. 3 ZPO. Danach ist eine Beschränkung der Klage jederzeit zulässig. Dass dies ausdrücklich geregelt wurde, deutet e contrario darauf hin, dass eine anderweitige Änderung der Klage – wie insbesondere eine Erweiterung – nicht jederzeit zulässig sein soll. Aus den Materialien zur eidgenössischen Zivilprozessordnung ist sodann ersichtlich, dass der enge Zusammenhang zwischen Klageänderung (Sachanträge) und Novenrecht (Sachvorbringen) im Gesetzgebungsprozess stets betont wurde. Danach fällt der Zeitpunkt, bis zu welchem eine Klageänderung unter den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO möglich sein soll, nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem Aktenschluss bzw. dem Zeitpunkt zusammen, bis zu welchem unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess eingeführt werden können (Amtl.Bull. StR 2007 S. 528 ff.; Nägeli/Mayhall, in: Kurzkomm. Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Oberhammer/Domej/Haas], 2. Aufl. 2014, Art. 227 ZPO N 19; Leuenberger, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 227 ZPO N 27; vgl. auch Willisegger, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 230 ZPO N 2 mit Hinweis auf die Botschaft zur ZPO S. 7341 sowie auf Amtl.Bull. StR 2008 S. 728 und Amtl.Bull. NR 2008 S. 1629; Killias, Berner Komm., Bern 2012, Art. 227 ZPO N 20 f.). Auch dem von der Klägerin angeführten Beschluss des Handelsgerichts Zürich kann nichts anderes entnommen werden (vgl. Beschluss des Handelsgerichts Zürich vom 12.9.2012, HG110125-O E. 2.3.1 und 2.3.4). Die durch den Ständerat gegenüber dem bundesrätlichen Gesetzesentwurf vorgenommene stärkere Gewichtung der Eventualmaxime hat sich im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt und ist schliesslich Gesetz geworden. Danach wird verlangt, dass alle Angriffs- und Verteidigungsmittel im dafür bestimmten Verfahrensabschnitt konzentriert werden (Konzentrationsgrundsatz). Dies gilt nicht nur für Tatsachenbehauptungen und Beweisvorkehrungen, sondern auch für Rechtsbegehren (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, N 38 S. 152). ​ Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung tritt der Aktenschluss beim Vorliegen eines doppelten Schriftenwechsels nach dem zweiten Schriftenwechsel ein. Neue Tatsachen und Beweismittel können danach nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden (BGE 140 III 312 E. 6.3.2). Die Präklusivwirkung der Eventualmaxime gilt nach dem Erwogenen auch für Klageänderungen, wie dies im Ergebnis bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Die Widerklage ist eine selbstständige Klage der hauptbeklagten Partei. Der Widerklageprozess ist ein eigenständiger Prozess in einem gemeinsamen Verfahren mit der Hauptklage (Willisegger, a.a.O., Art. 224 ZPO N 15-19; Killias, a.a.O., Art. 224 ZPO N 4 f.). Das mit Widerklageduplik von der Klägerin neu vorgebrachte Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine nach richterlichem Ermessen zu bestimmende Schadenersatz- bzw. Genugtuungszahlung zu entrichten, ist unbestrittenermassen erst nach dem mit der Duplik abgeschlossenen zweiten Schriftenwechsel des Hauptklageverfahrens erfolgt. Es handelt sich dabei um eine Klageänderung in Form einer Klageerweiterung, welche erst nach Aktenschluss des Hauptklageverfahrens erfolgte. Da die Klägerin nicht darlegt, inwiefern dabei die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Aktenschluss im Sinn von Art. 230 ZPO erfüllt waren (vgl. Pahud, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 230 ZPO N 6), hat die Vorinstanz die Klageänderung zu Recht als verspätet erachtet. ​ Die Klageänderung erweist sich sodann auch im Berufungsverfahren als verspätet, nachdem nicht ersichtlich ist und von der Klägerin auch nicht dargetan wird, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt sein könnten. ​ 2.3.2. Soweit die Klägerin weiter vorbringt, die Klageänderung sei bereits aus früheren Rechtsschriften "sinngemäss hervorgegangen", ist dies unbehelflich. Nach der in Art. 58 Abs. 1 ZPO statuierten Dispositionsmaxime darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Die Entscheidkompetenz des Gerichts ist somit auf die Rechtsschutzanträge beschränkt. Daran ändert auch der Grundsatz nichts, dass Rechtsbegehren objektiviert und nach Treu und Glauben auszulegen und bei Unklarheit bzw. offensichtlicher Unvollständigkeit durch Ausübung richterlicher Fragepflicht zu ergänzen sind, zumal die richterliche Fragepflicht nicht dazu dient, prozessuale Nachlässigkeiten anwaltlich vertretener Parteien auszugleichen (Hurni, Berner Komm., Bern 2012, Art. 58 ZPO N 17 f. und Art. 56 ZPO N 22 und 26 mit Hinweisen).

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