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Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 02.03.2011 JSD 2012 22 (2012 III Nr. 22)

2 mars 2011·Deutsch·Lucerne·andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·804 mots·~4 min·3

Résumé

Auflagen und Bedingungen in gastgewerblichen Bewilligungen. §§ 7 Absatz 2 und 21 Absatz 1 GaG. Die Bewilligung eines Verpflegungsstandes mit der Auflage zu verbinden, dass ein Depotsystem und ein Teebeutelverbot einzuhalten seien, ist zulässig. | § 7 Abs. 2 GaG, § 21 Abs. 1 GaG | Gastgewerbe

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Gastgewerbe Entscheiddatum: 02.03.2011 Fallnummer: JSD 2012 22 LGVE: 2012 III Nr. 22 Gesetzesartikel: § 7 Abs. 2 GaG, § 21 Abs. 1 GaG Leitsatz: Auflagen und Bedingungen in gastgewerblichen Bewilligungen. §§ 7 Absatz 2 und 21 Absatz 1 GaG. Die Bewilligung eines Verpflegungsstandes mit der Auflage zu verbinden, dass ein Depotsystem und ein Teebeutelverbot einzuhalten seien, ist zulässig. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 15. September 2011 abgewiesen. Mit Urteil 2C_875/2011 vom 29. März 2012 wies das Bundesgericht die gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, soweit darauf einzutreten war.

Entscheid: Aus den Erwägungen: 4. Der Beschwerdeführer ficht wie erwähnt den Entscheid vom 10. Februar 2011 an. Im Wesentlichen will der Beschwerdeführer das Depotsystem, die Gebührenhöhe, das Verbot von Teebeuteln und das zum Verkauf bewilligte Getränkesortiment beanstanden. Damit ist der Streitgegenstand umrissen. Die Beschwerdesache ist entscheidungsreif. Es sind keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich, womit auf den Antrag des Beschwerdeführers, weitere Akten bzw. Protokolle zu edieren, abzuweisen ist. 4.1 Die Stadt Luzern hat für die Fasnacht 2011 ein Depotsystem für die Verpflegungsstände im sogenannten Fasnachtsperimeter der Stadt eingeführt. Gemäss § 21 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes (GaG) sind Bewilligungsinhaber und -inhaberinnen zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Anstand im Betrieb und in dessen unmittelbarer Umgebung verpflichtet, soweit die Immissionen durch Gäste des Betriebs verursacht werden. Eine solche Massnahme, mit der eine unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) stehende Tätigkeit eingeschränkt wird, muss auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im zulässigen öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Unzulässig sind wirtschaftspolitische oder standespolitische Mass­nahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen. Zulässig sind dagegen andere im öffentlichen Interesse begründete Massnahmen, wie namentlich polizeilich motivierte Eingriffe zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit sowie von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr oder sozialpolitisch begründete Einschränkungen (BGE 125 I 417 E. 4a S. 422). 4.2 Die gesetzliche Grundlage ist mit § 21 Absatz 1 GaG gegeben. Das Depotsystem dient unzweifelhaft der Abfallvermeidung und somit der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit. Die Verhältnismässigkeit ist ebenfalls zu bejahen: Das Depotsystem ist grundsätzlich dazu geeignet, den an der Fasnacht anfallenden Abfall, welcher durch die Gäste von Verpflegungsständen verursacht wird, zu reduzieren (Abfallvermeidung). Das an der Fasnacht zusätzlich angewandte «DräkSak»-System ersetzt das Depotsystem nicht, sondern dient lediglich dazu, dass der an der Fasnacht notorisch in grossen Mengen anfallende Abfall zumindest teilweise geordnet entsorgt wird (Abfallentsorgung). Das Depotsystem wird zudem nicht nur für die Bewilligungen auf privatem Grund, welche durch die Vorinstanz ausgestellt werden, verfügt, sondern gilt auch für Verpflegungsstände auf öffentlichem Grund (vgl. Stellungnahme der Stadt Luzern vom 23. Februar 2011). Damit werden die Einzelanlass­bewilligungen auf öffentlichem und auf privatem Grund gleich behandelt. Mehr verlangt die Rechtsgleichheit nicht, insbesondere auch keine Gleichbehandlung mit ganzjährig bewilligten Verpflegungsständen und Restaurants, die ihren Abfall im Gegensatz zu temporären Verpflegungsständen grundsätzlich selber entsorgen. 4.3 Aufgrund des oben Gesagten können auch die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Depotsystem vorgebrachten Argumente der untragbaren wirtschaftlichen Belastung und der ethischen Bedenken bezüglich des verwendeten Materials nicht gehört werden. Es ist im Übrigen auch nicht einzusehen, weshalb das Depotsystem zu einer Existenzbedrohung des Beschwerdeführers führen sollte. Die ungeöffneten Kartons können offenbar bis am Aschermittwoch um 17 Uhr zurückgegeben werden (vgl. Stellungnahme der Stadt Luzern vom 23. Februar 2011). Dass aufgrund der offenbar nicht vorhandenen 5-dl-Bierbecher kein Bier verkauft werden kann, ist nicht einsichtig, sollte es doch mit einem kleinen zusätzlichen Zeitaufwand möglich sein, das Flaschenbier in die vorhandenen 3-dl-Bierbecher umzufüllen. Die Bedenken bezüglich des Fälschungsrisikos der verwendeten Jetons und der Qualität des verwendeten Materials sind eher theoretischer Natur. Zudem macht sich nach Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) vom 22. Dezember 1999 nur strafbar, wer entgegen den Vorschriften von Artikel 99 der Bundesverfassung oder dieses Gesetzes auf Schweizerfranken lautende Münzen oder Banknoten ausgibt oder in Umlauf setzt. 5. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter die Auflage, wonach keine Teebeutel erlaubt sind. Diese Auflage ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in § 21 Absatz 1 GaG. Das öffentliche Interesse besteht im Schutz der historischen Gebäudesubstanz in der Altstadt, da die Schäden an Fassaden aufgrund von hinaufgeworfenen Teebeuteln, die unter Umständen auch an der Fassade kleben bleiben, gemäss überzeugender Darlegung der Stadt Luzern einen enormen Reinigungsaufwand verursachen und dauerhaft sichtbar sind. Das Teebeutelverbot ist sowohl geeignet wie auch notwendig, um allfällige Schäden an Fassaden in der Altstadt zu vermeiden. Ein milderes Mittel wie beispielsweise das Verwenden von Teebeuteln ohne Fäden kann realistischerweise nicht in Betracht gezogen werden. Aufgrund des notorisch bekannten erheblichen Alkoholkonsums an der Fasnacht (wozu notabene auch der Tee-Schnaps gehört) besteht selbst bei Teebeuteln ohne Fäden noch ein erhebliches Risiko, dass diese an die Hausfassaden geworfen werden. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 2. März 2011)

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