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Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 20.06.2012 JSD 2012 10 (2012 III Nr. 10)

20 juin 2012·Deutsch·Lucerne·andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·461 mots·~2 min·4

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Artikel 63 AuG. Es ist mit dem Gesetz nicht vereinbar, die Niederlassungsbewilligung eines minderjährigen Kindes, dessen Eltern einen Widerrufsgrund gesetzt haben und folglich aus der Schweiz weggewiesen werden, zu widerrufen, sofern das Kind selber keinen Widerrufsgrund erfüllt. Folgt das Kind in einem solchen Fall seinen Eltern ins Heimatland, erlischt seine Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder aber nach sechs Monaten Aufenthalt ausserhalb der Schweiz. | Ausländerrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Ausländerrecht Entscheiddatum: 20.06.2012 Fallnummer: JSD 2012 10 LGVE: 2012 III Nr. 10 Leitsatz: Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Artikel 63 AuG. Es ist mit dem Gesetz nicht vereinbar, die Niederlassungsbewilligung eines minderjährigen Kindes, dessen Eltern einen Widerrufsgrund gesetzt haben und folglich aus der Schweiz weggewiesen werden, zu widerrufen, sofern das Kind selber keinen Widerrufsgrund erfüllt. Folgt das Kind in einem solchen Fall seinen Eltern ins Heimatland, erlischt seine Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder aber nach sechs Monaten Aufenthalt ausserhalb der Schweiz. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 9. Es bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Niederlassungsbewilligung des fünf­jährigen Sohnes des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, dem Beschwerdeführer 3, verhält. Seit seiner Geburt in der Schweiz am 26. September 2006 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Sie wurde ihm damals aufgrund der Niederlassungsbewilligung seiner Mutter erteilt. Er leitet sein Anwesenheitsrecht somit ursprünglich von demjenigen der Beschwerdeführerin 2 ab. Wird, wie vorliegend, die Niederlassungsbewilligung der Mutter widerrufen, ist auch dem Kind in aller Regel der Aufenthalt nicht mehr zu gestatten. 9.1 Der Beschwerdeführer 3 verfügt jedoch wie gesagt über eine Niederlassungsbewilligung. Diese wird im Gegensatz zu einer Aufenthaltsbewilligung unbefris­tet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG) und kann daher nur unter den qualifizierten Voraussetzungen von Artikel 63 AuG widerrufen werden, wobei der Widerrufsgrund grundsätzlich beim Bewilligungsträger gegeben sein muss. Vorliegend hat der Beschwerdeführer 3 selber keinen Widerrufsgrund verwirklicht. Seine Niederlassungsbewilligung darf demzufolge — d.h. mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage — nicht widerrufen werden (vgl. Urteil 2C_656/2011 des Bundesgerichts vom 8. Mai 2012, E. 3.1). 9.2 Wie erwähnt teilen minderjährige Kinder allerdings in der Regel den Aufenthaltsort des für sie verantwortlichen Elternteils. Dabei ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer 3 sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Er ist inzwischen fünf — bald sechs — Jahre alt, und obschon er sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht hat, sind seine Beziehungen zur Mitwelt und mithin zu einem konkreten Aufenthaltsort in erster Linie durch das Zusammenleben mit seinen Eltern geprägt. Zudem spricht der Beschwerdeführer 3 seine heimatliche Sprache und dürfte angesichts des Umstands, dass seine beiden Eltern aus Bosnien stammen, mit dessen Kultur zumindest ansatzweise vertraut sein. Es ist ihm deshalb durchaus zuzumuten, seiner Mutter und seinem Vater ins Herkunftsland zu folgen. Die Familien­einheit wird dadurch nicht tangiert (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK]; BGE 127 II 60 E. 2a S. 67). Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 3 wird sodann mit der Abmeldung ins Ausland bzw. nach sechs Monaten Aufenthalt im Ausland erlöschen, falls keine Abmeldung erfolgt (Art. 61 Abs. 1a bzw. Abs. 2 AuG; vgl. auch Urteil 2C_656/2011 des Bundesgerichts vom 8. Mai 2012, E. 3.2). (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 20. Juni 2012)

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