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Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 12.05.2004 JSD 2004 5 (2004 III Nr. 5)

12 mai 2004·Deutsch·Lucerne·andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·327 mots·~2 min·3

Résumé

Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Die Niederlassungsbewilligung wird im Kanton Luzern praxisgemäss nur erteilt, wenn die gesuchstellende ausländische Person in der Lage ist, den Unterhalt für sich und ihre Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und nicht auf die Hilfe von Dritten angewiesen ist. Zusagen von Drittpersonen, für den Unterhalt aufzukommen, genügen nicht. | Ausländerrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Ausländerrecht Entscheiddatum: 12.05.2004 Fallnummer: JSD 2004 5 LGVE: 2004 III Nr. 5 Leitsatz: Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Die Niederlassungsbewilligung wird im Kanton Luzern praxisgemäss nur erteilt, wenn die gesuchstellende ausländische Person in der Lage ist, den Unterhalt für sich und ihre Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und nicht auf die Hilfe von Dritten angewiesen ist. Zusagen von Drittpersonen, für den Unterhalt aufzukommen, genügen nicht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 3.b. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine finanziellen Mittel nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Er macht jedoch geltend, sein Bruder sei bereit, ihn monatlich bis mindestens Ende Dezember 2008 mit Fr. 850.- zu unterstützen. Er reichte dazu eine schriftliche Zusicherungserklärung seines Bruders ein. c. Die ausländische, um eine Niederlassungsbewilligung ersuchende Person muss als Voraussetzung für die Gutheissung ihres Gesuchs über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und ihre Familie verfügen. Praxisgemäss wird die Niederlassungsbewilligung nur erteilt, wenn der Gesuchsteller in der Lage ist, den Unterhalt für sich und seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und nicht auf die Hilfe von Dritten angewiesen ist (vgl. dazu zum Familiennachzug: LGVE 1997 III Nr. 1). Es sollen nur diejenigen Personen eine solche Bewilligung erhalten, bei denen das Risiko, dass sie dereinst in der Schweiz von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden, als vernachlässigbar gering einzuschätzen ist. Dieses Risiko ist dann als gering einzuschätzen, wenn die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel dem Gesuchsteller mit grosser Sicherheit zufliessen werden. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten des Gesuchstellers, für dessen Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht vermitteln (vgl. VPB 65/2001 Nr. 67). Zusagen von Drittpersonen, für den Unterhalt aufzukommen, genügen deshalb praxisgemäss nicht. Die finanzielle Zusicherung des Bruders ist für die Berechnung des sozialen Existenzminimums des Beschwerdeführers unbeachtlich. Somit resultiert nach wie vor ein monatlicher Fehlbetrag. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 12. Mai 2004)

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