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Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 19.08.2004 JSD 2004 13 (2004 III Nr. 13)

19 août 2004·Deutsch·Lucerne·andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·1,063 mots·~5 min·3

Résumé

Artikel 394 ZGB. Für die Anordnung einer Beistandschaft auf eigenes Begehren wird einer der in Artikel 372 ZGB genannten Schwächezustände vorausgesetzt sowie das eigene Begehren, die notwendige vormundschaftliche Hilfe und den notwendigen Schutz zu erhalten. Wie bei anderen vormundschaftlichen Massnahmen wird weiter vorausgesetzt, dass nicht andere Mittel geeignet sind, die negativen Folgen der Schwächezustände abzuwenden oder ausreichend zu mildern. Vormundschaftliche Massnahmen sollen daher nur getroffen werden, soweit die Umgebung des Schützlings den nötigen Schutz nicht zu bieten vermag (Subsidiaritätsprinzip). Wenn diese Voraussetzungen für die Beistandschaft auf eigenes Begehren erfüllt sind, ist die Bestellung eines Beistands obligatorisch. Die vormundschaftlichen Schutz anbegehrenden Personen haben in diesen Fällen mit andern Worten einen rechtlichen Anspruch auf die Bestellung eines Beistands. | Zivilrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 19.08.2004 Fallnummer: JSD 2004 13 LGVE: 2004 III Nr. 13 Leitsatz: Artikel 394 ZGB. Für die Anordnung einer Beistandschaft auf eigenes Begehren wird einer der in Artikel 372 ZGB genannten Schwächezustände vorausgesetzt sowie das eigene Begehren, die notwendige vormundschaftliche Hilfe und den notwendigen Schutz zu erhalten. Wie bei anderen vormundschaftlichen Massnahmen wird weiter vorausgesetzt, dass nicht andere Mittel geeignet sind, die negativen Folgen der Schwächezustände abzuwenden oder ausreichend zu mildern. Vormundschaftliche Massnahmen sollen daher nur getroffen werden, soweit die Umgebung des Schützlings den nötigen Schutz nicht zu bieten vermag (Subsidiaritätsprinzip). Wenn diese Voraussetzungen für die Beistandschaft auf eigenes Begehren erfüllt sind, ist die Bestellung eines Beistands obligatorisch. Die vormundschaftlichen Schutz anbegehrenden Personen haben in diesen Fällen mit andern Worten einen rechtlichen Anspruch auf die Bestellung eines Beistands.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Mit Entscheid vom 26. November 2003 wies der Gemeinderat das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, eine Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Artikel 394 ZGB zu errichten. Die Beschwerdeführerin liess gegen diesen Entscheid am 5. Dezember 2003 Verwaltungsbeschwerde einreichen und beantragen, ihr Gesuch um Anordnung einer Beistandschaft sei gutzuheissen. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und führte dabei an, dass die Beschwerdeführerin von der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde und vom kommunalen Sozialamt betreut werde. Das Sozialamt habe im Rahmen des Sozialhilfegesetzes auch die persönliche Fürsorge zu übernehmen. Die finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin würden von der Sozialhilfe wahrgenommen. Das Einkommen werde durch das Sozialamt verwaltet und zweckgebunden verwendet. Es mache keinen Sinn, wenn Sozialhilfegelder zusätzlich durch einen amtlichen Beistand verwaltet würden. Die zusätzliche Anordnung einer Beistandschaft auf eigenes Begehren nach Artikel 394 ZGB sei daher nicht notwendig. 3.1. Die Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Artikel 394 ZGB stellt eine sowohl die Vermögens- als auch die Personensorge betreffende Dauermassnahme dar, ohne indessen die rechtliche Handlungsfähigkeit zu beschränken und die übrigen an die Entmündigung geknüpften zivil- und öffentlich-rechtlichen Wirkungen auszulösen. Sie ist als die mildeste auf Dauer und umfassende Fürsorge angelegte vormundschaftliche Massnahme zu betrachten (Rudolf Isenschmid, Entmündigung und Beistandschaft auf eigenes Begehren, Diss. Freiburg 1975, S. 127f.; LGVE 1995 III Nr. 2). 3.2. Einer mündigen Person kann auf ihr Begehren ein Beistand gegeben werden, wenn die Voraussetzungen der Bevormundung auf eigenes Begehren vorliegen (Art. 394 ZGB). Vorausgesetzt wird somit einer der in Artikel 372 ZGB genannten Schwächezustände sowie das eigene Begehren, die notwendige vormundschaftliche Hilfe und den notwendigen Schutz zu erhalten. Zu beachten ist dabei, dass das eigene Begehren die Pflicht zur Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht aufhebt. Nach diesem Prinzip soll ein Eingriff in die persönliche Freiheit gerade so stark sein, aber nicht stärker, dass damit das angestrebte Ziel erreicht wird. Zudem wird bei der Errichtung einer vormundschaftlichen Massnahme vorausgesetzt, dass nicht andere Mittel geeignet sind, die negativen Folgen der Schwächezustände abzuwenden oder ausreichend zu mildern. Vormundschaftliche Massnahmen sollen nur getroffen werden, soweit die Umgebung des Schützlings den nötigen Schutz nicht zu bieten vermag (Subsidiaritätsprinzip). Als andere Mittel, die den vormundschaftlichen Hilfestellungen vorgehen, kommen im Wesentlichen in Betracht: Hilfestellungen der Familie und anderer Bezugspersonen der von einem Schwächezustand betroffenen Person, Hilfestellungen von gemeinnützig tätigen Organisationen und von Sozialdiensten der Kirchen sowie Hilfestellungen der staatlichen Sozialhilfe (Sozialberatung). Vertretung und Fürsorge durch Dritte setzen immer voraus, dass damit die gleichen Wirkungen erzielt werden, der Dritte Beistand und Fürsorge übernehmen will, der Schutzbedürftige bereit ist, sich vertreten zu lassen, und auch fähig ist, die Vertretung zu überwachen (Ernst Langenegger, Basler Kommentar, Basel 2002, N 7f. der Vorbemerkungen zu Art. 360-456 ZGB sowie N 12 zu Art. 372 ZGB; Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 265 und 275ff. des systematischen Teils zu Art. 360-397 ZGB; LGVE 2001 III Nr. 3). Die Behörden müssen einen Beistand bestellen, wenn die genannten Voraussetzungen für die Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Artikel 394 ZGB erfüllt sind. Die vormundschaftlichen Schutz anbegehrenden Personen haben mit anderen Worten in einem solchen Fall einen rechtlichen Anspruch auf vormundschaftlichen Schutz. Das Wort "kann" in Artikel 394 ZGB deutet nur darauf hin, dass die Behörden trotz des Begehrens den an sich eher ungewöhnlichen Wunsch nach der eigenen Verbeiständung im Lichte von Artikel 27 ZGB besonders vorsichtig abwägen werden. Der Verbeiständungs-Entscheid als solcher ist also nicht in das freie Ermessen der Entscheidbehörde gestellt (Isenschmid, a.a.O., S. 88ff.; Schnyder/Murer, a.a.O., N 95 zu Art. 372 sowie N 26 zu Art. 394 ZGB). 5. Aufgrund des Subsidiaritäts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Unterstützung der evangelisch-reformierten Kirche als Hilfestellung genügend ist oder ob eine vormundschaftliche Massnahme erforderlich ist beziehungsweise eine Massnahme der Sozialhilfe ausreichend ist. Nach Ansicht der Sozialarbeiterin der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde verläuft die Einkommensverwaltung für die Beschwerdeführerin sehr zufriedenstellend. Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert. Sie sehe ein, dass sie auf die Einkommensverwaltung angewiesen sei, weil sie mit dem Geld sonst nicht umgehen könne. Bei den monatlichen Treffen führt die Sozialarbeiterin Gespräche mit der Beschwerdeführerin. Insoweit findet auch eine persönliche Beratung statt. Die Kirchgemeinde sei bereit, die persönliche Beratung über mehrere Jahre zu führen. Dagegen übernehme sie die Einkommensverwaltung nur vorübergehend, das heisst, bis die Unterstützung einer Person durch die Gemeinde übernommen werde. Aus den internen Vereinbarungen zwischen dem Team und den Führungsdelegierten des Kirchenvorstandes ergebe sich, dass die Einkommensverwaltung nur befristet angeboten werde. Die Kirchgemeinde sei zu keiner Einkommensverwaltung verpflichtet. Es bestehe denn auch keine Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde. Der Kirchgemeinde sei es aus Kapazitätsgründen nicht möglich, Einkommensverwaltungen über längere Zeit zu übernehmen. Aus diesen Ausführungen der Sozialarbeiterin der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde sowie aus der Korrespondenz zwischen der Kirchgemeinde und der Vorinstanz geht hervor, dass die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde das Einkommen der Beschwerdeführerin zeitlich nur beschränkt verwalten will und kann. Wie bereits erwähnt, wird für die Vertretung und Fürsorge durch Dritte vorausgesetzt, dass sie überhaupt bereit sind, Beistand und Fürsorge zu übernehmen (vgl. E. 3.2). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wenn die erforderliche Hilfe wie vorliegend nicht rechtzeitig oder ausreichend auf andere Weise geleistet werden kann, sind die Einwohnergemeinde und ihre Organe verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren (vgl. § 8 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989, SRL Nr. 892). 6. Bei dieser Ausgangslage ist die Beschwerde gutzuheissen, der Entscheid des Gemeinderates vom 26. November 2003 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.2) und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird dabei zu prüfen haben, ob eine vormundschaftliche Massnahme für die Beschwerdeführerin anzuordnen ist oder ob aufgrund des Subsidiaritätsprinzips eine Massnahme der Sozialhilfe ausreichend ist. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 19. August 2004)

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