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Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 11.04.2011 GSD 2011 15 (2011 III Nr. 15)

11 avril 2011·Deutsch·Lucerne·andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement·HTML·1,249 mots·~6 min·4

Résumé

Mutterschaftsbeihilfe. Überweisung eines Steuerguthabens. Meldepflicht. Rückerstattung. §§ 11, 56 und 59 SHG. Wer Mutterschaftsbeihilfe bezieht, ist verpflichtet, die Überweisung eines Steuerguthabens dem Sozialamt von sich aus zu melden. Der entsprechende Betrag ist im Budget zu berücksichtigen. Eine Berufung auf den Einkommens- oder Vermögensfreibetrag ist nicht möglich. - Im Unterschied zur wirtschaftlichen Sozialhilfe ist es nicht möglich, auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Mutterschaftsbeihilfe auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu verzichten, sofern ein Härtefall vorliegt. | § 11 SHG, § 56 SHG, § 59 SHG | Sozialhilfe

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Gesundheits- und Sozialdepartement Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 11.04.2011 Fallnummer: GSD 2011 15 LGVE: 2011 III Nr. 15 Gesetzesartikel: § 11 SHG, § 56 SHG, § 59 SHG Leitsatz: Mutterschaftsbeihilfe. Überweisung eines Steuerguthabens. Meldepflicht. Rückerstattung. §§ 11, 56 und 59 SHG. Wer Mutterschaftsbeihilfe bezieht, ist verpflichtet, die Überweisung eines Steuerguthabens dem Sozialamt von sich aus zu melden. Der entsprechende Betrag ist im Budget zu berücksichtigen. Eine Berufung auf den Einkommens- oder Vermögensfreibetrag ist nicht möglich. - Im Unterschied zur wirtschaftlichen Sozialhilfe ist es nicht möglich, auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Mutterschaftsbeihilfe auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu verzichten, sofern ein Härtefall vorliegt. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: C bezog seit Januar 2010 von der Gemeinde Y Mutterschaftsbeihilfe. Seit Dezember 2010 unterstützte die Gemeinde Y sie zudem mit wirtschaftlicher Sozialhilfe. Mit Entscheid vom 19. November 2010 verpflichtete das kommunale Sozialamt sie, der Gemeinde Fr. 7766.55 zurückzuerstatten. Zur Begründung führte es aus, dass die Gemeinde C am 14. April 2010 ein Steuerguthaben von Fr. 4256.55 überwiesen habe und C in den Monaten Mai bis Oktober 2010 Unterhaltsbeiträge von 585 Franken pro Monat erhalten habe. C habe weder die Überweisung des Steuerguthabens noch den Eingang der Unterhaltsbeiträge der Sozialbehörde gemeldet. Am 25. November 2010 erhob C beim Gemeinderat Einsprache gegen diesen Entscheid, wobei sie beantragte, dass ihr die Rückerstattungsforderung im Umfang der Steuergutschrift von Fr. 4256.55 zu erlassen sei. Der Gemeinderat wies die Einsprache mit Entscheid vom 12. Januar 2011 ab. In der dagegen beim Gesundheits- und Sozialdepartement erhobenen Verwaltungsbeschwerde machte C geltend, dass das Steuerguthaben bereits vor dem Bezug der Mutterschaftsbeihilfe bestanden habe und sie damit vom Vermögensfreibetrag gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) profitieren könne. Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen 2.1 Eine Mutter hat gegenüber der Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Mutterschaftsbeihilfe, wenn a. vor oder nach der Geburt das soziale Existenzminimum nicht gedeckt ist, b. sie sich überwiegend der Pflege und Erziehung des Kindes widmet und c. sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz zur Zeit der Gesuchstellung im Kanton Luzern hatte (§ 54 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989, SHG). Die Mutterschaftsbeihilfe sichert das soziale Existenzminimum der Familie, soweit es nicht durch anrechenbares Einkommen und Reinvermögen gedeckt ist (§ 56 Abs. 1 SHG). Das soziale Existenzminimum der Familie berechnet sich nach den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien). Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen von diesen Richtlinien beschliessen (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 3 SHG). 2.2 Weiter ist zu berücksichtigen, dass Entscheide über die Ausrichtung von Mutterschaftsbeihilfe Dauerverfügungen sind. Sie regeln das Rechtsverhältnis zwischen einer hilfebedürftigen Mutter und dem zuständigen Gemeinwesen aufgrund eines Sachverhalts, der zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt. Ändern sich nach der erstmaligen Gewährung der Mutterschaftsbeihilfe die wirtschaftlichen Verhältnisse, hat die hilfebedürftige Mutter dies sofort zu melden (§ 11 Abs. 2 SHG, Meldepflicht). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat sie die Meldung von sich aus unaufgefordert zu machen. Bei der Meldepflicht handelt es sich demzufolge um eine Bringschuld. Bei Änderungen der Verhältnisse ist die zuständige Behörde verpflichtet, die aktuelle Verfügung über die Mutterschaftsbeihilfe entsprechend anzupassen (§ 13 SHG). Durch die Anpassung wird eine Verfügung geändert, die ursprünglich richtig war, die aber wegen erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen, die nach dem Erlass der Verfügung eingetreten sind, unrichtig geworden ist. Die Anpassung hebt die rechtskräftige Verfügung nicht von Anfang an auf, sondern erst nach dem nachträglichen Eintritt der veränderten Tatsachen. Die Anpassung wirkt normalerweise ex nunc, das heisst für die Zukunft (vgl. dazu grundsätzlich LGVE 1983 II Nr. 1 E. 4a). 2.3 Wer infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben oder infolge Verletzung der Meldepflicht Mutterschaftsbeihilfe erhalten hat, ist der Gemeinde zur Rückerstattung verpflichtet. Dabei ist die Rückerstattungsforderung ab Bezug mit fünf Prozent pro Jahre zu verzinsen (§ 59 Abs. 1 SHG). 3.1 Unbestritten ist, dass die Gemeinde Y der Beschwerdeführerin am 14. April 2010, also während des Bezugs der Mutterschaftsbeihilfe, einen Betrag von Fr. 4256.55 aus zu viel bezahlten Steuern überwiesen hat. Dies ist eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn von § 11 Absatz 2 SHG, die C dem Sozialamt von sich aus hätte melden müssen. Dies hat sie aber nicht getan. Damit hat die Beschwerdeführerin die Meldepflicht verletzt. Daran ändert ihr Hinweis nichts, dass dieses Steuerguthaben bereits vor dem Bezug der Mutterschaftsbeihilfe bestanden habe. Es wäre Sache des Sozialamtes und nicht der Beschwerdeführerin gewesen, diesen geltend gemachten Sachverhalt sozialhilferechtlich zu würdigen. Die Beschwerdeführerin hat es dem Sozialamt durch ihr Verhalten aber verunmöglicht, dies rechtzeitig zu tun. Hätte das Sozialamt nach der Meldung der Überweisung den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt oder falsche rechtliche Schlüsse gezogen, wäre C der Beschwerdeweg offen gestanden (vgl. insbesondere § 144 Abs. 1a und b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, VRG). 3.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen der Verletzung der Meldepflicht unrechtmässig zu viel Mutterschaftsbeihilfe erhalten hat. Indem C darauf hinweist, dass das Steuerguthaben bereits vor dem Bezug der Mutterschaftsbeihilfe bestanden habe und sie damit vom Vermögensfreibetrag gemäss den Skos-Richtlinien hätte profitieren können, macht sie sinngemäss geltend, das Unterlassen der Meldung habe nicht dazu geführt, dass sie zu Unrecht mehr Mutterschaftsbeihilfe bezogen habe als ihr zugestanden sei. Wie bereits in Erwägung 2.1 ausgeführt, sichert die Mutterschaftsbeihilfe das soziale Existenzminimum der Familie, soweit es nicht durch anrechenbares Einkommen und Reinvermögen gedeckt ist. Als Einkommen gelten neben dem Erwerbseinkommen Ersatzeinkommen jeder Art, wie AHV- und IV-Renten, Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Stipendien und Einkommen aus beweglichem Vermögen, auch die weiteren Einnahmen, wie Wettbewerbsgewinne, Kapitalabfindungen und andere einmalige oder regelmässige Einkünfte. Demgegenüber gehören zum Vermögen sämtliche vorhandenen Mittel, wie Bargeld, Bank- und Postcheckguthaben, Aktien Obligationen, Forderungen, Wertgegenstände, Liegenschaften und andere Vermögenswerte (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 154ff.). Unbestritten ist, dass die Gemeinde Y der Beschwerdeführerin das Steuerguthaben am 14. April 2010 überwiesen hat. Zu diesem Zeitpunkt erhielt sie bereits Mutterschaftsbeihilfe. Zudem ist nicht erstellt, dass die Steuerbehörde der Beschwerdeführerin dieses Guthaben vor dem ersten Bezug der Mutterschaftsbeihilfe angezeigt hat. Damit handelt es sich nicht um eine Forderung, die vor Beginn der Mutterschaftsbeihilfe zum Vermögen der Beschwerdeführerin gehört hat. Unter diesen Umständen ist dieser Betrag primär als einmalige Einkunft und damit als Einnahme zu qualifizieren, die bei korrekter Meldung an das Sozialamt gemäss § 56 Absatz 1 SHG anzurechnen gewesen wäre. Dabei kommt C nicht in den Genuss eines Einkommensfreibetrages im Sinn der Skos-Richtlinien, E.1-2. Ein solcher Freibetrag ist auf Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beschränkt. Damit wäre der Betrag ohne Abzug zu berücksichtigen gewesen. Wenn der besagte Betrag nach erfolgter Überweisung als Vermögen qualifiziert würde, könnte C auch keinen Vermögensfreibetrag gemäss Skos-Richtlinien, E.2-3, geltend machen. Denn nach den Richtlinien wird ein Vermögens-freibetrag nur zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufende Unterstützung abgelöst werden kann, gewährt, nicht aber, wenn das Vermögen während der Dauer der Unterstützung anfällt. Diese Freibeträge sind eine Ausnahme vom sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip. Nach diesem Prinzip muss sich die hilfebedürftige Person primär mit eigenen Mitteln selber helfen und hat zur Bestreitung des Lebensbedarfs kein Wahlrecht zwischen der Sozialhilfe und anderen Quellen (§ 8 Abs. 2 SHG). Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, die Vermögensfreibeträge nur in den Fällen zu gewähren, in denen sie von den Skos-Richtlinien vorgesehen sind. 3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass es im Unterschied zur wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht möglich ist, auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Mutterschaftsbeihilfe auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu verzichten, sofern ein Härtefall vorliegt (§ 59 SHG für die Mutterschaftsbeihilfe, § 38 Abs. 2 SHG für die wirtschaftliche Sozialhilfe). Damit entfällt auch ein Erlass der Rückerstattung unter diesem Titel. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 11. April 2011)

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