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Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2011 GSD 2011 13 (2011 III Nr. 13)

8 juin 2011·Deutsch·Lucerne·andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement·HTML·1,205 mots·~6 min·4

Résumé

Wirtschaftliche Sozialhilfe. Zeitpunkt des Wegzugs aus einer Gemeinde. Artikel 9 Absatz 2 ZUG; § 5 Absatz 1 SHG. Eine Gemeinde, welche die wirtschaftliche Sozialhilfe mit der Begründung einstellt, die hilfebedürftige Person sei weggezogen, hat deren Wegzug nachzuweisen. - Die Vermutung nach Artikel 9 Absatz 2 ZUG, wonach der Zeitpunkt der polizeilichen Abmeldung als Zeitpunkt des Wegzugs gilt, wenn dieser zweifelhaft ist, ist widerlegbar. | Art. 9 Abs. 2 ZUG, § 5 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Gesundheits- und Sozialdepartement Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 08.06.2011 Fallnummer: GSD 2011 13 LGVE: 2011 III Nr. 13 Gesetzesartikel: Art. 9 Abs. 2 ZUG, § 5 Abs. 1 SHG Leitsatz: Wirtschaftliche Sozialhilfe. Zeitpunkt des Wegzugs aus einer Gemeinde. Artikel 9 Absatz 2 ZUG; § 5 Absatz 1 SHG. Eine Gemeinde, welche die wirtschaftliche Sozialhilfe mit der Begründung einstellt, die hilfebedürftige Person sei weggezogen, hat deren Wegzug nachzuweisen. - Die Vermutung nach Artikel 9 Absatz 2 ZUG, wonach der Zeitpunkt der polizeilichen Abmeldung als Zeitpunkt des Wegzugs gilt, wenn dieser zweifelhaft ist, ist widerlegbar. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: A zog am 6. Januar 2010 von der ausserkantonalen Gemeinde Z in die Luzerner Gemeinde X, wo er fortan wirtschaftliche Sozialhilfe bezog. Mit Entscheid vom 1. September 2010 hielt der Gemeinderat von X fest, A sei per Ende August 2010 aus der Gemeinde X weggezogen, wie üblich werde deshalb die wirtschaftliche Sozialhilfe nur noch für den Folgemonat ausgerichtet; ab Oktober 2010 sei die Gemeinde X nicht mehr für die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig. Der Beistand von A erhob in dessen Namen gegen diesen Entscheid Einsprache, wobei er geltend machte, dass A nach wie vor in X lebe und dort weiterhin seinen Lebensmittelpunkt habe. Der Gemeinderat wies die Einsprache ab. Die gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde hiess das Gesundheits- und Sozialdepartement teilweise gut. Aus den Erwägungen: 2.1.1 Gemäss § 5 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) ist für die wirtschaftliche Sozialhilfe die Einwohnergemeinde am Wohnsitz der hilfebedürftigen Person nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit zur Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 zuständig. Damit beurteilt sich nach dem Luzerner Sozialhilferecht die Frage des innerkantonalen Unterstützungswohnsitzes unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz integral nach den Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes. Laut Artikel 4 ZUG hat die hilfebedürftige Person ihren Wohnsitz in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Als Wohnsitzbegründung gilt dabei die polizeiliche Anmeldung bzw. für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Mithin schafft die polizeiliche Anmeldung eine auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende gesetzliche, jedoch widerlegbare Vermutung, dass jemand am betreffenden Ort Unterstützungswohnsitz begründet hat (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 106). 2.1.2 Entsprechend der Bestimmung von Artikel 4 ZUG verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz, wer aus dem Wohnkanton wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG) und zwar unabhängig davon, ob er anderswo einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet. Das Zuständigkeitsgesetz kennt nämlich im Gegensatz zum Zivilrecht den fiktiven Wohnsitz im Sinn von Artikel 24 ZGB nicht. Allenfalls wird der bisherige Wohnkanton zum Aufenthaltskanton (Art. 11 Abs. 1 ZUG) und als solcher unterstützungspflichtig (Art. 12 Abs. 2 ZUG). Ein Unterstützungswohnsitz muss deshalb insofern nicht zwingend notwendig sein (Urteil 2A.420/1999 des Bundesgerichts vom 2. Mai 2000, E. 4b, und 2A.253/2003 vom 23. September 2003, E. 2.3, je mit Hinweisen). Eine hilfebedürftige Person zieht aus einem Kanton weg, wenn sie dort nicht mehr wohnhaft oder niedergelassen sein will und nach Aufgabe der Unterkunft - zum Beispiel einer Wohnung oder eines Zimmers - mit ihrem Gepäck oder ihrem gesamten Hausrat das Kantonsgebiet verlässt. Der Unterstützungswohnsitz endet also nicht, wenn jemand das Gebiet des Wohnkantons nur zu einem bestimmten Zweck vorübergehend verlässt ohne die bisherige Wohnung aufzugeben: so wenn jemand eine Saison- oder andere befristete Stelle in einem anderen Kanton antritt (Thomet, a.a.O., Rz. 146). Der Wohnkanton, der behauptet, seine Unterstützungspflicht sei erloschen, weil die hilfebedürftige Person weggezogen sei, hat den Wegzug grundsätzlich nachzuweisen. Dabei stellt Artikel 9 Absatz 2 ZUG bezüglich des Wegzugs eine Vermutung auf, die ein gewisses Gegenstück zu derjenigen von Artikel 4 Absatz 2 ZUG darstellt, aber nicht so weit geht wie diese: Nur wenn der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft ist, gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Art. 9 Abs. 2 ZUG). Nach dem Kommentar Thomet zum Zuständigkeitsgesetz schafft die polizeiliche Abmeldung jedoch keine generelle Vermutung des Wegzugs aus dem Kanton. Insbesondere sei es nicht gerechtfertigt, den Wegzug zu vermuten, wenn jemand nur innerhalb des Kantons in eine andere Gemeinde umziehen wolle, sich bloss dorthin abmelde und sich dort fristgerecht anmelde. Die Beendigung des Wohnsitzes im bisherigen Wohnkanton sei höchstens dann zu vermuten, wenn die hilfebedürftige Person sich mit der Angabe abgemeldet habe, nach einem bestimmten Ort in einen anderen Kanton ziehen zu wollen, und wenn sie sich dort polizeilich angemeldet habe. In allen anderen Fällen müsse der Wohnkanton den Wegzug beweisen. Schliesslich dürfe auch angenommen werden, dass der Wohnsitz einer Person im Kanton erloschen sei, wenn sie ihn nachgewiesenermassen unter Umständen verlassen habe, die auf einen Wegzug hindeuteten, wie zum Beispiel die Aufgabe der bisherigen Wohnung bzw. der bisherigen Unterkunft (Thomet, a.a.O., Rz. 151). Der Beistand von A hat dem Sozialvorsteher der Gemeinde X mit Schreiben vom 24. August 2010 mitgeteilt, dass er für A ein Zimmer in der ausserkantonalen Gemeinde Z gemietet habe; voraussichtlich werde sich A noch diese Woche wieder in Z anmelden. Gleichzeitig bat der Beistand den Sozialvorsteher, die Sozialhilfe wie üblich noch für den Folgemonat September auszurichten und eine Abrechnung über die geleistete Sozialhilfeunterstützung zu erstellen. In der Einsprache vom 13. September 2010 machte der Beistand geltend, A lebe bis zum heutigen Tag in der Gemeinde X, obwohl er sich dort im August abgemeldet und in Z angemeldet habe. A habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in X. In der Verwaltungsbeschwerde führte der Beistand aus, der Umzug nach Z sei am 17. September 2010 erfolgt. Als Beweis für diesen Zeitpunkt gab er eine Kopie des Umzugsvertrages zwischen der Amtsvormundschaft der Gemeinde Z und der Umzugsfirma P vom 17. September 2010 zu den Akten. Im Vertrag wird dieses Datum zwar ausdrücklich als Umzugstermin erwähnt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass jemand eine Unterkunft, die lediglich aus einem Zimmer besteht, auch dann beziehen und bewohnen kann, wenn er den Hausrat erst später (oder überhaupt nicht) dorthin bringen lässt. Unter diesen Umständen ist zwar erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Gemeinde X verliess. Zweifelhaft ist hingegen der Zeitpunkt des Wegzugs. Da der Beistand mit Schreiben vom 24. August 2010 dem Sozialvorsteher konkret mitteilte, dass A wieder nach Z ziehen werde und der Beschwerdeführer auf dem offiziellen Formular der Gemeinde X betreffend den Wegzug eine neue Adresse in Z, nämlich die Musterstrasse Nr. 8, angab, darf gemäss den obigen Ausführungen für den Zeitpunkt des Wegzugs auf dieses Formular abgestellt werden. Darin gab der Beschwerdeführer an, dass er am 26. August 2010 nach dieser Adresse wegziehen werde. Aus den Akten ergeben sich keine eindeutigen Beweise für einen Wegzug am 17. September 2010. Aus den bereits erwähnten Gründen ist alleine aufgrund des vereinbarten Umzugstermins im Vertrag mit der Umzugsfirma P nicht erstellt, dass A erst an diesem Datum die Gemeinde X verliess. Die übrigen vorinstanzlichen Akten geben für die Annahme eines Wegzugs am 17. September 2010 keine schlüssigen Hinweise. Zudem nennt der Beistand keine Gründe, wieso dieser Wegzug auf den 17. September 2010 verschoben wurde. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung des Wegzugs am 26. August 2010 umzustossen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass A ab Ende August 2010 in der Gemeinde Z keinen Unterstützungswohnsitz mehr hatte. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 8. Juni 2011)

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