Rechtsprechung Luzern
Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Gesundheits- und Sozialdepartement Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 21.06.2010 Fallnummer: GSD 2010 12 LGVE: 2010 III Nr. 12 Gesetzesartikel: § 55 VRG, § 11 SHG, § 29 Abs. 3 SHG Leitsatz: Wirtschaftliche Sozialhilfe. Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflicht einer Sozialhilfe beziehenden Person. § 55 VRG; §§ 11 und 29 Absatz 3 SHG. Kooperiert eine Person, die Sozialhilfe bezieht, nicht mit dem Sozialdienst, ist es zulässig, sie (nötigenfalls mit separatem Entscheid) zu verpflichten, die Termine beim Sozialdienst einzuhalten, mit ihm aktiv zusammenzuarbeiten und ihm die jeweils aktuellen Arztzeugnisse zuzustellen. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: A bezieht seit Ende 1994 wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2009 verpflichtete der Gemeinderat sie, die Termine beim Sozialdienst einzuhalten, mit dem Sozialdienst aktiv zusammenzuarbeiten und diesem die jeweils aktuellen Arztzeugnisse zuzustellen. Zur Begründung führte er an: A sei Terminen beim Sozialdienst mehrere Male ferngeblieben. Zudem sei die Zusammenarbeit mangelhaft. Schliesslich wurde A verpflichtet, alles zu unternehmen, um ihre Notlage zu lindern oder zu beheben. Sollte A diese Weisung nicht oder ungenügend einhalten, kündigte der Gemeinderat ihr die Kürzung des Grundbedarfs um maximal 15 Prozent sowie eine Kürzung der situationsbedingten Leistungen an. Am 23. November 2009 bestätigte der Gemeinderat nach Einsprache von A diesen Entscheid. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Gesundheits- und Sozialdepartement ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 2.2 Eine Partei hat nach § 55 Absatz 1a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr - wie zum Beispiel durch ein Gesuch (vgl. § 5 VRG) - veranlasst hat. § 55 VRG, der die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien eines Verfahrens umschreibt, gilt grundsätzlich auch für Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen. Nach seinem Absatz 1c, der hier ebenfalls zur Anwendung gelangt, hat eine Partei bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit ein Rechtssatz ihr besondere Auskunftspflichten auferlegt. § 11 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) verlangt ausdrücklich, dass die hilfebedürftige Person bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft gibt und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen beibringt. Erforderlich zur Abklärung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe sind insbesondere genaue Angaben über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der hilfebedürftigen Person, also etwa die Angaben über ihr Einkommen, ihr Vermögen, die Familienverhältnisse und ihren Gesundheitszustand. Weiter darf die Sozialhilfebehörde in der Regel verlangen, dass die hilfebedürftige Person zur Abklärung des Sachverhalts persönlich erscheint. Sodann ist es grundsätzlich Sache der hilfebedürftigen Person, die von der Behörde bezeichneten Unterlagen zu beschaffen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 105f.). Schliesslich sind unterstützte Personen verpflichtet, Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert zu melden (§ 11 Abs. 2 SHG). Eine derartige Veränderung ist insbesondere die Beendigung einer Erwerbstätigkeit (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 106). Allerdings gelten diese Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten nicht uneingeschränkt. Sie werden insbesondere durch den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt (Wolffers, a.a.O., S. 107, mit Beispielen). In diesem Sinn erwähnt § 55 Absatz 2 VRG ausdrücklich die Notwendigkeit und Zumutbarkeit als Schranke der allgemeinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht. So kann beispielsweise das persönliche Erscheinen vor der Sozialbehörde unzumutbar sein, wenn die hilfebedürftige Person sehr alt und gebrechlich oder krank ist. Ist die hilfebedürftige Person nicht in der Lage, bezeichnete Urkunden zu beschaffen, hat die Sozialhilfebehörde ihr zu helfen (Wolffers, a.a.O., S. 106). 2.3 Weiter kann die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die zweckmässige Verwendung der Gelder beziehen oder sonstwie geeignet sind, die Lage der hilfebedürftigen Person zu verbessern (§ 29 Abs. 3 SHG). 2.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den kommunalen Sozialdienst über den Abbruch des Arbeitsintegrationsprogramms Ende Juli 2009 nicht informiert hat. Ebensowenig bestreitet sie, dass sie das Merkblatt betreffend die wirtschaftliche Sozialhilfe erst nach einer schriftlichen Mahnung fast drei Monate nach der Zustellung unterschrieben zurückgesandt hat. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass sie Arztzeugnisse nur nach entsprechendem Beharren eingereicht und sich betreffend die Angaben über ihr Fahrzeug eine Bedenkfrist von fast vier Monaten erbeten hat. Unter diesen Umständen erübrigen sich Beweisabklärungen zu diesen Punkten. Sie können als gegeben angesehen werden (vgl. § 59 VRG). Auch wenn die Situation der Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme und wegen ihres an POS leidenden schulpflichtigen Sohnes schwierig ist, ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht belegt, wieso diese Mitwirkungshandlungen für sie unzumutbar gewesen sein sollten. Sie wären durchwegs mit einem geringen Zeitaufwand innert Frist erfüllbar gewesen. Gegebenenfalls hätte die Beschwerdeführerin ihren Lebenspartner oder Bekannte um Hilfe bitten können. Damit hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten mehrmals die sozialhilferechtliche Auskunfts- und Meldepflicht verletzt. A bestreitet hingegen, dass sie am 9. März 2009 unentschuldigt nicht beim Sozialdienst erschienen sei. Dass sie diesen Termin nicht wahrgenommen hat, wird von ihr nicht bestritten. Sie macht jedoch geltend, sie habe vorgängig eine schriftliche Entschuldigung in den Gemeindebriefkasten gelegt. Die Beschwerdeführerin kann den Beweis für diese Sachverhaltsdarstellung allerdings nicht erbringen. Sie hat damit nach den allgemeinen Beweisregeln die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Damit ist davon auszugehen, dass sie den Gesprächstermin vom 9. März 2009 ohne Grund nicht wahrgenommen hat. Weiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass auch auf den 5. Oktober 2009 ein Gespräch angesetzt war. Selbst wenn die Einladung dafür kurzfristig ergangen sein sollte und die Beschwerdeführerin bei deren Zustellung abwesend gewesen sein sollte, wäre ihr doch vorzuwerfen, dass sie sich auch nach ihrer Rückkehr nicht beim Sozialdienst der Gemeinde gemeldet hat. Es sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich, wieso der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden kann, jeweils persönlich beim Sozialdienst zu erscheinen. Damit hat sie bezüglich der Wahrnehmung der Termine mehrmals ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Zusammengefasst entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt mit dem Sozialdienst so weit als möglich vermeiden und nur zögerlich Angaben über ihre Verhältnisse machen wolle. In Anbetracht der lange dauernden Unterstützung ist insbesondere eine enge Begleitung jedoch sehr wichtig. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit einem Entscheid dazu verhielt, die Termine beim Sozialdienst einzuhalten, mit dem Sozialdienst aktiv zusammenzuarbeiten und ihm die jeweils aktuellen Arztzeugnisse zuzustellen. Rechtsgrundlage für diese Massnahme ist ohne Zweifel § 29 Absatz 3 SHG. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 21. Juni 2010)