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Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2007 GSD 2007 15 (2007 III Nr. 15)

6 mars 2007·Deutsch·Lucerne·andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement·HTML·2,376 mots·~12 min·5

Résumé

Wirtschaftliche Sozialhilfe. Tragweite des Subsidiaritätsprinzips im Zusammenhang mit der ehelichen Unterstützungspflicht und mit Wohneigentum im Ausland. §§ 10, 28 Absatz 1 und 29 Absätze 3 und 4 SHG. Unterstützte Personen, die auf eheliche Unterhaltsbeiträge verzichten, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnte, müssen sich einen angemessenen Betrag anrechnen lassen. - Besitzt eine unterstützte Person Wohneigentum im Ausland, kann die Sozialhilfebehörde von ihr nicht verlangen, dorthin zu ziehen. Ebenso wenig kann sie für die Zeit, während der ein Umzug möglich wäre, nur Nothilfe gewähren. Soweit zumutbar, ist die unterstützte Person ausdrücklich zu verpflichten, das Wohneigentum innert einer angemessenen Zeit zu verkaufen. Während dieser Frist ist wirtschaftliche Sozialhilfe in vollem Umfang zu leisten. | § 10 SHG, § 28 Abs. 1 SHG, § 29 Abs. 3 und 4 SHG | Sozialhilfe

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Gesundheits- und Sozialdepartement Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 06.03.2007 Fallnummer: GSD 2007 15 LGVE: 2007 III Nr. 15 Gesetzesartikel: § 10 SHG, § 28 Abs. 1 SHG, § 29 Abs. 3 und 4 SHG Leitsatz: Wirtschaftliche Sozialhilfe. Tragweite des Subsidiaritätsprinzips im Zusammenhang mit der ehelichen Unterstützungspflicht und mit Wohneigentum im Ausland. §§ 10, 28 Absatz 1 und 29 Absätze 3 und 4 SHG. Unterstützte Personen, die auf eheliche Unterhaltsbeiträge verzichten, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnte, müssen sich einen angemessenen Betrag anrechnen lassen. - Besitzt eine unterstützte Person Wohneigentum im Ausland, kann die Sozialhilfebehörde von ihr nicht verlangen, dorthin zu ziehen. Ebenso wenig kann sie für die Zeit, während der ein Umzug möglich wäre, nur Nothilfe gewähren. Soweit zumutbar, ist die unterstützte Person ausdrücklich zu verpflichten, das Wohneigentum innert einer angemessenen Zeit zu verkaufen. Während dieser Frist ist wirtschaftliche Sozialhilfe in vollem Umfang zu leisten. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: A stellte am 7. Juli 2006 beim Sozialamt seiner Wohnortsgemeinde ein Gesuch um Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe sowie um Bevorschussung des Mietzinsdepots und der Anschaffung einer einfachen Wohnungseinrichtung. Er sei vom Februar bis November 2005 und seit Januar 2006 hospitalisiert gewesen. Die Lohnfortzahlungspflicht seines letzten Arbeitgebers habe per 30. April 2006 geendet. Er sei für eine IV-Rente angemeldet, eine Rente sei aber noch nicht verfügt worden. Das Sozialamt sprach ihm mit Entscheid vom 28. August 2006 bis Ende März 2007 die Gewährung von Nothilfe zu, wies aber sein Gesuch im Übrigen ab, und der Gemeinderat bestätigte diesen Entscheid auf die von A erhobene Einsprache hin. Das Gesundheits- und Sozialdepartement hiess die von A gegen den Einspracheentscheid eingereichte Verwaltungsbeschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2.1 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung ordentlicher wirtschaftlicher Sozialhilfe unter Berufung auf den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ab. Der Beschwerdeführer sei immer noch verheiratet. Somit gehe die eheliche Unterstützungspflicht der wirtschaftlichen Sozialhilfe vor. Weiter sei der Beschwerdeführer zusammen mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Eigentümer zweier Wohnungen in Portugal, wovon eine leer sei und zum Verkauf stehe. Der Erwerb der Wohnungen in den Jahren 2000 und 2003 nach mehr als zwanzig Jahren Aufenthalt in der Schweiz zeige, dass er nicht die Absicht habe, sich dauernd in der Schweiz niederzulassen. Auch sei die medizinische Versorgung in Portugal sichergestellt. Die Abklärungen mit der IV würden im Herbst 2006 erfolgen. Wer Sozialhilfe erhalte, müsse alles in seiner Kraft Stehende tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben. Die Notlage könne dadurch vermindert werden, dass das Wohneigentum selber bewohnt, vermietet oder veräussert werde. Eine Vermietung oder Veräusserung sei nach Angaben des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen nicht möglich. Entsprechend liefen auch keine Bemühungen auf Vermietung oder Veräusserung der Wohnung. Gemäss einer Schuldenzusammenstellung der Amtsvormundschaft sei aus dem Verkauf auch nicht mit einem Erlös zu rechnen. Unter diesen Umständen sei dem Beschwerdeführer ein Bewohnen der Eigentumswohnung in Portugal ab dem 1. April 2007 zumutbar, sodass Nothilfe längstens bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichtet werde. Die gewährte Frist stelle sicher, dass der Beschwerdeführer alle notwendigen Vorbereitungen für den Umzug in die Wohnung treffen könne. Weiter sei er noch nicht geschieden, weshalb eine allfällige eheliche Unterstützungspflicht der wirtschaftlichen Sozialhilfe vorgehe. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Eigentumswohnungen seien bloss als Ferienwohnungen gedacht gewesen. Der Erwerb dieser Wohnungen spreche deshalb nicht gegen die Absicht, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen. Auch habe er die eine Wohnung zeitweise vermietet gehabt. Der Mieter sei jedoch insolvent gewesen und habe die Wohnung zudem verwüstet, weshalb sie nun total saniert werden müsse, um sie verkaufen zu können. Er habe sich gegenüber der Gemeinde kooperativ gezeigt und eine Rentenabtretung zugunsten des Sozialamtes unterzeichnet. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er weiterhin auf psychosoziale Begleitung angewiesen, um den Alltag bewältigen zu können. Schliesslich habe er im Zusammenhang mit dem Gesuch um eine IV-Rente regelmässig Termine bei der IV-Stelle wahrzunehmen. Unter Würdigung sämtlicher Umstände sei es ihm nicht zumutbar, nach Portugal zu reisen. Es bestehe kein Grund, welcher eine Ausweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde. Um zumindest in der Zwischenzeit den Lebensunterhalt bestreiten zu können, sei er auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen. 2.3 Zu prüfen ist somit, ob der Gemeinderat zu Recht die Ausrichtung der ordentlichen wirtschaftlichen Sozialhilfe an den Beschwerdeführer ablehnte, nur Nothilfe gewährte und diese bis zum 31. März 2007 befristete. 3.1 Gemäss § 28 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung wird deutlich, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe lediglich subsidiärer, das heisst ergänzender Natur ist, denn wirtschaftliche Sozialhilfe wird nach dieser Bestimmung nur ausgerichtet, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist insbesondere subsidiär gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe, den Leistungsverpflichtungen Dritter und gegenüber freiwilligen Leistungen Dritter. Die hilfebedürftige Person hat zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen, bevor die zuständige Behörde staatliche Hilfeleistungen erbringen muss. Insbesondere hat sie kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfequellen und der öffentlichen Sozialhilfe. In Frage kommen insbesondere die Inanspruchnahme von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz eigener Arbeitskraft (vgl. zum Subsidiaritätsprinzip: Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 71f.; ebenso § 8 SHG). Nach § 30 SHG hat die wirtschaftliche Sozialhilfe das soziale Existenzminimum abzudecken (Abs. 1). Für dessen Bemessung sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) massgebend, vorliegend diejenigen vom April 2005 (04/05). Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen von den Skos-Richtlinien beschliessen (Abs. 2). 3.2 Gemäss § 29 Absatz 3 SHG kann die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen oder sonst wie geeignet sind, die Lage der Hilfebedürftigen und ihrer Familie zu verbessern. Zu solchen Auflagen und Weisungen gehört beispielsweise die Verpflichtung, Grundeigentum zu verwerten. Diese Verpflichtung ergibt sich im Übrigen bereits aus dem soeben erwähnten Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 3.1). Werden Auflagen und Weisungen nicht befolgt, kann die wirtschaftliche Sozialhilfe in angemessenem Verhältnis zum Fehlverhalten gekürzt oder aufgehoben werden (§ 29 Abs. 4 SHG). Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich wiederum aus dem Subsidiaritätsprinzip (vgl. §§ 8 und 28 Abs. 1 SHG). § 13 SHG bestimmt im Übrigen, dass die zuständige Behörde bei einer Änderung der Verhältnisse verpflichtet ist, die geltende Verfügung über die wirtschaftliche Sozialhilfe anzupassen. 4. Unter Leistungen Dritter im Sinn von § 28 Absatz 1 SHG sind insbesondere auch Leistungen im Rahmen der ehelichen Unterhaltspflicht nach den Artikeln 163ff. ZGB zu verstehen. Die Skos-Richtlinien bestimmen, dass eine unterstützte Person, die auf eheliche Unterhaltsbeiträge verzichtet, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnte, sich einen angemessenen Betrag anrechnen lassen muss. Im Umfang dieses Betrages besteht im Sinn des Subsidiaritätsprinzips keine Bedürftigkeit (vgl. Skos-Richtlinien 04/05, F.3-2). Gemäss den Akten lebt der Beschwerdeführer getrennt von seiner Ehefrau und seinem Kind, die nach Portugal zurückgekehrt sind und eine der beiden Eigentumswohnungen, deren Miteigentümer der Beschwerdeführer ist, bewohnen. Weiter hat der Beschwerdeführer im September 2006 die Scheidung eingereicht. Da die Ehe noch nicht geschieden ist, besteht somit grundsätzlich eine eheliche Unterhaltspflicht. Da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die Ehefrau nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer wirtschaftlich substantiell zu unterstützen, verletzt dieser das sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip allerdings nicht, wenn er sich nicht um Unterstützungsbeiträge der Ehefrau bemüht. 5. Unter den eigenen Mitteln im Sinn von § 28 Absatz 1 SHG sind zweifellos auch Vermögenswerte zu verstehen, über die der Hilfesuchende verfügt, insbesondere Grundeigentum (vgl. Skos-Richtlinien 04/05, E.2.1 und E.2-4). 5.1 Gemäss den Ausführungen in den Skos-Richtlinien ergibt sich aus dem Subsidiaritätsprinzip eine Pflicht zur Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien und Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten. Die Verwertung sei Voraussetzung für die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Von einer Verwertung des Vermögens sei dann abzusehen, wenn dadurch für den Hilfebedürftigen oder seine Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar sei (Skos-Richtlinien 04/05, E.2-1). Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens der Selbsthilfe wird in den Skos-Richtlinien allerdings zu Beginn einer Unterstützung, oder wenn eine laufende Unterstützung abgelöst werden kann, empfohlen, der gesuchstellenden bzw. unterstützten Person einen Vermögensfreibetrag zuzugestehen, Einzelpersonen beispielsweise 4000 Franken (Skos-Richtlinien 04/05, E.2-3). 5.2 Spezielle Bestimmungen enthalten die Skos-Richtlinien zum Grundeigentum (vgl. Skos-Richtlinien 04/05, E.2-4). Danach besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten. Verfügen unterstützte Personen über Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile), so gehören diese Vermögenswerte zu den eigenen Mitteln. Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Wenn eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird, ist auf die Verwertung zu verzichten, falls diese zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen kann. Ebenfalls ist auf die Verwertung zu verzichten, wenn der Immobilienbesitz (bei selbständig Erwerbenden ohne berufliche Vorsorge) einer nötigen Alterssicherung gleichkommt. Die Sozialhilfeorgane können ebenfalls von einer Verwertung absehen, wenn jemand voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird, wenn jemand in geringem Umfang unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte. Die Skos-Richtlinien halten ausdrücklich fest, dass für Immobilien im Ausland dieselben Prinzipien wie für Immobilien in der Schweiz gelten (Skos-Richtlinien 04/05, E.2-4). Ergänzend dazu ist in der Lehre anerkannt, dass nur Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser von der Verwertung ausgenommen werden können, welche von der unterstützten Person allein oder zusammen mit Familienangehörigen bewohnt werden. Grundsätzlich zu veräussern sind demgegenüber Liegenschaften, welche nicht von der unterstützten Person bewohnt werden und ausschliesslich der Kapitalanlage dienen. Bei Mehrfamilienhäusern im Eigentum von unterstützten Personen ist die Errichtung von Stockwerkeigentum zu prüfen (Wolffers, a.a.O., S. 157, N 145). Zusammengefasst gilt nach dem Gesagten somit Folgendes: Vermögen über 4000 Franken ist bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen. Für Grundeigentum im In- und Ausland besteht eine Verwertungspflicht. Von einer Verwertung ist insbesondere nur dann abzusehen, wenn dadurch für die oder den Hilfebedürftigen oder ihre Angehörigen eine ungebührliche Härte entstünde, die Verwertung unwirtschaftlich wäre oder aus anderen Gründen unzumutbar wäre. Hingegen sehen die Skos-Richtlinien keine Pflicht der Hilfebedürftigen vor, ins Ausland zu ziehen und das Grundeigentum selber zu bewohnen. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem Luzerner Sozialhilferecht. Sie kann auch nicht durch Auslegung des Sozialhilfegesetzes und der Sozialhilfeverordnung begründet oder gestützt auf § 29 Absatz 3 SHG als Auflage oder Weisung verfügt werden. Denn § 10 SHG bestimmt, dass die Organe der Sozialhilfe Hilfebedürftige nicht veranlassen dürfen, aus der Gemeinde wegzuziehen. 5.3 Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer zweier Wohnungen im Ausland ist und dass eine der beiden Wohnungen leer steht und nicht vermietet ist. Gemäss Inventar vom 30. Juni 2006 beträgt der Wert der beiden Wohnungen rund 170000 Franken. Selbst wenn eine der beiden Eigentumswohnungen der Ehefrau des Beschwerdeführers zuzurechnen ist, ist davon auszugehen, dass das Vermögen des Beschwerdeführers den von den Skos-Richtlinien zugestandenen Vermögensfreibetrag für eine Einzelperson von 4000 Franken auch nach Abzug der Schulden in der Schweiz von rund 53500 Franken noch signifikant übersteigt. Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer selber die leer stehende Eigentumswohnung als Ferienwohnung bezeichnet und nicht beabsichtigt, diese zu bewohnen. Der Beschwerdeführer möchte nicht zuletzt aufgrund seiner gesundheitlichen Situation vielmehr in seinem heutigen Wohnort wohnhaft bleiben. Damit ist jedoch erstellt, dass die leer stehende Eigentumswohnung dem Beschwerdeführer als blosse Kapitalanlage dient. Der Beschwerdeführer führt keine stichhaltigen Gründe an, weshalb die Verwertung der Eigentumswohnung in Portugal für ihn eine Härte darstellen würde oder sonst wie unzumutbar wäre. Im Gegenteil: Er beabsichtigt, die Wohnung zu verkaufen. Dabei macht er jedoch geltend, die Wohnung sei vom letzten Mieter verwüstet worden und müsse für einen Verkauf zuerst total saniert werden, wie dies in Portugal üblich sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar ist damit zu rechnen, dass der Verkauf der unsanierten Wohnung einen kleineren Erlös einbringen wird, als wenn sie saniert wäre. Jedoch dürfte der Mindererlös gerade dem Aufwand für die Totalsanierung entsprechen, für den der Beschwerdeführer aufkommen müsste, sodass die Sanierung letztlich zu keinem Mehrertrag führt. In Anbetracht der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist überdies davon auszugehen, dass dieser in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, eine Totalsanierung zu finanzieren. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ist es dem Beschwerdeführer damit ohne weiteres zuzumuten, die leer stehende Eigentumswohnung zu verwerten, wenn er um wirtschaftliche Sozialhilfe nachsucht. Weigert er sich, die Eigentumswohnung zu verkaufen, besteht deshalb grundsätzlich kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. 5.4 Zu beachten ist jedoch, dass nach § 28 Absatz 1 SHG für die Frage der Bedürftigkeit nur die verfügbaren und kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend sind. Denn Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat nach dieser Bestimmung, "wer seinen Lebensbedarf nicht rechtzeitig bestreiten kann". Bei der Anrechnung des Vermögens sind deshalb differenzierte Grundsätze anzuwenden. Benötigt die Verwertung von Vermögen eine gewisse Zeit, wie dies bei Grundeigentum regelmässig der Fall ist, kann deshalb ein Anspruch auf materielle Hilfe trotz vorhandenem Vermögen bestehen (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 71f., 155). Da die Verwertung von Grundeigentum eine gewisse Zeit benötigt, ist dafür eine angemessene Frist anzusetzen. Aufgrund von § 28 Absatz 1 SHG besteht während dieser Frist nicht bloss ein Anspruch auf Nothilfe im Sinn von § 5 Absatz 2 SHG, sondern ein solcher auf ordentliche wirtschaftliche Sozialhilfe, soweit der Unterhalt nicht aus verfügbaren und kurzfristig realisierbaren Mitteln bestritten werden kann. Erst wenn die Verwertung des Grundeigentums nicht innert der gewährten Frist erfolgt ist, ist die wirtschaftliche Sozialhilfe einzustellen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer weder die wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt noch hat sie ihn ausdrücklich verpflichtet, innert einer angemessenen Zeit seine Eigentumswohnung in Portugal zu verkaufen. Sie hat ihm lediglich für einen befristeten Zeitraum die Nothilfe zugesprochen, um ihn letztlich zur Ausreise nach Portugal zu veranlassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als unzulässig. Das ordnungsgemässe Vorgehen hätte danach darin bestanden, dem Beschwerdeführer, soweit dieser seinen Unterhalt nicht aus verfügbaren und kurzfristig realisierbaren Mitteln bestreiten kann, die wirtschaftliche Sozialhilfe zu gewähren, ihn jedoch gleichzeitig ausdrücklich in Form einer Auflage im Sinn von § 29 Absatz 3 SHG zu verpflichten, die Eigentumswohnung zu verkaufen. Erst wenn der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, hätte die wirtschaftliche Sozialhilfe eingestellt werden dürfen. Auf die Frage, ob die Veranlassung des Beschwerdeführers zur Ausreise mit den Bestimmungen des Ausländerrechts vereinbar ist, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. Bei dieser Rechts- und Sachlage ist die Verwaltungsbeschwerde vielmehr gutzuheissen. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 6. März 2007)

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