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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 20.10.1997 AU 97 3/60 (1997 I Nr. 18)

20 octobre 1997·Deutsch·Lucerne·Aufsichtsbehörden und Kommissionen·HTML·188 mots·~1 min·1

Résumé

§ 34 BeurkG; § 11 BeurkV. Belege, die in die öffentliche Urkunde integriert sind oder auf die darin verwiesen wird, sind als solche genau zu bezeichnen; sie haben den aktuellen Verhältnissen zu entsprechen, die sie zum Inhalt haben. | Beurkundungsrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen Rechtsgebiet: Beurkundungsrecht Entscheiddatum: 20.10.1997 Fallnummer: AU 97 3/60 LGVE: 1997 I Nr. 18 Leitsatz: § 34 BeurkG; § 11 BeurkV. Belege, die in die öffentliche Urkunde integriert sind oder auf die darin verwiesen wird, sind als solche genau zu bezeichnen; sie haben den aktuellen Verhältnissen zu entsprechen, die sie zum Inhalt haben.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Notar X. hat der öffentlichen Urkunde ein als "Grundbuchauszug betr. ..." bezeichnetes Papier beigeheftet (Vertragsbestimmung 2 Abs. 1), das verurkundet und von den Parteien mitunterzeichnet wurde. Dazu ist festzuhalten: a) Es handelt sich entgegen dem erweckten Anschein nicht um einen amtlichen Grundbuchauszug. Bereits darin liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung, hat doch die Urkundsperson bei der Erstellung öffentlicher Urkunden darauf zu achten, dass bei Dritten kein falscher Anschein notariell geprüfter Wahrheit und Rechtmässigkeit entsteht (Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 1078ff. und 1196ff.). b) Die vorgenommene Darstellung des Grundstückbeschriebs ist unvollständig und teils falsch. Auch darin liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung. Wiedergaben in öffentlichen Urkunden müssen richtig sein, und zwar auch bezüglich jener Angaben, deren Wiedergabe nicht nötig wäre (Brückner, a.a.O., N 2555). Zudem ist einem Kaufvertrag ein Grundbuchauszug neuesten Datums beizufügen (Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 103).

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