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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 21.09.2018 AU 18 22 (2018 V Nr. 1)

21 septembre 2018·Deutsch·Lucerne·Aufsichtsbehörden und Kommissionen·HTML·130 mots·~1 min·3

Résumé

Die Beurkundung einer Eidesabnahme oder einer Erklärung an Eidesstatt für den inländischen Gebrauch ist nach luzernischem Recht unzulässig. | Art. 46 BeurkG. | Beurkundungsrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen Rechtsgebiet: Beurkundungsrecht Entscheiddatum: 21.09.2018 Fallnummer: AU 18 22 LGVE: 2018 V Nr. 1 Gesetzesartikel: Art. 46 BeurkG. Leitsatz: Die Beurkundung einer Eidesabnahme oder einer Erklärung an Eidesstatt für den inländischen Gebrauch ist nach luzernischem Recht unzulässig. Rechtskraft: Entscheid: Aus den Erwägungen: Gemäss § 46 des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen (BeurkG; SRL Nr. 255) ist die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt nur zulässig, wenn die Wahrung von Rechten im Ausland es erfordert. Die Beurkundung einer Eidesabnahme oder einer Erklärung an Eidesstatt für den inländischen Gebrauch ist deshalb nach Ansicht der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen nach geltendem luzernischem Recht in jedem Fall unzulässig. Eine öffentliche Urkunde ist nichtig, wenn die Vorschriften des Verfahrens nach Art. 46 BeurkG verletzt wurden (§ 32 Abs. 1 lit. f BeurkG).

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