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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 15.06.2001 AU 00 22 (2001 I Nr. 16)

15 juin 2001·Deutsch·Lucerne·Aufsichtsbehörden und Kommissionen·HTML·251 mots·~1 min·6

Résumé

§§ 52 BeurkG; Art. 645 und 783 OR. Gesellschaftsgründung (AG, GmbH) und Vergütungsanspruch der Urkundsperson. Haftung der Gesellschaft. Die Notariatskosten gehören zu den Gründungsverpflichtungen im engeren Sinn. | Beurkundungsrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen Rechtsgebiet: Beurkundungsrecht Entscheiddatum: 15.06.2001 Fallnummer: AU 00 22 LGVE: 2001 I Nr. 16 Leitsatz: §§ 52 BeurkG; Art. 645 und 783 OR. Gesellschaftsgründung (AG, GmbH) und Vergütungsanspruch der Urkundsperson. Haftung der Gesellschaft. Die Notariatskosten gehören zu den Gründungsverpflichtungen im engeren Sinn. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: In Zusammenhang mit den Kosten einer GmbH-Gründung hielt die Aufsichtbehörde über die Urkundspersonen unter anderem fest:

Die Urkundsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung. Mehrere Parteien (§ 1 lit. d BeurkG) haften für den Vergütungsanspruch solidarisch. Die Gründer können die Ur-kundsperson im Namen der zu gründenden Gesellschaft mit der Vornahme der Gründungs-formalitäten beauftragen mit der Wirkung, dass die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister für die Beurkundungskosten auch ohne besondere Übernahme haftbar ist (Schenker, Basler Komm., Basel 1994, N 12 zu Art. 645 OR). Die GmbH haftet ohne weiteres für die Gründungsverpflichtungen im engeren Sinn. Dazu gehören die Notariatskosten (Lukas Handschin, Die GmbH, Zürich 1996, S. 16 RZ 9). (...)

Die Gründer X. und Y. unterzeichneten die öffentliche Gründungsurkunde und die Statuten. Beide sind Gesellschafter der beklagten Z. GmbH, X. zudem Geschäftsführer. X. unterzeichnete ferner die Erklärung 1 und die "Lex-Friedrich-Erklärung". Es ist daher davon auszugehen, dass die Gründer die klagende Urkundsperson im Namen der zu gründenden Gesellschaft mit der Vornahme der Gründungsformalitäten beauftragt haben und somit die Beklagte für die Notariatskosten haftet, zumal nicht anzunehmen ist, dass die Gründer per-sönlich und solidarisch dafür einstehen wollen. Die Beklagte schuldet somit grundsätzlich die Beurkundungskosten.

Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 15. Juni 2001 (AU 00 22)

AU 00 22 — Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 15.06.2001 AU 00 22 (2001 I Nr. 16) — Swissrulings