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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 22.10.2012 AR 12 17 (2012 I Nr. 51)

22 octobre 2012·Deutsch·Lucerne·Aufsichtsbehörden und Kommissionen·HTML·595 mots·~3 min·5

Résumé

Art. 12 lit. a BGFA. Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht durch einen Anwalt, der dem Strassenverkehrsamt anlässlich der Mitteilung, seine Klientschaft verzichte auf ein Rechtsmittel gegen einen vorsorglichen Führerausweisentzug, vorwarf, eine in Gutsherrenart geführte Behörde zu sein, die sämtliche Gebote rechtsstaatlichen Handelns ignoriere. | Anwaltsrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 22.10.2012 Fallnummer: AR 12 17 LGVE: 2012 I Nr. 51 Leitsatz: Art. 12 lit. a BGFA. Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht durch einen Anwalt, der dem Strassenverkehrsamt anlässlich der Mitteilung, seine Klientschaft verzichte auf ein Rechtsmittel gegen einen vorsorglichen Führerausweisentzug, vorwarf, eine in Gutsherrenart geführte Behörde zu sein, die sämtliche Gebote rechtsstaatlichen Handelns ignoriere. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 12 lit. a BGFA. Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht durch einen Anwalt, der dem Strassenverkehrsamt anlässlich der Mitteilung, seine Klientschaft verzichte auf ein Rechtsmittel gegen einen vorsorglichen Führerausweisentzug, vorwarf, eine in Gutsherrenart geführte Behörde zu sein, die sämtliche Gebote rechtsstaatlichen Handelns ignoriere.

Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Verpflichtung beschlägt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur die Beziehung zwischen Anwalt und Klient, sondern sämtliche beruflichen Handlungen des Rechtsanwalts, also auch sein Verhalten gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (BGE 131 IV 154 E. 1.3.2 S. 158; 130 II 270 E. 3.2 S. 276; Urteile des Bundesgerichts 2A.499/2006 vom 11.6.2007 E. 2.1 und 2A.168/2005 vom 6.9.2005 E. 2.2.1). Kritik an der Justiz ist nicht bloss ein Recht des Anwalts, sondern mitunter gar seine Pflicht. Eine solche Kritik darf auch scharf sein, solange sie sachlich ist und im Ton die Regeln des Anstands wahrt. Bei der Beurteilung solcher Äusserungen ist auch in Rechnung zu stellen, ob ein begründeter Anlass zu einem scharfen Vorgehen des Anwalts bestand. Die Kritik an der Justiz findet dort ihre Schranke, wo sie den Boden der Sachlichkeit verlässt und ohne zwingenden Grund die Integrität der urteilenden Behörde oder der beteiligten Personen bestreitet oder infrage stellt. Vom Anwalt darf erwartet werden, dass er im Kontakt mit den Behörden sachlich bleibt und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Beschimpfungen verzichtet (Fellmann, in: Komm. zum Anwaltsgesetz, [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl., Art. 12 BGFA N 39). Ein Anwalt handelt bei der Äusserung von Kritik in den verfahrensmässigen Formen nur dann standeswidrig und damit unzulässig, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 2A.368/2005 vom 12.10.2005 E. 2.3).

Die zur Anzeige gebrachte Äusserung des Disziplinarbeklagten erfolgte gleichzeitig mit der Mitteilung, dass seine Mandantin endgültig auf den Führerausweis verzichte. Beim damaligen Stand des Verfahrens war dies gleichbedeutend mit der Mitteilung, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Februar 2012 betreffend den vorsorglichen Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen nicht angefochten werde. Anstatt den Entscheid seiner Klientschaft zu akzeptieren, in dieser Sache kein Rechtsmittel zu ergreifen, liess der Disziplinarbeklagte seinem Ärger freien Lauf und warf dem Strassenverkehrsamt vor, eine in Gutsherrenart geführte Behörde zu sein, die sämtliche Gebote rechtsstaatlichen Handelns ignoriere. Dieser Vorwurf ist polemisch und unsachlich. Er stellt eine unnötig verletzende, persönliche Beleidigung an die Adresse des Strassenverkehrsamts dar, mit welcher dieser Behörde Überheblichkeit und eine grundsätzlich nicht dem Recht verpflichtete Haltung vorgeworfen wird. Im damaligen Zeitpunkt konnte diese Äusserung seiner Klientschaft auch nichts mehr nutzen. Im Rahmen seiner Vernehmlassung doppelte der Disziplinarbeklagte sogar noch nach, behauptete, das Strassenverkehrsamt ignoriere systematisch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, entziehe ebenso systematisch die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln und ein Willkürakt folge dem andern, ohne dies in irgendeiner Weise näher zu substanziieren oder zu belegen. Gleich verhält es sich mit dem pauschalen Vorwurf, die Vorgehensweise des Strassenverkehrsamts gefährde die Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit. Dieser Frontalangriff auf das Strassenverkehrsamt ist weder sachlich noch hält sich die vorgebrachte Kritik im Rahmen des gebotenen Anstands. Es liegt eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA vor.

Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 22. Oktober 2012 (AR 12 17)

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