Rechtsprechung Luzern
Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 11.07.2011 Fallnummer: AR 10 47 LGVE: 2011 I Nr. 40 Leitsatz: Art. 13 BGFA. Dem Anwaltsgeheimnis unterliegt nicht nur die Tatsache der Mandatsführung und die Art des Auftrags, sondern jede nur einem beschränkten Personenkreis bekannte Tatsache, die dem Anwalt im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs vom Klienten oder Dritten anvertraut wird, oder die er selber wahrnimmt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 13 BGFA. Dem Anwaltsgeheimnis unterliegt nicht nur die Tatsache der Mandatsführung und die Art des Auftrags, sondern jede nur einem beschränkten Personenkreis bekannte Tatsache, die dem Anwalt im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs vom Klienten oder Dritten anvertraut wird, oder die er selber wahrnimmt.
======================================================================
In einem Verfahren vor der Aufsichtsbehörde machte A.B. geltend, Rechtsanwalt Z. habe ihn seit dem Jahre 2006 regelmässig in verschiedenen Angelegenheiten beraten und während seiner Auslandaufenthalte vertreten. Er sei auch über die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn informiert gewesen, doch habe er eine andere Anwaltskanzlei mit der Verteidigung betraut. Ohne seine Zustimmung sei dann Rechtsanwalt Z. mit einem ausführlichen Schreiben an die Staatsanwaltschaft des Kantons O. gelangt und habe Informationen mitgeteilt, die zu seinem Schaden gereichen würden. Damit habe Rechtsanwalt Z. das Anwaltsgeheimnis verletzt. Rechtsanwalt Z. machte geltend, er kenne A.B. seit seiner Kindheit, sie seien gemeinsam aufgewachsen und auch die Familien seien miteinander befreundet. Daraus habe sich ergeben, dass er A.B. immer wieder in seiner Eigenschaft als ausgebildeter Betriebsökonom behilflich gewesen sei und nicht als Anwalt. Die Ausführungen gegenüber der Staatsanwaltschaft O. hätten keine Geheimnisse betroffen, die ihm als Anwalt anvertraut worden seien. Sinn dieser Eingabe sei es gewesen, sich gegen den Vorwurf oder den Verdacht einer Mitbeteiligung an einer Veruntreuung zu wehren. Die Aufsichtsbehörde kam zum Schluss, es liege eine Verletzung von Art. 13 BGFA vor.
Aus den Erwägungen: 8.- Nach Art. 13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen in Folge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Was in Art. 321 StGB als "Verletzung des Berufsgeheimnisses" negativ formuliert ist, wird in Art. 13 BGFA für Anwältinnen und Anwälte als Berufsregel und Berufspflicht positiv formuliert (Pfeifer, in: Fellmann/Zindel, Komm. zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 13 BGFA N 12). Die disziplinarische Verantwortlichkeit besteht grundsätzlich unabhängig von einem Strafverfahren bzw. der strafrechtlichen Verfolgung eines Verstosses gegen Art. 321 StGB (BGE 97 I 831; § 11 Abs. 3 AnwG; Pfeifer, a.a.O., Art. 13 BGFA N 13). Art. 13 BGFA gilt grundsätzlich für alle im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte.
Das Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Klient untersteht dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR). Dabei fliessen aus der Treuepflicht des Beauftragten zahlreiche Nebenleistungs- und Nebenpflichten, darunter insbesondere auch die Diskretions- und Geheimhaltungspflicht. Diese Schweigepflicht ist privatrechtlicher Natur, hält sich der Anwalt nicht daran, wird der Vertrag verletzt (Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, S. 389 Rz 1144). Demgegenüber ist der Disziplinartatbestand des Art. 13 BGFA öffentlich-rechtlicher Natur. Die Bestimmung umfasst nicht nur Geheimnisse, die der Klient dem Anwalt infolge seines Berufs anvertraut, sondern auch Geheimnisse, welche der Anwalt bei der Ausübung seines Berufs wahrnimmt (Fellmann, a.a.O., S. 222 f. Rz 535 ff.; Pfeifer, a.a.O., Art. 13 BGFA N 31 ff.). Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht nur auf eigentliche Geheimnisse, sondern auf alles, was der Anwalt aufgrund seines Mandats wahrnimmt und erfährt, und dazu gehört auch das Verhalten des Klienten gegenüber dem Anwalt selbst (Nater/Zindel, in: Fellmann/Zindel, Komm. zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Art. 13 BGFA N 97 und Fn 172; BGE 97 I 831 E. 4 S. 838). Zu den Klienteninformationen oder Mandatsinformationen gehören auch die Tatsache, dass ein Mandat erteilt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_42/2010 vom 28.04.2010 E. 3.1), der Name des Klienten und dessen Aufenthaltsort (Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 BGFA N 86). Allerdings erfasst der Schutz des Berufsgeheimnisses nur jene Kenntnisse, welche den Anwälten "in Folge ihres Berufes anvertraut" sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ausschliesslich die "normale Anwaltstätigkeit" unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses; andere Tätigkeiten, bei welchen das kaufmännische Element überwiegt, das Handeln des Anwalts als Geschäftsmann, die Vermögensverwaltung oder die Erfüllung eines Inkassomandats stehen nicht unter dem Schutz des BGFA (BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 600 ff. = Pra 2010 Nr. 52 E. 3.3 mit zahlreichen Verweisen).
9.- Entscheidend ist das Rechtsverhältnis zwischen A.B. und Rechtsanwalt Z. In seiner Eingabe vom 14. Juli 2010 an die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern führt A.B. aus, Rechtsanwalt Z. sei seit 2006 regelmässig für ihn als Rechtsanwalt tätig gewesen. Dies insbesondere beratend während seiner Scheidung, der Aufarbeitung seiner Steuer- und Mietangelegenheiten, und er habe auch seine Interessen gegenüber Amtsstellen gewahrt und diese koordiniert. Ferner habe er seine Interessen gegenüber der X.Y. & Cie. vertreten. Die Dienstleistungen seien ihm in Rechnung gestellt und bezahlt worden. Mit seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft O. habe Rechtsanwalt Z. ohne seine Zustimmung dem Anwaltsgeheimnis unterstehende Informationen weitergegeben. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass A.B. zumindest teilweise, neben anderen Mandaten, Rechtsanwalt Z. als Anwalt beigezogen hatte. Keine Anwaltstätigkeiten sind die Inkassomandate sowie die Aufträge zur Regelung finanzieller Belange (Zahlungen etc.). Unerheblich ist dabei, dass A.B. in einer späteren Phase die Anzeige zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens zurückgezogen hat. Die Aufsichtsbehörde handelt von Amtes wegen, wenn eine Verletzung des Berufsgeheimnisses in Frage steht.
10.- Dass Rechtsanwalt Z. für A.B. anwaltlich tätig war und in dieser Eigenschaft mit Schreiben vom 4. Oktober 2009 an die Staatsanwaltschaft O. gelangte, belegt schon der Umstand, dass er dazu Briefpapier der Anwaltskanzlei verwendete. In dieser Eingabe führte er aus, dass er beispielsweise mit dem Familienwohnungsvermieter in C. oder dem Ferienwohnungsvermieter von A.B. in D. einen Per-Saldo-Vergleich abgeschlossen habe. Der Abschluss von Vergleichen setzt juristische Kenntnisse voraus und gehört zu den typischen Verrichtungen eines Anwalts. Schliesslich führt Rechtsanwalt Z. in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft O. aus, dass er seine "kleinen Aufräummandate (für die Grossen hat er andere Anwälte) niederlege". Rechtsanwalt Z. geht somit selber davon aus, dass er Anwaltsmandate führte, nicht nur Inkasso- und Zahlungsmandate. Weshalb er dann ausgerechnet als Privatperson die Post geöffnet und vom Strafverfahren Kenntnis erhalten haben will, begründet er nicht. Wie A.B. in seiner Eingabe vom 14. Juli 2010 ausführte, hat sich Rechtsanwalt Z. für seine Leistungen honorieren lassen. Es kann sich deshalb nicht nur um Freundesdienste gehandelt haben. Als Geheimnis nach Art. 13 BGFA gilt jede Tatsache, die dem Anwalt im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs vom Klienten oder Dritten anvertraut wird, oder die er selber wahrnimmt (Urteil des Bundesgerichts 2C_247/2010 vom 16.02.2011 E. 7.1). Diese Tatsache muss relativ unbekannt sein, das heisst, sie darf nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sein, und der Geheimnisherr hat dann an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse, das er wahren will (Fellmann, a.a.O., S. 205 Rz 474 und S. 222 Rz 535). Entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt Z. wird der Geheimnisbegriff nicht auf Geheimnisse des Klienten eingeschränkt. In seinem Schreiben vom 4. Oktober 2009 hat er nicht nur sein Mandat offengelegt, was an sich schon unzulässig ist, da sich die Geheimhaltung schon auf die Tatsache der Mandatsführung und die Art des Auftrags erstreckt (Fellmann, a.a.O., S. 206 Rz 478), sondern auch viel Geheimes mitgeteilt, das A.B. wohl für sich behalten hätte (z.B. Herkunft der Zahlung von ¿ 150'000.--, möglicher Aufenthaltsort, finanzielle Probleme, Zahlungsverzug, möglicher Grund der Strafuntersuchung etc.) und das Rechtsanwalt Z. nur aufgrund seiner Bevollmächtigung und somit in seiner Anwaltstätigkeit erfahren hat. Rechtsanwalt Z. hat daher das Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 13 BGFA verletzt.
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 11. Juli 2011 (AR 10 47)