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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 05.12.2002 AR 02 26 (2002 I Nr. 45)

5 décembre 2002·Deutsch·Lucerne·Aufsichtsbehörden und Kommissionen·HTML·552 mots·~3 min·5

Résumé

Art. 12 lit. a BGFA. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche im Lichte des kantonalen, nationalen und internationalen Standesrechts auszulegen ist. | Anwaltsrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 05.12.2002 Fallnummer: AR 02 26 LGVE: 2002 I Nr. 45 Leitsatz: Art. 12 lit. a BGFA. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche im Lichte des kantonalen, nationalen und internationalen Standesrechts auszulegen ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 12 lit. a BGFA. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche im Lichte des kantonalen, nationalen und internationalen Standesrechts auszulegen ist.

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Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens stellte die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte u.a. Folgendes fest:

4.- Am 1. Juni 2002 sind das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) und das revidierte kantonale Anwaltsgesetz vom 4. März 2002 (AnwG) in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung § 23 des kantonalen Gesetzes werden die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Disziplinarverfahren nach dem bisherigen Recht behandelt. Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden die Äusserungen des Disziplinarbeklagten im Rahmen der an die Teilungsbehörde von X. gerichteten Stellungnahme vom 10. Mai 2002; die beanstandeten Äusserungen erfolgten also noch vor Inkraftreten des neuen Rechts, gelangten aber erst über die schriftliche Anfrage der Teilungsbehörde vom 16. Juli 2002 der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis. Das Disziplinarverfahren wurde erst am 31. Juli 2002 eröffnet und hängig, also nach Inkrafttreten des neuen Rechts. Auf Grund dessen gelangt vorliegend das neue Recht zur Anwendung.

Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Luzern nicht eingetragen. Auf ihn sind die Art. 12 bis 20 BGFA als kantonales Recht sinngemäss anwendbar (§ 8 Abs. 2 AnwG).

5.- Nach Art. 12 lit. a BGFA haben die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Bei dieser Berufsregel handelt es sich anerkanntermassen um eine Art Generalklausel, die im Lichte der bisherigen Rechtsprechung sowie des kantonalen, nationalen und internationalen Standesrechts auszulegen ist. Die "Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft" (publiziert in den Statuten und Richtlinien des SAV, Heft Nr. 90, S. 56 ff.), die von den Delegationen der Mitgliedstaaten, welche die Anwaltschaften der Europäischen Gemeinschaft (Conseil des barreaux de la Communauté Européenne, CCBE) vertreten, angenommen wurden, sind auch vom Schweizerischen Anwaltsverband (SAV) übernommen worden und gelten für die Beziehungen zwischen den Schweizer Anwälten und Anwältinnen und den Anwältinnen und Anwälten der EU (vgl. Botschaft des Bundesrates zum BGFA, S. 6053). Das Bundesgericht ist denn auch der Auffassung, dass die Standesregeln von den Aufsichtsbehörden in dem Masse herangezogen werden können, als sie eine Präzisierung des Inhaltes der Berufsregeln erlauben (BGE 98 Ia 356 E. 3). Die Standesregeln sind somit nach wie vor nützlich, um die eidgenössischen Berufsregeln und die Verpflichtungen der Anwältinnen und Anwälte bei der Mandatsführung zu präzisieren. Das ist namentlich bei der Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA absolut erforderlich. Auf Grund dessen muss gerade in einem Fall wie dem vorliegenden auch die von der Luzerner Aufsichtsbehörde entwickelte Praxis weiterhin Geltung beanspruchen. Die Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Berufsausübung beschränkt sich demnach nicht nur auf die Beziehung zwischen den Anwältinnen und Anwälten einerseits und ihren Klientinnen und Klienten anderseits; sie gilt namentlich auch für das Verhalten gegenüber den Behörden und unter dem Aspekt von Achtung und Anstand auch gegenüber der Gegenpartei. Mit Art. 12 lit. a BGFA wird von den Anwältinnen und Anwälten folglich bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit nach wie vor ein korrektes Verhalten verlangt (Botschaft des Bundesrates zum BGFA, S. 6054, Ziff. 233.21).

Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 5. Dezember 2002 (AR 02 26)

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