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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 02.04.2002 AR 01 18 (2002 I Nr. 28)

2 avril 2002·Deutsch·Lucerne·Aufsichtsbehörden und Kommissionen·HTML·486 mots·~2 min·4

Résumé

Art. 394 Abs. 3 und 398 Abs. 2 OR; §§ 20 ff. aAnwG. Sorgfaltspflicht des Anwalts. Einfluss mangelhafter Auftragserfüllung auf das Honorar. | Anwaltsrecht

Texte intégral

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 02.04.2002 Fallnummer: AR 01 18 LGVE: 2002 I Nr. 28 Leitsatz: Art. 394 Abs. 3 und 398 Abs. 2 OR; §§ 20 ff. aAnwG. Sorgfaltspflicht des Anwalts. Einfluss mangelhafter Auftragserfüllung auf das Honorar. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 394 Abs. 3 und 398 Abs. 2 OR; §§ 20 ff. aAnwG. Sorgfaltspflicht des Anwalts. Einfluss mangelhafter Auftragserfüllung auf das Honorar.

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Zu einer Honorarstreitigkeit, für welche nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz vom 30. November 1981 noch die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte als Schiedsgericht zuständig war, erwog diese u.a. Folgendes:

Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes (Art. 398 Abs. 2 OR). Eine nicht gehörige Erfüllung des Auftrages führt nicht einfach zu einem Verlust des Anspruches auf Honorar (BGE 124 III 423 = Pra 88 [1999] Nr. 22; vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 22.12.1999, in: Semaine judiciaire 122, Nr. 31, S. 485 ff). Vielmehr gilt heute der Grundsatz, schlechte Auftragserfüllung räume dem Auftraggeber das Recht auf Minderung der Vergütung ein (Fellmann, Berner Komm., N 498 zu Art. 394 OR). Das Honorar des unsorgfältig tätigen Beauftragten wird nach dem "Äquivalenzgedanken" gekürzt (Weber, Basler Komm., N 43 zu Art. 394 OR). Bloss im Fall der völligen Unbrauchbarkeit der Leistung, die einer Nichtleistung gleichkommt, verliert der Beauftragte seinen Honoraranspruch. Dem schuldhaften Beauftragten steht kein Honorar zu, wenn sein Verhalten für den durch die Schlechterfüllung des Auftrages verursachten Schaden konstitutiv ist, und er hat den Schaden wiedergutzumachen, den sein Verschulden verursacht haben kann (BGE 124 III 425 E. 3b). Der Beauftragte hat im Falle der Schlechterfüllung des Vertrages insoweit einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber, als für diesen die Dienstleistung brauchbar ist (Beck P., Honoraranspruch bei Schlechterfüllung eines Auftrages, in: Anwaltsrevue 5/1999, S. 10).

Inwieweit das Resultat der Auftragserfüllung brauchbar ist, entscheidet sich anhand des konkreten Auftrages an den Rechtsanwalt. Der Anwalt haftet zwar grundsätzlich für jedes, auch für leichtes Verschulden, welches zudem vermutet wird. Die Güte der Dienstleis-tungen des Anwaltes hängt aber von den Umständen und vom Schwierigkeitsgrad ab, mit dem er konfrontiert ist (BGE 117 II 563 = Pra 81 [1992] Nr. 185). Der Beauftragte haftet nicht für den Erfolg, sondern dafür, dass er das erforderliche Mass der Sorgfalt anwendet. Bezugspunkt der Sorgfalt ist die Qualität der Leistung im Hinblick auf das Leistungsziel. Als Sorgfaltspflichtverletzung gilt jede Abweichung von einem nach den Interessen des Gläubigers beurteilten, sachgerechten Handeln (Fellmann Walter, Die Haftung des Anwalts, in: Festschrift SAV, Bern 1998, S. 192 f.). Aufgrund der in Art. 398 OR statuierten Treuepflicht hat der Anwalt die Interessen des Klienten nach besten Kräften wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte. Somit bemisst sich das Mass der vom Anwalt anzuwendenden Sorgfalt nicht nur anhand des vom Klienten erhaltenen konkreten Auftrages, sondern auch anhand des wohlverstandenen Interesses des Klienten. Massgebend ist das vom Anwalt in der betreffenden Situation in guten Treuen zu erwartende, sachgerechte Verhalten.

Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 2. April 2002 (AR 01 18)

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