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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2020 PVG 2020 24

31 décembre 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·961 mots·~5 min·6

Résumé

Submission. Abbruch des Verfahrens. Vorliegen wichtiger Gründe | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E | Praxis Verwaltungsgericht

Texte intégral

8/24 Submission PVG 2020 206 Submission. Abbruch des Verfahrens. Vorliegen wichtiger Gründe. – Der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen (Art. 24 Abs. 2 SubG). Wichtige Gründe sind die Ausschlussgründe nach Art. 22 lit. a-m SubG (E.2.1). – Konkrete, sachliche Gründe, welche die Überarbeitung eines Projekts im Strassenbau und damit den Abbruch des Vergabeverfahrens rechtfertigen. Ein allfälliges Mitverschulden des Auftraggebers am Abbruch des Verfahrens und die damit unnütz gewordenen Aufwendungen eines Anbieters sind für die Rechtmässigkeit des Vergabeabbruchs ohne Bedeutung; es kann aber zivilrechtliche Haftungsansprüche nach sich ziehen (E.3.3). Appalto. Interruzione della procedura. Sussistenza di motivi importanti. – Il committente può interrompere la procedura per motivi importanti (art. 24 cpv. 2 Lap). I motivi di esclusione giusta l’art. 22 lett. a-m Lap sono motivi importanti (consid. 2.1). – Motivi concreti e oggettivi che giustificano la rielaborazione di un progetto per lavori stradali e con ciò l’interruzione della procedura d’appalto. Irrilevanti per la liceità dell’interruzione sono un’eventuale colpa concorrente del committente all’interruzione della procedura e le spese sostenute da un offerente che in seguito a ciò sono divenute inutili; possono però comportare dei risarcimenti di danno di diritto civile (consid. 3.3). Erwägungen: 2.1. In materieller Hinsicht hat sich das Verwaltungsgericht erst kürzlich zum Teilabbruch bzw. zur nachträglichen Änderung des Leistungsumfangs im Urteil U 20 20 vom 19. Mai 2020 wie folgt geäussert (E.2.2.): Gemäss Art. 24 Abs. 1 SubG kann der Zuschlag aus wichtigen Gründen, insbesondere unter den Voraussetzungen von Art. 22 (Aufzählung Ausschlussgründe lit. a-m) widerrufen werden. Der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen (Art. 24 Abs. 2 SubG). Das Verfahren kann wiederholt werden, wenn namentlich u.a. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wird (Art. 24 Abs. 3 lit. d). 24

8/24 Submission PVG 2020 207 Zwar ist es möglich, anhand neuer Erkenntnisse einen Abbruch oder Teilabbruch vorzunehmen. Die Voraussetzungen dafür sind aber, insbesondere wegen des bestehenden Missbrauchspotentials, nicht leichthin zu bejahen. Abbruch und Wiederholung eines Vergabeverfahrens dürfen deshalb nur aus wichtigen Gründen erfolgen (Art. 13 lit. i IVöB) (vgl. Galli/Moser/lanG/steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 830, S. 368 – Zulässigkeit eines Teilabbruchs). Das Submissionsrecht vermag generell die Vergabebehörde nicht zu zwingen, eine konkrete Beschaffung vorzunehmen, wenn diese – auch nach erfolgter Ausschreibung des Beschaffungsgeschäfts – zum Schluss kommt, auf die Durchführung des Geschäfts verzichten zu wollen (keine Kontrahierungspflicht aus dem Vergaberecht). Der Verzicht auf das Beschaffungsgeschäft muss aber im öffentlichen Interesse liegen und darf somit nicht ohne triftigen Grund erfolgen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich sodann, dass die im öffentlichen Interesse liegenden Gründe für den Abbruch des Vergabeverfahrens für die Auftragsgeberin im Zeitpunkt der Ausschreibung des Auftrags bzw. der weiteren Forderungen an die Submittenten nicht vorhersehbar gewesen sein durften (vgl. Galli/Moser/lanG/steiner, a.a.O., Rz 793, S. 351). 3.3. Nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts macht die Beschwerdegegnerin vorliegend konkrete, sachliche Gründe geltend, welche eine Überarbeitung des Projekts und damit den Abbruch des Vergabeverfahrens rechtfertigen. Die behördlich angeführten Abbruchgründe (Koordination mit dem [Sanierungs-/Erweiterungs-] Projekt W. ; Standorte der Bushaltestellen; Einfahrt ins neue Parkhaus; Abklärung weiterer verkehrstechnischer Fragen) sind in ihrer Gesamtheit offensichtlich keine Projektanpassungen von untergeordneter Bedeutung und deshalb ‚sachlich wichtige Gründe‘ für eine Überarbeitung des gesamten Projekts im betreffenden Streckenabschnitt rund um den viel befahrenen Kreisel ‚D. -strasse-C. -strasse‘ mit hohem Publikumsverkehr auf den Fussgängerstreifen und an der Bushaltestelle wegen der zahlreichen Studenten und Dozenten der W. . Daran ändert auch die Kritik der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie systematisch sowohl durch den Kanton als auch durch die Beschwerdegegnerin diskriminiert werde und die nun vorgeschobenen Abbruchgründe vorhersehbar und damit vermeidbar gewesen wären. Wie aus dem Protokoll vom 12. Februar 2020 betreffend Erweiterung W. , Arbeitsgruppe 3, Umsetzung Bauvorhaben/stadträumliche Einpassung hervorgeht, sollte

8/24 Submission PVG 2020 208 das Erschliessungskonzept, die Bebauung und die Umgebungsgestaltung aufgrund der geäusserten Wünsche und Vorgaben der W. nochmals vertieft überarbeitet und angepasst werden. Nach der Ausschreibung vom 31. Januar 2020 sind deshalb neue Gesichtspunkte und Realitäten an die Beschwerdegegnerin herangetragen worden, deren Berücksichtigung bei objektiver Betrachtungsweise des Verkehrsknotenpunkts beim Kreisel an der Kreuzung D. -/C. -strasse und zur Vermeidung von zeitlich gestaffelten «Mehrfachbewilligungen» für die Beschwerdegegnerin unumgänglich wurden. Die genannten Abbruchgründe erachtet das Gericht daher nicht als vorgeschoben oder konstruiert, sondern als real und zwecks verbesserter Verkehrs- und Platzverhältnisse vor Ort durchaus angezeigt. Eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin ist im Weiteren nicht erwiesen und wäre auch nicht nachvollziehbar. Die Berücksichtigung in einer anderen Ausschreibung (C. -strasse Kreisel E. – Abzweiger F. ) der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin zeigt und beweist gerade das Gegenteil. Die diesbezüglich vorgebrachten Einwände und Erklärungsversuche seitens der Beschwerdeführerin hält das Gericht für eher gewagt und abenteuerlich; jedenfalls entbehren sie in beweisrechtlicher Hinsicht jeglicher Grundlage. Daran ändert selbst nichts, dass der Beschwerdegegnerin die Absichten des Kantons für einen Neubau oder Erweiterungsbau W. seit längerer Zeit bekannt gewesen sein dürften und deshalb eine frühzeitige Kontaktaufnahme vor der Ausschreibung dieser Baumeisterarbeiten sicherlich möglich und sinnvoll gewesen wäre. Ein allfälliges Mitverschulden der Beschwerdegegnerin am Abbruch des Verfahrens und an den damit unnütz gewordenen Aufwendungen der Beschwerdeführerin ist für die Rechtsmässigkeit des Vergabeabbruchs indes ohne Relevanz, da der haushälterische Umgang mit öffentlichen Mitteln vorrangig ist; davon nicht betroffen sind allerdings denkbare/mögliche Haftungsansprüche gegenüber einem sich möglicherweise unredlich und in ihrem Geschäftsgebaren befremdlich anmutenden Gemeinwesen. Vorliegend ist jedoch einzig über die Rechtmässigkeit des Abbruchs des Vergabeverfahrens zu befinden und diese aufgrund der erwähnten Gründe zu bejahen. Für das Gericht ergibt sich demzufolge, dass es der Beschwerdegegnerin gelungen ist, sachlich hinreichend triftige Gründe darzulegen, welche den verfügten und angefochtenen Abbruch des Vergabeverfahrens rechtfertigen und objektiv haltbar erscheinen lassen, zumal mit öffentlichen Mitteln der Steuerzahlenden stets sorgfältig, zukunftsorientiert und spar-

8/24 Submission PVG 2020 209 sam bzw. effizient umzugehen ist. Die Beschwerde vom 23. März 2020 ist daher – weil unbegründet – abzuweisen. U 20 23 Urteil vom 24. August 2020

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