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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2020 PVG 2020 21

31 décembre 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·849 mots·~4 min·5

Résumé

Die (nachträgliche) Regelung des Unterhalts und der Sanierung von Erschliessungs- bzw. Infrastrukturanlagen im Rahmen eines Quartierplanes nach Art. 51 ff. KRG und Art.16 ff. KRVO (Sanierungsquartierplanung) anstelle eines [...] | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E | Praxis Verwaltungsgericht

Texte intégral

7/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2020 Die (nachträgliche) Regelung des Unterhalts und der Sanierung von Erschliessungs- bzw. Infrastrukturanlagen im Rahmen eines Quartierplanes nach Art. 51 ff. KRG und Art. 16 ff. KRVO (Sanierungsquartierplanung) anstelle eines Beitragsverfahren nach Art. 63 Abs. 6 KRG i.V.m. Art. 22 ff. KRVO ist grundsätzlich zulässig. – Die Wahl des Verfahrens für die (nachträgliche) Regelung des Unterhalts und der Sanierung von Erschliessungs bzw. Infrastrukturanlagen steht im pflichtgemässen Ermessen der Gemeinde, wenn für die geplante Regelung betreffend die Infrastrukturanlagen mehrere geeignete und betreffend Verfahrensaufwand und Kostenbelastung vergleichbare Verfahren zu Verfügung stehen (E.2, 4.3). La regolamentazione (a posteriori) del mantenimento e della ristrutturazione di impianti d’urbanizzazione risp. di infrastrutture nell’ambito di un piano di quartiere ai sensi degli artt. 51 segg. LPTC e artt. 16 segg. OPTC (pianificazione di quartiere di ristrutturazione) al posto di una procedura contributiva giusta l’art. 63 cpv. 6 LPTC in combinato disposto con gli artt. 22 segg. OPTC è fondamentalmente consentita. – Se per la regolamentazione prevista in merito alle infrastrutture sono disponibili diverse procedure appropriate e comparabili nel costo procedurale e nell’onere finanziario, la scelta della procedura per la regolamentazione (a posteriori) del mantenimento e della ristrutturazione di impianti d’urbanizzazione risp. d’infrastrutture sotto- stà al potere discrezionale del comune (consid. 2, 4.3). Erwägungen: 2. (…). Die Beschwerdeführer können in Übereinstimmung mit der beschwerdegegnerischen Argumentation auch nichts aus ihrer Rüge betreffend die Wahl des falschen Verfahrens ableiten, weil ein Quartierplanverfahren nach Art. 51 ff. KRG und Art. 16 ff. KRVO anstelle eines Beitragsverfahrens nach Art. 63 Abs. 6 i.V.m. Art. 22 ff. KRVO bzw. eines Perimeterverfahrens (nach kommunalem Recht) durchgeführt worden sei. Denn Rügen betreffend die Einleitung des Quartierplanverfahrens an sich sind gemäss Art. 16 Abs. 2 KRVO im Rahmen der öffentlich bekannt gegebenen Absicht zur Einleitung des Verfahrens umgehend geltend zu machen 192 21

7/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2020 und können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden. Weil anlässlich der öffentlichen Bekanntgabe der Absicht der Einleitung des Quartierplanverfahrens am 22. bzw. 24. November 2011 als Zweck auch die Sanierung der Infrastrukturanlagen im Quartier, namentlich der Strasse E. , der Strasse G. sowie der Wasser- und Kanalisationsleitungen, die Einführung des Trennsystem sowie die Übernahme der Strasse G. durch die Gemeinde bekanntgegeben wurde (siehe Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 9 und 10), ist vorliegend eine entsprechende Rüge verspätet und darauf nicht einzutreten. Dies unbesehen davon, dass sie auch materiell unbegründet wäre. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt das Quartierplanverfahren für die Regelung des Unterhalts und der Erneuerung von (bestehenden) Erschliessungsanlagen grundsätzlich in Frage. Wenn für die geplante Regelung betreffend die Infrastrukturanlagen mehrere geeignete und betreffend Verfahrensaufwand und Kostenbelastung vergleichbare Verfahren zu Verfügung stehen, steht die Verfahrenswahl im (pflichtgemässen) Ermessen der Gemeinde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom 16. Januar 2020 E.3.3 und 4.4 ff., wobei das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im durch das Bundesgericht aufgehobenen Urteil [VGU] R 18 4 vom 12. Februar 2019 in den Erwägungen 11 f. die Einleitung eines Quartierplanverfahrens [auch] unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitragsverfahrens gemäss Art. 63 Abs. 6 KRG i.V.m. Art. 22 ff. KRVO, welches die Finanzierung der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen im Rahmen der kommunalen Ausführungsgesetzgebung mittels Beiträgen regelt, im konkreten Fall als unverhältnismässig beurteilt hatte). Insofern besteht entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Beschwerdegegnerin eine Art «Sanierungsquartierplanung» durchzuführen und es kommt nicht zwingend nur ein Beitragsverfahren gestützt auf Art. 62 f. KRG und Art. 22 ff. KRVO in Frage. 4.3. Der Quartierplan dient nach Art. 51 Abs. 1 KRG der Regelung der Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail im Rahmen der Grundordnung. Die Quartierplanbestimmungen enthalten Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungsund Erschliessungskosten (Art. 52 Abs. 1 KRG). Der Quartiererschliessungsplan enthält insbesondere die notwendigen Anlagen 193

7/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2020 zur Erschliessung des Quartiers (Art. 52 Abs. 3 KRG). Gemäss Art. 53 Abs. 1 und 4 KRG ist – unter Vorbehalt einer abweichenden kommunalen Kompetenzverteilung zugunsten des Gemeinderates – der Gemeindevorstand zur Einleitung, Durchführung, Erlass und Änderung des Quartierplanes zuständig, wobei die Einzelheiten des Verfahrens durch die Regierung mittels Verordnung geregelt werden. Das Quartierplanverfahren kommt auch für die Regelung des Unterhalts und der Erneuerung von (bestehenden) Erschliessungsanlagen grundsätzlich in Frage. Wenn für die geplante Regelung betreffend die Infrastrukturanlagen mehrere geeignete und betreffend Verfahrensaufwand und Kostenbelastung vergleichbare Verfahren zu Verfügung stehen, steht die Verfahrenswahl im (pflichtgemässen) Ermessen der Gemeinde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom 16. Januar 2020 E.3.3 und 4.4 ff., wobei das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im durch das Bundesgericht aufgehobenen Urteil [VGU] R 18 4 vom 12. Februar 2019 in den Erwägungen 11 f. die Einleitung eines Quartierplanverfahrens [auch] unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitragsverfahrens gemäss Art. 63 Abs. 6 KRG i.V.m. Art. 22 ff. KRVO, welches die Finanzierung der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen im Rahmen der kommunalen Ausführungsgesetzgebung mittels Beiträgen regelt, im konkreten Fall als unverhältnismässig beurteilt hatte; siehe auch bereits vorstehende Erwägung 2). R 18 87 Urteil vom 20. Oktober 2020 194

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