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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2019 PVG 2019 8

31 décembre 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,311 mots·~7 min·3

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

5/8 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2019 102 Öffentliche Sozialhilfe 5 Agid social public Assistenza pubblica Unterstützungsgesetz (UG) inkl. Ausführungsbestimmun- gen (ABzUG); SKOS-Richtlinien. Bemessung einer Möbelpauschale. – Die Möbelpauschale muss mangels anderslautenden rechtlichen Vorschriften von der Gemeinde jeweils fallbezogen gesprochen werden, wobei sie das Prinzip der Gleichbehandlung berücksichtigen muss (E.4.2). – Die Gemeinde verfügt über einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Möbelpauschale; sie hat sich dabei an der Empfehlung des Kantonalen Sozialamtes als Ausgangspunkt zu orientieren; Abweichungen davon sind zulässig, müssen aber objektiv und nachvollziehbar begründet werden (E.4.2). – Der gesprochene Betrag von Fr. 500.– (bzw. von Fr. 1‘000.– für den Beschwerdeführer und seinen Bruder zusammen) ist für eine Erstausstattung einer 2.5-Zimmerwohnung augenfällig nicht ausreichend, und zwar auch dann nicht, wenn ein Grossteil der Anschaffungen in einer Brockenstube getätigt wird (E.4.4). Legge sull’assistenza (LCAss) e disposizioni esecutive (DEL- CAss). Norme COSAS. Calcolo di un forfait per la mobilia. – In assenza di disposizioni contrarie, il comune deve attribuire il forfait per la mobilia a seconda del caso specifi- co, in considerazione tuttavia del principio della parità di trattamento (consid. 4.2). – Il comune dispone di un margine discrezionale nella determinazione della somma forfettaria per la mobilia; deve tuttavia orientarsi alle raccomandazioni dell’Ufficio del servizio sociale cantonale; degli scostamenti sono consentiti se oggettivamente e ragionevolmente moti- vati (consid. 4.2). – L’importo accordato di fr. 500.– (o meglio di fr. 1’000.– per il ricorrente e suo fratello) non è evidentemente suf- ficiente per l’arredamento iniziale di un appartamento di 2.5 locali, nemmeno se la maggior parte degli oggetti vengono acquistati sul mercato dell’usato (consid. 4.4). 8

5/8 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2019 103 Erwägungen: 2. Der Beschwerdeführer rügt die von der Beschwerdegegnerin gewährte Höhe der Möbelpauschale, nicht aber die weiteren öffentlichen Unterstützungsleistungen. Streitig und zu prüfen ist demnach einzig, ob die Beschwerdegegnerin die gewährte Möbelpauschale zu Recht auf Fr. 500.– festgelegt hat. 3.1. Der Beschwerdeführer verneint dies mit der Begründung, dass ihm Fr. 500.– nicht ausreichen, um die nötigen Möbel und den gesamten Hausrat zu kaufen. Der Regionale Sozialdienst errechnete den ersuchten Betrag von 1‘850.–, indem Fr. 2‘500.– für eine Einzelperson, sowie zusätzlich Fr. 1‘200.– für eine weitere Person vom kantonalen Sozialamt empfohlen werde. Der ersuchte Betrag bilde somit die Hälfte der Möbelpauschale von Fr. 3‘700.– für zwei Personen, passend für den Zweierpersonenhaushalt des Beschwerdeführers mit seinem Bruder. 3.2. Die Beschwerdegegnerin argumentiert hingegen, dass es beim Sozialamt Graubünden keine Weisung gebe, welche den Gemeinden eine Möbelpauschale in bestimmter Höhe verbindlich vorschreibe, sondern dieses empfehle lediglich, einen einmaligen Betrag in der Höhe von Fr. 2‘000.– (recte: Fr. 2‘500.–) zuzusprechen. Welche Gegenstände damit beschafft werden müssten, sei jedoch nirgendwo festgehalten. Das kantonale Sozialamt orientiere sich dabei am Handbuch über die Sozialhilfe der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, in dem unter Einrichtungsgegenstände für die einfache Grundausstattung von Personen, welche bis dahin über kein eigenes Mobiliar verfügen, insbesondere Bett, Schrank, Tisch und Stühle fallen würden (vgl. Beilage Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 4). Die Beschwerdegegnerin sei nicht an den Betrag von Fr. 1‘850.–, welcher das kantonale Sozialamt in das Gesuchformular für den Beschwerdeführer eingesetzt habe, gebunden, weil dies nur einer Empfehlung entspreche. Folglich dürften die kommunalen Sozialämter auch andere Beträge aussprechen. Das bedeute, dass die Möbelpauschale nicht alle Gegenstände in der Wohnung finanzieren müsse, sondern nur jene, die der Grundausstattung dienten. Luxuriöse Gegenstände gehörten dabei nicht in den Grundbedarf. Die zugesprochene Pauschale sei von daher rechtmässig, auch in Berücksichtigung des Umstands, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, die Einrichtungsgegenstände in der unweit vom Wohnort entfernten Brockenstube des Blauen Kreuzes zu beschaffen. 4.1 Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der BV. Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und

5/8 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2019 102 nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht wird im UG konkretisiert. Zu berücksichtigen sind gemäss Art. 1 ABzUG auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Die SKOS-Richtlinie gibt im Kapitel über die situationsbedingten Leistungen betreffend die Wohnungseinrichtung hierbei einzig vor: «Die minimale Wohnungseinrichtung ist zu gewährleisten» (SKOS-Richtlinien 12/16 C.1-9). 4.2. Zutreffend ist somit, dass keine verbindlichen Beträge vorgegeben sind, nach welchen sich die minimale Wohnungseinrichtung berechnen liessen. Die Möbelpauschale muss mangels anderslautenden rechtlichen Vorschriften damit von der Gemeinde jeweils fallbezogen gesprochen werden, wobei sie wiederum das Prinzip der Gleichbehandlung berücksichtigen muss. Dies vermag einen gewissen Schematismus nicht auszuschliessen. In welcher Höhe die Gemeinde die Möbelpauschale ansetzen will, oder wie weit sie dabei von der Empfehlung des kantonalen Sozialamts abweichen kann, wird mit dem vorliegenden Entscheid nicht vorgegeben. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die Empfehlung des Kantonalen Sozialdienstes dem Verwaltungsgericht nicht unrealistisch erscheint und eine Beachtung dieser Empfehlung nicht zuletzt dazu beitragen würde, nicht zielführenden Konkurrenzen unter den Gemeinden bei der Vermeidung von Sozialhilfeempfängern vorzubeugen. Vor diesem Hintergrund verbleibt den Gemeinden zwar ein Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Möbelpauschale, doch haben sie sich dabei an der Empfehlung des Kantonalen Sozialamtes als Ausgangspunkt zu orientieren und folglich Abweichungen davon objektiv und nachvollziehbar zu begründen. Im Übrigen wäre es den Gemeinden auch überlassen, die minimal zu gewährleistende Wohnungseinrichtung auf einem anderen Weg sicherzustellen, als über eine einmalige Geldleistung, nämlich indem sie entsprechende Einrichtungsgegenstände selber zur Verfügung stellen, beispielsweise mit Möbeln aus Beschäftigungsprogrammen. Schliesslich sind die Gemeinden gesetzlich nicht verpflichtet, die minimale Wohnungseinrichtung mit einer eimaligen Direktzahlung zu gewährleisten, sondern könnten einen solchen Betrag als Budget zusprechen und bis zum Erreichen desselben sich von den unterstützungsbedürftigen Personen die Rechnungen oder Ausgabenbelege für die Anschaffungen zur Prüfung und Bezahlung abgeben lassen; damit wäre gewährleistet, dass die Möbelpauschale tatsächlich nur für den ihr zugedachten Zweck verwendet wird.

5/8 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2019 103 4.3. Im konkreten Fall erfüllt die Begründung der Beschwerdegegnerin die soeben umschriebenen Anforderungen nicht, verweist sie doch bloss auf die eng und mit dem Wort «insbesondere» nicht abschliessend umschriebene Grundausstattung im Handbuch des Kantons Zürich hin, sowie den Umstand, dass zwei Personen sich die Grundausstattung teilen könnten. Ebenfalls deutet sie bloss auf die Zumutbarkeit hin, günstige Ausstattungsgegenstände in der einigermassen nahe gelegenen Brockenstube des Blauen Kreuzes zu besorgen. Der angefochtene Entscheid setzt sich hingegen in keiner Art und Weise damit auseinander, weshalb der Beschwerdeführer im konkreten Fall Fr. 1‘350.– weniger erhalten soll als der beantragte, vom kantonalen Sozialamt empfohlene Betrag. Diese grosse Differenz ist umso weniger nachvollziehbar, als der ersuchte Betrag der Hälfte des empfohlenen Betrags für einen Zweipersonenhaushalt entspricht ([Fr. 2‘500.– + Fr. 1‘200.–]/2). Das Ergebnis ist im vorliegenden Fall auch vor dem Hintergrund stossend, dass die Summe der Möbelpauschalen für den Beschwerdeführer und seinen Bruder mit Fr. 1‘000.– (Fr. 500.– + Fr. 500.–) für einen Zweipersonenhaushalt ganze Fr. 2‘700.– geringer ausfällt, als die empfohlenen Fr. 3‘700.–. 4.4. Wird bedacht, dass eine minimale Wohnungsausstattung neben den im erwähnten Handbuch über die Sozialhilfe der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich aufgeführten Möbel (Bett, Tisch, Schrank, Stühle) eine Vielzahl von weiteren Anschaffungen benötigt, welche (erstmalig) nicht aus dem Grundbedarf zu finanzieren sind, wie etwa Geschirr, Gläser, Besteck, Pfannen, Matratzen, Kissen, Bettwäsche, Badetücher, Besen, Bürsten, Lampen, Reinigungsmittel etc., so dürfte der gesprochene Betrag von Fr. 500.– (bzw. von Fr. 1‘000.– für den Beschwerdeführer und seinen Bruder zusammen) augenfällig nicht ausreichend sein, und zwar auch dann nicht, wenn ein Grossteil der Anschaffungen in einer Brockenstube getätigt werden. 5. Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als unrechtmässig was die Höhe der Möbelpauschale von Fr. 500.– betrifft. Der entsprechende Teil der Verfügung wird aufgehoben. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf, entscheidet es selbst oder weist die Sache zum neuen Entscheid zurück (Art. 56 Abs. 3 VRG). Vorliegend erübrigt sich eine Rückweisung der spruchreifen Sache an die Vorinstanz, wobei dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen die beantragte einmalige Möbelpauschale von Fr. 1‘850.– zu gewähren ist. Dem gesamten Haushalt stehen somit Fr. 2‘250.– für die Wohnungseinrich-

5/8 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2019 106 tung zur Verfügung. Der unangefochtene Teil der Verfügung vom 8. November 2018 wird davon nicht berührt. U 18 76 Urteil vom 5. März 2019

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