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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2019 PVG 2019 5

31 décembre 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·6,666 mots·~33 min·3

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

4/5 Sozialversicherung PVG 2019 66 Koordination der (Sach-)Leistungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung bei Geburtsgebrechen mit derjenigen der Invalidenversicherung für (Kinderspitex-) Pflegeleistungen. – Anwendungsbereich der Vorleistungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Art. 70 ATSG bzw. Art. 113 KVV gegenüber der Invalidenversicherung bei strittigem Umfang der (Kinderspitex-)Pflegeleistun- gen als medizinische Massnahme nach Art. 13 f. IVG der Invalidenversicherung (E.4.2, 4.3). – Vorliegend relevanter Leistungsumfang von medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 13 f. IVG sowie die Leistungen der Invalidenversicherung zur Betreuung von hilflosen Minderjährigen in Hauspflege (E.4.4.1-4.5). – Intersystemische Leistungskoordination gemäss Art. 63 ff. ATSG (E.4.6.1) sowie die Kongruenz von Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV mit Leistungen der Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen unter Mitberücksichtigung des Überentschädigungsverbots gemäss Art. 69 ATSG (E.4.6.2–4.6.4); Ergebnis und Beurteilung der Vorleistungspflicht im konkreten Fall (E.4.7, 4.8); die Konsequenz der neuen Pflegefinanzierung auf das von der Beschwerdeführerin angestrebte Ziel einer (zumin- dest vorläufigen) vollständigen Kostenübernahme der obligatorischen Krankenversicherung für (Kinderspitex-) Pflegeleistungen (E.4.9). – Subsidiäre/ergänzende Leistungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung mangels vollständiger Kongruenz zur bereits von der Invalidenversicherung zugesprochenen Hilflosenentschädigung immerhin bezüglich Grundpflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV noch möglich; dies vorbehältlich einer Überentschädigung im Sinne von Art. 69 ATSG und Art. 122 KVV (E.6–6.3); Zusammenfassung des Urteils (E.7). Coordinamento dell’obbligo di prestazione (materiale) dell’assicurazione obbligatoria per malattia in caso di infermità congenite con quello dell’assicurazione invalidità per prestazioni di cura (Cure pediatriche a domicilio per bambini). 5

4/5 Sozialversicherung PVG 2019 67 – Campo d’applicazione dell’obbligo di prestazione anticipata dell’assicuratore malattie giusta l’art. 70 LPGA e l’art. 113 OAMal rispetto all’assicurazione per invalidità in caso di controversia sull’ammontare delle prestazioni di cura (Cure pediatriche a domicilio per bambini) quali provvedimenti sanitari dell’assicurazione per invalidità giusta l’art. 13 seg. LAI (consid. 4.2, 4.3). – Livello di prestazione nel caso concreto di provvedimenti sanitari dell’assicurazione per invalidità ai sensi dell’art. 13 seg. LAI nonché delle prestazioni dell’assicurazione per invalidità per l’assistenza di minorenni bisognosi d’assistenza a domicilio (consid. 4.4.1–4.5). – Coordinamento prestativo intersistematico secondo gli artt. 63 segg. LPGA (consid. 4.6.1) e congruenza del- le prestazioni giusta l’art. 7 cpv. 2 OPre con prestazio- ni dell’assicurazione per invalidità in caso di infermità congenite in considerazione del divieto di sovraindennizzo giusta l’art. 69 LPGA (consid. 4.6.2–4.6.4); risultato e valutazione dell’obbligo di prestazione anticipata nel caso concreto (consid. 4.7, 4.8); conseguenza del nuovo finanziamento delle cure sullo scopo auspicato dalla ricorrente di completa assunzione dei costi (perlomeno temporanea) per prestazioni di cura (Cure pediatriche a domicilio per bambini) da parte dell’assicurazione obbligatoria per malattia (consid. 4.9). – In mancanza di una congruenza completa con l’indennizzo per grandi invalidi già accordato dall’assicurazione per invalidità è ancora possibile un obbligo prestativo sussidiario/complementare dell’assicurazione obbligatoria per malattia almeno riguardo alle cure di base giusta l’art. 7 cpv. 2 lett. c OPre; ciò con riserva di un sovraindennizzo ai sensi dell’art. 69 LPGA e art. 122 OAMal (consid. 6–6.3); riassunto della decisione (consid. 7). Erwägungen: 3. Nachfolgend ist in materieller Hinsicht das Vorliegen ei- ner Vorleistungspflicht für Sachleistungen der Beschwerdegegne- rin im Sinne von Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ATSG bzw. Art. 113 KVV zu prüfen (Erwägungen 4.1 ff.). Die Frage, ob die Beschwerde- gegnerin eine subsidiäre/ergänzende Leistungspflicht ihrerseits zu Unrecht verneint hat, ist in den nachfolgenden Erwägungen 6 ff. zu behandeln.

4/5 Sozialversicherung PVG 2019 68 4.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. September 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin eine Vorleistungspflicht. Für die Zeit ab 1. Juli 2017 könne vorderhand noch nicht darüber befunden werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin Leistungen nach KVG zustünden. Eine Vorleistungspflicht bestehe jedenfalls nur dann, wenn ein Versicherungs- fall Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründe bzw. wo eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungszweiges grund- sätzlich in Frage komme. Die Vorleistungspflicht diene in jedem Fall nicht dazu, die Zeitspanne bis zur Vornahme zusätzlicher Abklärun- gen der IV-Stelle und/oder bis zur Vorlage rechtsgenüglicher Unter- lagen durch den Leistungserbringer zu überbrücken. Die Beschwer- deführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass es der leistungserbringenden Spitexorganisation erlaubt sein müsse, in jedem Fall Rechnung zu stellen. Es gehe nicht an, dass ärztlich verordnete und geleistete Pflege nicht gedeckt werden könne, nur weil noch keine rechtsgültige Verfügung seitens des anderen Ver- sicherungsträgers, in casu der IV- Stelle des Kantons Graubünden, vorliege. Das reine Vorliegen eines Geburtsgebrechens sage noch nicht abschliessend etwas darüber aus, welche KLV-Pflichtleistun- gen und in welchem Umfang solche letztlich vergütet würden. 4.2. Art. 70 Abs 1 ATSG bestimmt, dass bei einem Versicherungsfall, der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, bei dem aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, die berechtigte Person Vorleistung verlangen kann. Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG erklärt die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversiche- rung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung um- stritten sind, als vorleistungspflichtig. Damit werden Tatbestände geregelt, bei denen aufgrund der Aktenlage unbestritten ist, dass eine bestimmte Leistung erbracht werden muss, hingegen zwei- felhaft ist, welcher von zwei Versicherern diese Leistung schuldet (Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2008 vom 14. Oktober 2008 E.3.1 m.H.a. BGE 131 V 78 E.2; EugstEr, Krankenversicherung, in: MEyEr [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 855 Rz. 1500; schlauri, Die zweigübergreifende Verrechnung, in: schaffhausEr/ schlauri (Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 173 f.; EugstEr, in stauffEr/cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 78 Rz. 20). Nichts anderes kann sich auch aus Art. 113 KVV ergeben (vgl. dazu

4/5 Sozialversicherung PVG 2019 67 Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2017 vom 18. August 2017 E.3.2 und 5.5, wo ebenfalls auf Art. 70 ATSG Bezug genommen wird und Art. 113 KVV keine eigenständige Bedeutung zugemessen wird). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass in Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG kei- ne generelle Vorleistungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung statuiert wird (EugstEr, Krankenversicherung, in: MEyEr (Hrsg.), a.a.O., S. 855 Rz. 1500). Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2010 vom 10. Juni 2011 ergibt sich hinsichtlich einer Vorleistungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung nichts anderes. In diesem Urteil wurde im Wesentlichen festgehalten, dass Art. 27 KVG nicht ausschliesse, dass Krankenpflegeleistungen nach Art. 7 KLV auch an Personen erbracht werden können, welche Leistungen der Invalidenversiche- rung nach Art. 13 und 14 IVG beziehen, weil die auf diese Bestim- mungen gestützten Leistungen gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2010 vom 7. Juli 2010 (BGE 136 V 209) den Pflegeaufwand nicht (in jedem Fall) abdeckten. Die Leistungskumulation stehe aber unter dem Vorbehalt einer durch die Hilflosenentschädigung bzw. den Intensivpflegezuschlag bewirkten Überentschädigung nach Art. 122 KVV. Diese Äusserung im Urteil 9C_886/2010 erfolg- te insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Voraus- setzungen für die Hilflosenentschädigung und den Intensivpfle- gezuschlag gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. c bzw. Art. 39 Abs. 2 IVV weitestgehend mit den Leistungen der Behandlungs- und Grund- pflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b und c KLV übereinstimmten (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2010 vom 10. Juni 2011 E.4.4.4 f.). Dem beurteilten Fall im bundesgerichtlichen Verfahren 9C_886/2010 lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Invalidenversicherung die beantragten Kinderspitexleistungen für Nachtwachen in einem früheren Verfahren (bundesgerichtliches Verfahren 8C_81/2010) zu Recht abgelehnt hatte (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_886/2010 vom 10. Juni 2010 E.4.4.2, 8C_81/2010 vom 7. Juli 2010 E.11.1 f.). Zudem ist noch zu berücksichtigen, dass im Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2010 die per 1. Januar 2011 in Kraft getretene Neuregelung der Pflegefinanzierung (vgl. dazu insbesondere den auf diesen Zeitpunkt hin neu in Kraft gesetzten Art. 25a KVG) nicht berücksichtigt wurde und die bis dahin gültigen Bestimmungen des KVG als anwendbar erklärt wurden. In diesem Zusammenhang wies das Bundesgericht auch noch explizit darauf hin, dass es sich «unter der bis zur neuen Pflegefinanzierung gel- tenden Rechtslage» im Sinne der Rechtskontinuität rechtfertige, die bisherige überentschädigungsrechtliche Rechtsprechung ge-

4/5 Sozialversicherung PVG 2019 70 mäss BGE 127 V 94 beizubehalten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2010 vom 10. Juni 2011 E.1.2 und 4.4 ff.). 4.3. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterschei- det sich aber gerade in einem zentralen Punkt von den üblicherwei- se unter der Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG bzw. Art. 113 KVV zu beurteilenden Konstellationen, wie beispielsweise eine (unbestritten) notwendige Heilbehandlung infolge eines Gesundheitsschadens, welcher aber nicht eindeutig und sofort als (adäquatkausale) Unfallfolge zu qualifizieren ist (vgl. dazu BGE 131 V 78). Vorliegend hatte die IV-Stelle die Leistungspflicht für medizinische Massnahmen hinsichtlich des Geburtsgebrechens Zif- fer 212 bereits im Jahre 2015 dem Grundsatz nach anerkannt und Kostengutsprache für die Behandlung dieses und weiterer Geburtsgebrechen erteilt (Bg-act. IV 1 und IV-act. 32), und im Zeit- punkt des hier angefochtenen Einspracheentscheides hatte die IV-Stelle Kinderspitexleistungen im maximal zu vergütenden Um- fang von drei Stunden pro Monat für Beratung und Instruktion der Eltern sowie 39 Stunden pro Woche für Untersuchung und Be- handlung zugesprochen (Bg-act. IV 17). Insofern war im Zeitpunkt des hier angefochtenen Einspracheentscheides nur der konkrete, von der IV- Stelle zuzusprechende Umfang von Pflegeleistungen als medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen nach Art. 13 f. IVG und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) strittig, nicht hingegen der Grundsatz, dass die IV-Stelle für die erforderlichen medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 f. IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV, insbesondere Mass- nahmen der Abklärung und Beratung sowie Untersuchung und Behandlung aufkommt. Die Diskrepanz bestand im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vornehmlich zwischen dem von der IV- Stelle in Aussicht gestellten Umfang der von ihr zu übernehmen- den pflegerischen Leistung (vgl. IV-Verfügung vom 12. Juni 2017 [Bg-act IV 15 – 17]) und den von der Beschwerdeführerin beantrag- ten Pflegeleistungen gestützt auf die ärztliche Verordnung vom 10. Februar 2017 zu Handen der IV-Stelle (IV-act. 203). 4.4.1. Nachfolgend wird der vorliegend relevante Leistungsumfang von medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 f. IVG dargestellt. Der Umfang von medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 f. IVG im Zusammenhang mit Leistungen der Kinderspitex, welche die IV-Stelle unter diesem Titel zu leisten hat, bestimmt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung danach, ob die Vor-

4/5 Sozialversicherung PVG 2019 71 aussetzungen von Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2016, 9C_299/2016 vom 13. Februar 2017 E.4.4 und 9C_46/2017 vom 6. Juni 2017 E.3.1 ff.). Im ersterwähnten Entscheid stützte das Bundesgericht im Ergeb- nis die vorinstanzliche Auffassung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2012/12, IV 2015/89 vom 14. März 2016), wonach die im damaligen IV-Rundschreiben Nr. 308 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 27. Februar 2012 vorgesehene Begrenzung des festgesetzten Pflegeaufwandes auf acht Stunden pro Tag für (medizinische) Massnahmen der Untersuchung und Behand- lung bei Situationen, in welchen während 24 Stunden pro Tag mit medizinischen Notfallinterventionen zu rechnen ist, nicht mit dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG vereinbar sei. Denn weder in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG noch der IVV werde eine zeitliche Höchstgrenze für die Vergütung von Leistungen der Kinderspitex festgelegt, soweit sie notwendige, auf Anordnung eines Arztes in Hauspflege vorgenommene medi- zinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 f. IVG darstellten. In diesem Zusammenhang kann auch noch erwähnt werden, dass das IV-Rundschreiben Nr. 308 vom 27. Febru- ar 2012 im Nachgang zu BGE 136 V 209 erlassen wurde, welches die von der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV zu übernehmenden medizinischen Massnahmen bei Geburtsgebrechen bei Hauspfle- ge vom Anspruchsbereich der Hilflosenentschädigung sowie eines allfälligen Intensivpflegezuschlages abgrenzte. Gemäss BGE 136 V 209 sind medizinische Massnahmen im Sinne der vorstehend erwähnten Bestimmungen nur solche in Hauspflege vorgenommene Vorkehrungen, welche eine medizinische Berufsqualifikation erfordern. Andere in Hauspflege vorgenommene Vorkehrungen, deren Durchführung keine medizinische Berufsqualifikation erfordern, stellen hingegen keine medizinischen Massnahmen im Sinne der erwähnten Bestimmungen dar, sondern begründen allenfalls einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung und (eventuell) auf einen Intensivpflegezuschlag (BGE 136 V 209 E.7 und 10 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2018 vom 28. Januar 2019 E.5.2.2). Bereits im IV-Rundschreiben Nr. 308 vom 27. Februar 2012 wurden als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 f. IVG im Bereich der Kinderspitex einzig (medizinische) Massnahmen für Abklärung und Beratung sowie Untersuchung und Behandlung anerkannt (vgl. dazu auch die Umschreibung der Pflegeleistungen nach Art. 7

4/5 Sozialversicherung PVG 2019 72 Abs. 2 lit. a und b KLV). Nicht Gegenstand von medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 f. IVG waren in Übereinstimmung mit BGE 136 V 209 hingegen Kinderspitexleistungen der Grundpflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV. Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2016, 9C_299/2016 vom 13. Februar 2017 wurde das IV-Rundschreiben Nr. 308 vom 27. Februar 2012 durch das aktuell gültige IV-Rundschreiben Nr. 362 vom 23. März 2017 ersetzt und die zeitliche Begrenzung auf acht Stunden pro Tag bei dauernder Bereitschaft zur medizinischen Notfallintervention in Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils angepasst. Weiter- hin enthält das IV-Rundschreiben Nr. 362 vom 23. März 2017 aber die Begrenzung von medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 f. IVG auf Massnahmen der Abklärung und Beratung sowie Untersuchung und Behandlung, welche grundsätzlich mit den Umschreibungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a und b KLV übereinstimmen. 4.4.2. Medizinische Massnahmen nach Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG, welche nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind, umfassen also die Behand- lung durch einen Arzt selbst oder auf dessen Anordnung hin durch medizinische Fachpersonen in Anstalts- oder Hauspflege. Damit deckt die Invalidenversicherung die therapeutische Behandlung ab (siehe BGE 136 V 209 E.10 f.) und dafür hat die Invalidenversiche- rung im notwendigen und durch einen Arzt verordneten Umfang nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG (voll- ständig) aufzukommen (Urteile des Bundesgerichts 8C_229/2018 vom 28. Januar 2019 E.5.2.2, 9C_270/2016, 9C_299/2016 vom 13. Fe- bruar 2017 E.4.4 und 9C_46/2017 vom 6. Juni 2017 E.3.1 ff.). 4.5. Leistungen der Invalidenversicherung für die Betreu- ung hilfloser Minderjähriger sind seit der 4. IV-Revision bei gegebe- nen Voraussetzungen die Hilflosenentschädigung sowie der Intensivpflegezuschlag, denn gemäss klarer Absicht des Gesetzgebers sollen seit der 4. IV-Revision bei der Hauspflege ausschliesslich Vorkehrungen als medizinische Massnahmen gelten, die eine spezifische medizinische Qualifikation erfordern (BGE 136 V 209 E.10 ff., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2018 vom 28. Ja- nuar 2019 E.5.2.2). Die Grundpflege gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV kann hingegen nicht gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG durch die Invalidenversicherung finanziert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2018 vom 21. September 2018 E.3.2.2). 4.6.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 ATSG gilt für gesetzlich umschriebene Heilbehandlungen das absolute Prioritätsprinzip, wo-

4/5 Sozialversicherung PVG 2019 73 nach diese ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen werden. Darunter können auch Pflegemassnahmen fallen (siehe KiEsEr, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/ Zürich 2015, Art. 64 Rz. 10; vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 25a KVG). Die Leistungsreihenfolge richtet sich nach Art. 64 Abs. 2 ATSG, wonach die Invalidenversicherung (lit. c) vor der Krankenversicherung (lit. d) ausschliesslich für Heilbehandlun- gen leistungspflichtig wird. Bei anderen Sachleistungen ausser- halb des Bereiches der Heilbehandlungen, namentlich Hilfsmitteln oder Eingliederungsmassnahmen, gehen diese nach den Bestim- mungen der jeweiligen Einzelgesetze und, soweit vorliegend von Interesse, prioritär ebenfalls zu Lasten der Invalidenversicherung (Art. 65 lit. b ATSG) und bloss ergänzende Sachleistungen gehen zu Lasten der Krankenversicherung (Art. 65 lit. c ATSG; vgl. zum Ganzen KiEsEr, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [nachfolgend: ATSG], in: MEyEr [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 369 ff. Rz. 398 ff.). Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung betreffend medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 f. IVG muss die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung für gleichartige Leistungen gestützt auf Art. 64 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 110 KVV aus koordinationsrechtlicher Sicht ausschliessen, womit keine subsidiäre Leistungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung entstehen kann (siehe EugstEr, Krankenversicherung, in: MEyEr [Hrsg.], a.a.O., S. 504 f. Rz. 321 f.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 27 KVG, wonach diese Bestimmung nicht ausschliesse, dass Krankenpflegeleistungen nach Art. 7 KLV auch an Personen er- bracht würden, welche Leistungen nach Art. 13 f. IVG bezögen (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.2), kann nichts daran ändern, dass hinsichtlich gleichartiger, durch medizinische Fachpersonen vorge- nommene medizinisch-therapeutische (Spitex-) Massnahmen aus- schliesslich die Invalidenversicherung nach Massgabe von Art. 13 f. IVG aufzukommen hat. Dies gilt umso mehr, als dass das Bundesgericht gemäss aktueller Rechtsprechung keine zeitliche Beschränkungen der medizinischen Massnahmen nach Art. 13 f. IVG (mehr) als zulässig erachtet (Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2017 vom 6. Juni 2017 E.3.1 m.H.a. 9C_270/2016, 9C_299/2016 vom 13. Febru- ar 2017 E.4.4) und Krankenpflegeleistungen nach Art. 7 KLV auch die Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV umfassen. Leistungen bei Geburtsgebrechen behandelt das Bundesgericht in koordinationsrechtlicher Hinsicht als Anwendungsfall von Art. 64 ATSG,

4/5 Sozialversicherung PVG 2019 74 auch wenn sie aufgrund der Gesetzessystematik des IVG eigentlich Eingliederungsmassnahmen darstellten. Dies weil die Leistungen der Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen ungeachtet der Gesetzessystematik als eine Art Krankenversicherung zu betrach- ten seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2010 vom 10. Juni 2011 E.4.3 m.H.a. BGE 134 V 1). Wie für die Heilbehandlung in Art. 64 Abs. 1 ATSG wird in Art. 66 Abs. 3 ATSG für die Hilflosenentschädigung eine absolute Prioritätenordnung festgelegt, wobei aber zu beachten ist, dass das KVG gar keine solche Leistung vorsieht (vgl. KiEsEr, a.a.O., Art. 66 Rz. 32 ff.). Art. 63 ff. ATSG betreffen die intersystemische Leistungskoordination, welche durch das Kongruenzprinizip bestimmt wird. Demnach werden diejenigen Leistungen koordiniert, deren Ausrichtung auf dasselbe Ereignis zurückgeht, welche derselben anspruchsberechtigten Person gewährt werden und welche sach- lich und allenfalls zeitlich kongruent sind. In Nachachtung des Prin- zips der sachlichen Kongruenz sind Leistungen gleicher Art und Zwecks zu koordinieren. Diese Betrachtungsweise wird den Art. 64 bis 66 ATSG hinsichtlich Heilbehandlung, anderen Sachleistungen, Renten und Hilflosenentschädigungen zugrunde gelegt. 4.6.2. Im Geltungsbereich der bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft stehenden Pflegefinanzierung stellte das Bundesgericht fest, dass Behandlungspflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV nicht kongruent mit der Hilflosenentschädigung und dem Intensivpflegezuschlag sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_43/2012 vom 12. Juli 2012 E.2 und 4.1.2 m.H.a. 9C_886/2010 vom 10. Juni 2011 E.4.4.4 und BGE 125 V 297 E.5b). Bei diesem Urteil ist zu beachten, dass die dortigen Spitexpflegeleistungen («Behandlungspflege», «Nachtwache») anscheinend im Einklang mit BGE 136 V 209 nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen waren. Mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2016, 9C_299/2016 vom 13. Febru- ar 2017, wonach die Invalidenversicherung sämtliche Kinderspitexleistungen zu übernehmen habe, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG erfüllten (vgl. dazu BGE 136 V 209) und Gesichtspunkte der Leistungskoordination, der Überentschädigung sowie Praktikabilitätsüberlegung zwar wichtig, aber nicht ausschlaggebend für eine zeitliche Begrenzung sein könnten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2016, 9C_299/2016 vom 13. Februar 2017 E.4.4), hat sich hinsichtlich der Kongruenzbeurteilung nichts geändert.

4/5 Sozialversicherung PVG 2019 75 4.6.3. In Art. 69 Abs. 1 ATSG wird grundsätzlich festgelegt, dass das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtig- ten Person führen darf, wobei bei der Berechnung der Überentschädigung nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung (Kongruenzprinzip) berücksichtigt werden. Abs. 2 hingegen lässt hinsichtlich der Überentschädigungsgrenze aber auch nicht kongruente Bereiche zusammenfallen (vgl. KiEsEr, a.a.O., Art. 69 Rz. 17 ff.). Das Bundesgericht hielt für den Bereich der Krankenversicherung unter Verweis auf den Grundsatz von Art. 69 Abs. 1 ATSG und Art. 122 Abs. 1 lit. b KVV im Urteil 9C_43/2012 vom 12. Juli 2012 und unter der Geltung der altrechtlichen Pflegefinanzierung fest, dass eine Überentschädigung vorliege, wenn die Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden die entstandenen Pflegekosten und andere ungedeckte Krankheitskosten überstiegen. Leistungen der Grundpflege gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV seien aber gegenüber der mit der Hilflosenentschädigung und dem Intensivpflegezuschlag abgegoltenen ständigen und beson- ders aufwendigen Pflege weitgehend gleichartig. Dem sei unter dem Titel der Überentschädigung Rechnung zu tragen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 9C_43/2012 vom 12. Juli 2012 E.2 m.H.a. 9C_886/2010 vom 10. Juni 2011 E.4.4.4, wobei das Bundesgericht im letztgenannten Urteil eigentlich eine weitestgehende materielle Überschneidung der Hilflosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlages mit Art. 7 Abs. 2 lit. b und c KLV festhielt). Im Urteil 9C_886/2010 vom 10. Juni 2011 ging das Bundesgericht aber nicht nur von einer Kongruenz zur ständigen und besonderen aufwendi- gen Pflege nach Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV aus, sondern erkannte auch eine Kongruenz zur Voraussetzung des Intensivpflegezuschlages nach Art. 39 Abs. 2 IVV, wonach nur ein Mehrbedarf im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen bei der Behandlungs- und Grundpflege anrechenbar ist. 4.6.4. Zumindest hinsichtlich der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV besteht somit eine weitgehende Gleichartigkeit zur Hilflosenentschädigung bzw. dem Intensivpflegezuschlag, welche zwar gemäss BGE 125 V 297 E.5b nicht zu einer vollen Anrechnung der Hilflosenentschädigung bzw. des Intensivpflegezuschlages be- rechtigt, aber doch unter dem Aspekt einer Überentschädigung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_43/2012 vom 12. Juli 2012 E.2 m.H.a. 9C_886/2010 vom 10. Juni 2011 E.4.4.4; vgl. zur Koordination des Intensivpflegezuschlages mit medizinischen

4/5 Sozialversicherung PVG 2019 76 Massnahmen nach Art. 13 f. IVG: Art. 39 Abs. 2 IVV). Die Behandlungspflege gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV sowie die Massnahmen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV erachtet das Bundesgericht hingegen nicht als kongruent zur Hilflosenentschädigung und dem Intensivpflegezuschlag, womit die Behandlungspflege mangels Kongru- enz nicht in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_43/2012 vom 12. Juli 2012 E.4.1.2; 9C_886/2010 vom 10. Juni 2011 E.4.4.3 m.H.a. BGE 125 V 297 E.5b). 4.7. Im Ergebnis kann vorliegend also für Massnahmen der Abklärung und Beratung sowie Massnahmen der Untersuchung und Behandlung (Behandlungspflege) kein Fall einer Vorleistungs- pflicht zulasten der Beschwerdegegnerin angenommen werden, weil die IV- Stelle für die mit den medizinischen Massnahmen ge- mäss Art. 14 f. IVG fast deckungsgleichen Pflegemassnahmen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a und b KLV im Bereich der Kinderspitex (vgl. dazu IV-Rundschreiben Nr. 362 vom 23. März 2017 S. 1–3), (zumin- dest) nach Massgabe des IV-Rundschreibens Nr. 362 vom 23. März 2017 im notwendigen Umfang aufzukommen hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2016, 9C_299/2016 vom 13. Februar 2017 E.4.4 und 9C_46/2017 vom 6. Juni 2017 E.3.1 ff., wonach die Übernahme der einzelnen Kinderspitexleistungen durch die Inva- lidenversicherung sich an der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG messe, die betreffenden Kinderspitexleistungen also insbesondere medizinische Massnah- men im Sinne von BGE 136 V 209 darstellen müssten). Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle den maximal zu vergütenden effektiven Zeitaufwand ab dem 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 (siehe Bg-act. IV 17) bzw. vom 1. Juli 2017 bis zum 28. Februar 2018 denn auch zutreffend auf drei Stunden pro Mo- nat für Beratung und Instruktion der Eltern sowie 39 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung festgesetzt (siehe IV- act. 257 sowie VGU S 17 161 vom 13. Februar 2018, bestätigt mit Ur- teil des Bundesgerichts 9C_370/2018 vom 21. September 2018). Seit jeher hat die IV-Stelle also den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die notwendigen Massnahmen für Abklärung und Beratung so- wie Untersuchung und Behandlung im Sinne der IV-Rundschreiben Nr. 308 und 362 nicht bestritten, sondern anerkannte bloss den in der ärztlichen Verordnung vom 10. Februar 2017 ab dem 1. Januar 2017 geltend gemachten Pflegeaufwand des Vereins C. nicht im vollen Umfang (vgl. IV-act. 203). Daneben hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 5. September 2016 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab dem 1. Mai 2016

4/5 Sozialversicherung PVG 2019 77 zugesprochen (IV-act. 174). Unter Anrechnung der externen medizinischen Pflege bestand hingegen kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Dies wurde mit IV-Mitteilung vom 11. Oktober 2017 bis zum 1. Juli 2018 (Revisionszeitpunkt) bestätigt (IV-act. 250). Für Grundpflegeleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV, für deren Erbringung keine spezifische medizinische Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV notwendigerweise vorausgesetzt wird (vgl. dazu BGE 136 V 209 E.7 und 10 ff. m.H.a. BGE 121 V 8 E.5a), ist unter dem Titel einer Vorleistungspflicht von der obligatorischen Krankenversicherung aber ebenfalls keine Kostengutsprache erhältlich. Solche Spitexleistun- gen sind von der Invalidenversicherung gerade nicht unter dem Titel der medizinischen Massnahmen gemäss Art. 13 f. IVG zu übernehmen (explizit Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2018 vom 21. September 2018 E.3.2.2; vgl. auch BGE 136 V 209 E.8 ff.), womit auch keine Streitigkeiten über die Zuständigkeit für diese (Sach-) Leistungen entstehen können und sich somit die Frage der Vorleistungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung nicht stellen kann. Die Hilflosenentschä- digung und der Intensivpflegezuschlag der Invalidenversicherung (vgl. Art. 42 ff. IVG und Art. 36 ff. IVV) sind nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zwar nicht vollständig, aber doch weitgehend kongruent zu Grundpflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV bzw. setzen weitgehend gleichartige Betreuungsbedürfnisse der anspruchsberechtigten Person voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_43/2012 vom 12. Juli 2012 E.2 m.H.a. 9C_886/2010 vom 10. Juni 2011 E.4.4.4). Auch wenn die Hilflosenentschädigung sowie ein allfälliger Intensivpflegezuschlag nicht vollständig an Krankenpflegeleistungen der obligatorischen Krankenversicherung angerechnet werden, sind entsprechende Leistungen zumindest im Rahmen einer Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 9C_886/2010 vom 10. Juni 2011 E.4.4.3 ff. m.H.a. BGE 125 V 297 E.5b und BGE 127 V 94 E.3d). Damit fehlt es aber infolge der intersystemischen Koordination (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 ATSG; KiEsEr, a.a.O., Art. 63 Rz. 14 und 42 ff.) im Ergebnis an einem Zuständigkeitskonflikt der für Sachleistungen in Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG vorleistungspflichtig erklärten obligatorischen Krankenversicherung mit der Invalidenversicherung (vgl. dazu KiE- sEr, ATSG, in: MEyEr [Hrsg.], a.a.O., S. 374 Rz. 422; KiEsEr, a.a.O., Art. 70 Rz. 2 ff.). Denn die vorliegend zu beurteilende Konstellati- on ist in tatsächlicher Hinsicht nicht vergleichbar mit derjenigen, wo die Kausalität eines Unfalles (vgl. dazu BGE 129 V 177 E.3) für

4/5 Sozialversicherung PVG 2019 78 einen Gesundheitsschaden (als Leistungsvoraussetzung für die Unfallversicherung) umstritten ist und somit beispielsweise auch die Zuständigkeit für die Kostenübernahme von einer notwendigen und ihrem Umfang nach unbestrittenen Heilbehandlung zwischen mehreren in Frage kommenden Sozialversicherungsträgern im Sinne von Art. 70 Abs. 1 ATSG strittig ist, um beim klassischen Anwendungsfall für die Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG zu bleiben (siehe KiEsEr, a.a.O., Art. 70 Rz. 6 m.H.a. BGE 131 V 78). Vorliegend ist unstreitig und von der IV-Stelle anerkannt, dass (unter anderem) das behandlungsbedürftige Geburtsgebre- chen Ziffer 212 vorliegt und sich die von der Beschwerdeführerin angeführten Zweifel bloss auf den Umfang der (Spitexpflege-) Leistungen beziehen und nicht auf die Frage der (grundsätzlichen) Leistungspflicht der IV-Stelle für die erforderlichen medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 f. IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV. 4.8. Damit ist nach dem Gesagten (Erwägungen 4.1 ff.) zusammenfassend festzuhalten, dass die Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen die medizinisch-therapeutische Behand- lung(spflege) also grundsätzlich durch die Zusprache von not- wendigen, verordneten medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 f. IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV, welche durch medizinisches Fachpersonal erbracht werden, abdeckt. Der (weitere) Betreuungs- bedarf wird seit der 4. IV-Revision über die abgestufte Hilflosig- keitsentschädigung, allenfalls kombiniert mit einem Intensivpfle- gezuschlag, (zumindest teilweise) abgegolten (vgl. vorstehende Erwägungen 4.4.1 ff.; siehe auch BGE 136 V 209 E.10 ff.). Die Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG (vgl. auch Art. 113 KVV) kann für die vorliegend zu beurteilende Konstellation jedenfalls nicht dazu führen, dass die Beschwerdegegnerin (volle) Kostengutsprache für die Kinderspitexpflege im beantragten Umfang hätte gewähren müssen, weil nicht die Zuständigkeit für die Finanzierung von ambulanten Pflegemassnah- men an sich zweifelhaft war, sondern der Umfang der zuzuspre- chenden Kinderspitexleistungen zwischen der Beschwerdeführerin und der IV- Stelle strittig war. Die Beschwerdegegnerin konnte im Zeitpunkt des hier angefochtenen Einspracheentscheides also ohne weiteres eine Kostengutsprache für die (volle) Kostenübernahme unter dem Ti- tel der Vorleistungspflicht für die verordneten Kinderspitexleis- tungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a – c KLV verneinen. Dies aufgrund der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (vgl. vorstehende Erwägungen 4.6.1 ff.), wonach die Invalidenversicherung für me-

4/5 Sozialversicherung PVG 2019 79 dizinische Massnahmen durch medizinische Fachpersonen bei Geburtsgebrechen nach Art. 13 f. IVG ausschliesslich zuständig ist sowie den bisher durch die IV-Stelle in dieser Angelegenheit erlassenen Mitteilungen und Verfügungen mit Anerkennung einer grundsätzlichen und auch spezifisch festgelegten Leistungspflicht, welche der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen bekannt waren (vgl. insb. Bg-act. IV 1, 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14, 17). Schliesslich kommt noch dazu, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des ange- fochtenen Einspracheentscheides erst dreijährig war und somit auch Art. 13 Abs. 1 IVG und Art. 27 KVG zu keiner Leistungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung infolge Vollendung des 20. Altersjahres führen. 4.9. Die von der Beschwerdeführerin, unter Berufung auf eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin, im Ergebnis angestrebte (zumindest vorläufige) Kostenübernahme für Kinderspitexleistungen durch die Krankenversicherung kann auch aus wei- teren Gründen nicht den von ihr beabsichtigen Zweck erreichen, nämlich, dass die Kinderspitexorganisation die gestellten Rech- nungen durch die obligatorische Krankenversicherung (vollstän- dig) bezahlt erhält. Denn gemäss Art. 71 ATSG erbringt ein vorleistungspflichtiger Versicherungsträger Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen (KiEsEr, ATSG, in: MEyEr [Hrsg.], a.a.O., S. 374 Rz. 423; KiEsEr, a.a.O., Art. 71 Rz. 3; BGE 143 V 312 E.3.2 m.H.a. BGE 131 V 78 E.2). Bei nicht durch die Invalidenversicherung gedeckten Geburtsgebrechen, übernimmt die obligatorische Krankenversicherung die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit (Art. 27 KVG) und nach Art. 52 Abs. 2 KVG werden für Geburtsgebrechen die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen (Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände gemäss Überschrift von Art. 52 KVG) in die Erlasse und Listen nach Abs. 1 aufgenommen (vgl. auch Art. 35 KVV). Diese Bestimmungen bezwecken in erster Linie eine Regelung, wonach die obligatorische Krankenversicherung die Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen nach Art. 13 Abs. 2 IVG bzw. GgV ablöst, sobald die Invalidenversicherungen altersbedingt keine Leistun- gen mehr übernehmen, das fragliche Geburtsgebrechen aus der Liste der Geburtsgebrechen gemäss Anhang-GgV gestrichen wor- den ist oder die versicherte Person die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 IVG nicht erfüllt. Art. 27 KVG führt aber nicht dazu, dass die obligatorische Krankenversicherung genau dieselben Leistungen wie die Invali-

4/5 Sozialversicherung PVG 2019 80 denversicherung zu erbringen hat, sondern es ist der Leistungskatalog der obligatorischen Krankenversicherung massgebend (vgl. auch Art. 34 KVG). Das KVG privilegiert Geburtsgebrechen, mit der Ausnahme von Art. 52 Abs. 2 KVG hinsichtlich Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände, nicht (vgl. zum Ganzen EugstEr, Krankenversicherung, in: MEyEr [Hrsg.], a.a.O., S. 504 f. Rz. 321 f. und S. 632 Rz. 727 f.; siehe auch BGE 142 V 425 E.5 ff.). Dies bedeu- tet aber auch, dass die Beschwerdegegnerin seit der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1. Januar 2011 Pflegeleistungen im Sin- ne von Art. 7 KLV nur noch nach Massgabe von Art. 25a Abs. 1 KVG mit einem Beitrag unterstützt (vgl. auch zur Neuordnung der Pflegefinanzierung: BGE 144 V 280 E.3 ff.). Die Botschaft zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (BBl 2005 2033 ff.) hält bezüglich der Ausgangslage hinsichtlich Heilbehandlungen fest, dass bei Vollendung des 20. Lebensjahres die zur Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen durch die obligatorische Krankenversicherung im Rahmen des KVG übernommen würden (BBl 2005 2044). Im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung wurden hinsichtlich der therapeutischen Zwecken dienenden Mittel und Gegenstände gemäss Leistungskatalog des KVG bei Art. 52 Abs. 2 KVG weder Anpassungsbedarf erkannt bzw. Änderungen beabsichtigt noch beschlossen (vgl. BBl 2005 2044 f. und 2095 ff. und BBl 2008 3517 ff.). Der Beitrag der obligatorischen Krankenversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 7 KLV beträgt gemäss Art. 7a Abs. 1 KLV für Leistungserbringer nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und b KLV für Leistun- gen nach Art. 7 Abs. 2 KLV zwischen Fr. 54.60 pro Stunde (Mass- nahmen der Grundpflege) und Fr. 79.80 pro Stunde (Massnahmen für Abklärung, Beratung und Koordination). Die diesen Betrag übersteigenden Kosten sind anteilsmässig durch die versicherte Person nach Massgabe von Art. 25a Abs. 5 KVG bzw. dem kantona- len Ausführungsrecht sowie dem Gemeinwesen zu tragen, wobei sich dies ebenfalls nach dem kantonalen Ausführungsrecht rich- tet. Damit bestünde gegenüber der Beschwerdegegnerin in jedem Fall bloss ein allfälliger Anspruch auf einen (Teil-)Beitrag gemäss Art. 7a Abs. 1 KLV und nicht auch für die darüber hinausgehenden (ambulanten) Pflegekosten. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen 4.4.1 ff. ergibt sich hingegen, dass sich vorliegend die Frage nach einer subsidiären/ ergänzenden Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mangels vollständiger Kongruenz zur Hilflosenentschädigung immerhin bezüglich Grundpflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV stellen

4/5 Sozialversicherung PVG 2019 81 kann (vgl. insbesondere vorstehende Erwägungen 4.6.1 ff.). Dies neben der durch die IV-Stelle seit 1. Mai 2016 zugesprochenen Hilflosenentschädigung mittleren Grades (siehe IV-act. 174). Diese Ansicht vertritt auch das BSV im IV-Rundschreiben Nr. 362 vom 23. März 2017 (siehe S. 4 des erwähnten Rundschreibens), wenn es ausführt, dass die Hilflosenentschädigung und der Intensivpflegezuschlag unabhängig von Krankenkassenleistungen ausgerichtet würden und eine allfällige Überentschädigung durch die Kranken- kasse zu prüfen sei. 6.1. In der Verordnung des die Beschwerdeführerin behandelnden Kinderarztes vom 12. Januar 2017 inkl. den dazugehörigen Leistungsplanungsblättern sind bezüglich Grundpflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV verschiedene Leistungen für den Vor- mittagund den Nachmittagseinsatz mehrmals pro Woche aufge- führt. In den Akten findet sich auch noch ein bezüglich Grundpflege ergänztes Leistungsplanungsblatt vom 13. März 2017 für Nachtein- sätze. Im Ergebnis liegt ein unbefristet verordneter Grundpflege- bedarf von 11 Stunden pro Woche ab 1. Januar 2017 vor (siehe zum Ganzen Bg-act. 1). Als durch die Spitex auszuführende Leistungen werden im Wesentlichen Tätigkeiten umschrieben, welche gemäss Art. 37 IVV zu den alltäglichen Lebensverrichtungen gehören. Der Abklärungsbericht bzw. Antrag der Abklärungsperson betreffend Hilflosenentschädigung vom 13./14. Juli 2016, gestützt auf welchen die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Sep- tember 2016 ab 1. Mai 2016 bis zur vorgesehenen Revision am 30. Juni 2017 neu eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zusprach (siehe Bg-act. IV 12 und 13; IV-act. 169, 170 und 174), wies eine regelmässige und erhebliche Hilfe in den alltäglichen Lebensbereichen Essen, Fortbewegung und Kontaktaufnahme, Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie Bedarf nach persönlicher Überwachung und medizinisch-pflegerischer Hilfe aus. Eine altersbedingte Hilfsbedürftigkeit wurde bei An- und Auskleiden, Körperpflege und Verrichtung der Notdurft festgestellt. Gemäss Abklärungsbe- richt bzw. dem Entscheid zum Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung vom 11./27. bzw. 27./29. September 2017 (IV- act. 247 und 251) wurde nunmehr eine selbständige Ausführung der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen per Januar 2017 beschrieben. Eine altersbedingte Hilfsbedürftigkeit bestand nur noch hinsichtlich der Körperpflege. Eine erhebliche und regel- mässige Hilfsbedürftigkeit wurde hingegen zusätzlich in Bezug auf An- und Auskleiden sowie Verrichtung der Notdurft (beide ab Juli 2017) angenommen, was im Ergebnis weiterhin zu einer Hilflose-

4/5 Sozialversicherung PVG 2019 82 nentschädigung mittleren Grades berechtigte und mit Mitteilung vom 11. Oktober 2017 von der IV-Stelle mit Revision per 1. Juli 2018 entsprechend bestätigt wurde (siehe IV-act. 250). 6.2. Aufgrund der materiell weitgehend übereinstimmen- den Hilfestellungen bei alltäglichen Lebensverrichtungen zu Guns- ten der Beschwerdeführerin, welche ab dem 1. Mai 2016 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ergaben und in der Verordnung von Dr. med. E. vom 12. Januar 2017 auch ge- genüber der Beschwerdegegnerin als Pflichtleistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV geltend gemacht wurden (Bg-act. 1), ist von weit- gehend kongruenten Leistungen auszugehen, welche nach Mass- gabe des Urteils des Bundesgerichts 9C_886/2010 vom 10. Juni 2011 unter dem Gesichtspunkt einer Überentschädigung gemäss Art. 69 ATSG und Art. 122 KVV durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen sind (vgl. dazu auch BGE 127 V 94). In den vorstehenden Er- wägungen 4.4.1 f. wurde bereits dargelegt, welche Leistungen die IV-Stelle gestützt auf Art. 13 f. IVG als medizinische Massnahmen zu übernehmen hat. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2016, 9C_299/2016 vom 13. Februar 2017 ableitet, dass die IV-Stelle für die «vollumfängliche Vergütung sämtlicher notwendi- ger medizinischer Behandlungs- und Pflegekosten» aufzukommen habe, weil Art. 13 IVG den Zweck habe, sämtliche Pflegekosten ab- zudecken. In der fraglichen Textstelle im Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2016, 9C_299/2016 vom 13. Februar 2017 gab das Bundes- gericht nur die von der dortigen Vorinstanz vertretene Ansicht wie- der (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2016, 9C_299/2016 vom 13. Februar 2017 E.4.2). Streitgegenstand in jenem Verfahren war aber nur die Frage, ob die Begrenzung des maximal anrechen- baren Zeitaufwandes hinsichtlich einer als Massnahme der Unter- suchung und Behandlung zu qualifizierenden medizinischen Mass- nahme im Sinne von Art. 13 f. IVG (24-stündige Bereitschaft pro Tag zur Notfallintervention) gemäss IV- Rundschreiben Nr. 308 zulässig sei oder nicht. Dass damit eine Abkehr von der Rechtsprechung gemäss BGE 136 V 209 erfolgen sollte, ergibt sich aber keineswegs aus dem erwähnten Urteil. Vielmehr wurde in einem ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil bezüglich Leistungen der Invalidenversicherung nach Art. 13 f. IVG vom Bundesgericht ex- plizit festgehalten, dass die Grundpflege gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV nicht in Anwendung von Art. 13 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG durch die Invalidenversicherung vergütet werden könne (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2018 vom 21. September 2018 E.3.2.2).

4/5 Sozialversicherung PVG 2019 83 Insofern gehen die impliziten Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin im angefochtenen Einspracheentscheid fehl, wonach die IV-Stelle auch für Grundpflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV aufzukommen habe und die Beschwerdegegnerin somit auch keine subsidiäre/ergänzende Leistungspflicht treffe. 6.3. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin bezüglich der Grundpflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV zu prüfen, ob diese ab dem 1. Januar 2017 verordneten, pflegerischen Massnah- men den allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der obliga- torischen Krankenversicherung entsprechen (vgl. dazu etwa Art. 32 und 56 KVG). Bei grundsätzlich gegebenen Leistungsvoraussetzun- gen gemäss KVG wäre noch zu prüfen, ob nicht durch die Kumula- tion dieser Leistungen nach KVG mit denjenigen der Hilflosenent- schädigung mittleren Grades eine Überentschädigung im Sinne von Art. 69 ATSG und Art. 122 KVV vorliegt. Dabei werden für den jeweils massgeblichen Zeitpunkt auch zwischenzeitliche Verände- rungen bei der Hilflosenentschädigung, ein allenfalls gewährter Intensivpflegezuschlag sowie unter Umständen auch Änderungen im Umfang der durch die IV-Stelle nach Massgabe von Art. 13 f. IVG zugesprochenen pflegerischen Massnahmen zu berücksichtigen sein. Die Angelegenheit ist zu diesem Zweck an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärun- gen vornehme und hernach neu entscheide. 7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall für Krankenpflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 1 lit a und b KLV, also Massnahmen der Abklärung und Beratung sowie Massnahmen der Untersuchung und Behandlung, weder unter dem Titel der Vorleistungspflicht, noch unter demjenigen einer ergänzenden Leistungspflicht die Beschwerdegegnerin zu einer Kostengutsprache oder der Anerkennung einer Leistungspflicht für die ärztlich verordneten Kinderspitexpflegeleistungen verpflichtet war. Denn die IV-Stelle hatte der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides bereits medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 f. IVG im Umfang von drei Stun- den pro Monat für Abklärung und Beratung sowie 39 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung zugesprochen (vgl. IV- act. 228 und 257; siehe dazu auch vorstehende Erwägungen 4.3 ff.). Dass zwischen der Beschwerdeführerin und der IV-Stelle der Umfang der zu gewährenden medizinischen (Pflege-)Massnahmen nach Art. 13 f. IVG umstritten war, führt zu keinem anderen Ergeb- nis.

4/5 Sozialversicherung PVG 2019 84 Bezüglich Grundpflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV konnte sich die Frage einer Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht stellen, weil solche Leistungen nicht als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 f. IVG durch die Invalidenversicherung zu vergüten sind, womit diesbezügliche Zweifel über die Leistungspflicht im Sinne von Art. 70 Abs. 1 ATSG zwischen der IV-Stelle und der Beschwerdegegnerin ausgeschlos- sen sind. Daran ändert nichts, dass zwischen der Grundpflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV sowie den Voraussetzungen für die Hilflosenentschädigung sowie eines allfälligen Intensivpflegezuschlages eine weitgehende materielle Übereinstimmung besteht. Diesem Umstand ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen einer Überentschädigungsberechnung Rechnung zu tragen. Damit ist aber auch gesagt, dass neben der durch die IV-Stelle ab dem 1. Mai 2016 gewährten Hilflosenentschädigung mittleren Grades (vgl. IV-act. 174, 250) im Rahmen der erwähnten Überentschädigungsrechtsprechung allenfalls noch Raum für die ergänzende Gewährung von Grundpflegeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer gesetzlichen Leistungspflicht (vgl. dazu insbesondere Art. 25a Abs. 1 KVG) verbleibt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. September 2017 kann somit nicht vollumfänglich geschützt werden und die Beschwerde erweist sich im Ergebnis insoweit als berechtigt, soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass vor einem (rechtskräftigen) Entscheid der IV-Stelle für den massgebenden Zeitraum auch keine teilweise Leistungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung geprüft werden könne. Der Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit zu wei- teren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägun- gen 6.2 f. an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. S 17 146 Urteil vom 12. März 2019

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