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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2019 PVG 2019 18

31 décembre 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·447 mots·~2 min·3

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

8/18 Submission PVG 2019 Einwand Unterangebot. Lauterbarkeitsgrenze. – Ein ungewöhnlich niedriges Preisangebot verstösst nicht automatisch gegen die IVöB oder das SubG; nicht zuläs- sig sind aber Unterangebote, welche die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verletzen; Beispiele für zulässige und unzulässige Unterangebote im liberalisierten Submissionsrecht (E.2.6.4). Censura di offerta insufficiente. Soglia della correttezza. – Un’offerta anormalmente bassa non contrasta automaticamente contro il CIAP o la Lap; inammissibili sono tuttavia delle offerte sottocosto che violano i principi della concorrenza leale; esempi di offerte sottocosto ammissibili e inammissibili nel diritto d’appalto liberalizzato (consid. 2.6.4). Erwägungen: 2.6.4. Das streitberufene Verwaltungsgericht stellt zu diesem Einwand hier klar: Im Anwendungsbereich der IVöB wird es heute als weitestgehend zulässig erachtet, wenn ein Anbieter mit einkalkuliertem Risiko ein bezüglich des Preises (zu) niedriges Angebot einreicht, solange die Eignungs- und Zuschlagsbedingun- gen erfüllt werden. Ein ungewöhnlich niedriges Angebot sanktio- niert somit weder die IVöB noch das SubG mit einem Ausschluss. Unterangebote sind somit kaum mehr verpönt, sondern werden in den Grenzen des lauteren Wettbewerbs toleriert (Galli/Moser/ lanG, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 1115). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat mehrfach festgehalten, dass es grundsätzlich Sache der Unter- nehmer sei, wie und mit welchem Risiko sie ihre Preise kalkulierten (PVG 1998 Nr. 60; sowie weitere Entscheide des Verwaltungsge- richts [VGU] U 06 140 vom 23. Januar 2007 E.2, U 06 22 vom 8. Mai 2006 E.4, U 06 9 vom 24. Februar 2006 E.2d, U 07 40 vom 6. Juli 2007 E.2, U 07 41 vom 6. Juli 2007 E.2 und U 10 26 vom 7. April 2010 E.2b, vgl. dazu insbesondere Fn 2376 in Galli/Moser/lanG). Preisunterbietungen sind somit beschaffungsrechtlich in der Regel nicht relevant, denn Gründe für ein Unterangebot können vielseitig und durchaus lauter sein, nämlich etwa zwecks Überbrückung von Überkapazitäten, Deckung von Fixkosten oder Erhaltung von Arbeitsplätzen. Im vorliegenden Fall ist für das Gericht bereits unklar, ob überhaupt von einem Unterangebot gesprochen werden kann, wenn die Zuschlagsempfängerin rund 25% tiefer offeriert als die 180 18

8/18 Submission PVG 2019 zweitgünstigste Beschwerdeführerin, denn offensichtlich hat die Organisation der Abläufe und der eingesetzten Fahrzeuge einen erheblichen Einfluss auf den Preis, was die Zuschlagsempfängerin offenbar geschickter als die Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten genutzt hat. Selbst aber wenn ein Unterangebot vorläge, wäre dies zulässig, solange es lauter ist. Anzeichen dafür, dass ein unlaute- res Angebot (wie z.B. Nichteinhalten von Gesamtarbeitsverträgen, Preisabsprachen etc.) vorliegt, gibt es aber gerade nicht. Vor die- sem Hintergrund war der Beschwerdegegner nicht verpflichtet, weitere Erkundigungen einzuziehen, um sich zu vergewissern, ob die Zuschlagsempfängerin trotz des tiefsten Angebotspreises alle Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann (Art. 26 SubV). Auch diese Rüge ist somit abzuweisen. U 19 13 Urteil vom 2. Juli 2019 181

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