13/29 Verfahren PVG 2017 276 Verfahren 13 Procedura Procedura Postzustellung an Anwalt betreffend Vollmachtnachweis. – Die Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der korrek- ten Zustellung von behördlichen Briefsendungen mittels A-Post- Plus ist sehr streng und dabei beweisrechtlich im Grundsatz zu Ungunsten des Empfängers ausgestaltet; diese Beweislastverteilung kann allerdings durch plau- sible Umstände und die ‚Gutglaubensvermutung‘ des Empfängers im Einzelfall ausnahmsweise widerlegt und damit umgestossen werden (E.4). – Im konkreten Fall konnte ein freiberuflich tätiger Anwalt dem Gericht glaubhaft darlegen, dass die Aufforderung zur Nachreichung der Anwaltsvollmacht mittels A-Post Plus nicht korrekt erfolgt sein könnte und daher der er- gangene «Nichteintretensentscheid» der Vorinstanz infolge verpasster Retournierungsfrist keinen Rechts- schutz verdient (E.5). Intimazione postale ad un avvocato. Prova della procura. – La giurisprudenza del Tribunale federale riguardo la corretta intimazione di invii postali da parte dell’autorità per Posta A Plus è molto severa e da un punto di vista dell’onere probatorio in generale concepita a sfavore del destinatario; l’onere della prova nel caso concreto può però essere eccezionalmente invertito e quindi confu- tato se vengono addotti motivi plausibili e in base alla presunta buona fede del destinatario (cons. 4) – Nell’evenienza concreta, un avvocato libero professioni- sta poteva plausibilmente dimostrare al Tribunale che la sollecitazione ad introdurre la procura legale inviatagli tramite Posta A Plus non poteva essere avvenuta correttamente e che pertanto la decisione di non entrata nel merito dell’istanza precedente a seguito del manca- to rispetto dei termini di risposta non merita conferma (cons. 5). Erwägungen: 29
13/29 Verfahren PVG 2017 277 4. a) Materiell entscheidet sich der vorliegende Streitfall vielmehr einzig an der Kernfrage, ob die Zustellung mit A-Post-Plus anhand der bekannten Fakten und Begleitumstände als erwiesen zu gelten hat oder ob eine fehlerhafte Postzustellung aufgrund der geltend gemachten Umstände plausibel und erklärbar bzw. zumindest nicht völlig unwahrscheinlich erscheint. Das hier unbestritten zur Anwendung gelangende VRG schreibt diesbezüglich aber gerade nicht detailliert vor, wie die Zustellung einer behördlichen Verfügung oder eines gleichwertigen Entscheids zu erfolgen hat; nur die Schriftlichkeit wird vorgegeben (vgl. Art. 23 Abs. 1 VRG). Das kantonale Schätzungsgesetz (SchG; BR 850.100) als «lex specialis» [vorrangiges Sonderrecht] sieht keine abweichende Regelung für die Zustellung oder den Empfang amtlicher Schätzungsentscheide vor. Mangels entsprechender Eigenvorschriften gilt es daher, die Rechtsprechung des Bundesgerichts auf das jetzige Verwaltungsverfahren anzuwenden. Das Bundesgericht hat sich zur postalischen Zustellung mittels A-Post-Plus bereits mehrfach und einlässlich wie folgt geäussert: Im Bundesgerichtsurteil 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 (BGE 142 III 599) ging es um die Zustellung einer Verfügung mittels A-Post Plus durch einen Krankenversicherer zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages. Das Bundesgericht erkannte dazu in E.2.4.1, dass auch bei der Zustellungsart A-Post Plus ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liege. Eine fehlerhafte Postzustellung sei allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheine. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, sei daher abzustellen, wenn seine Darstellung der Umstände nachvollziehbar sei und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspreche, wobei sein guter Glaube zu vermuten sei. Im Bundesgerichtsurteil 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 ging es sodann um die Rechtzeitigkeit einer Beschwerde und um den Fristenlauf bei Versand einer rentenaufhebenden Verfügung mittels A-Post Plus. In E.3.1 wurde dazu festgehalten, dass bei dieser Zustellungsart der Postempfänger (im Unterschied zu den eingeschriebenen Postsendungen) den Empfang der Postsendung nicht quittieren müsse. Die Zustellung werde elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt werde. Auf diese Weise sei es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten Suchsystems «Track& Trace» die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers
13/29 Verfahren PVG 2017 278 zu verfolgen. Für die Zustellung einer Sendung sei es allerdings nicht erforderlich, dass der Adressat sie auch tatsächlich in Empfang nehme; es genüge, wenn sie in seinen Machtbereich gelange und er somit von ihr Kenntnis nehmen könne. Dies habe zur Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen würden (E.3.4). Zur Gutglaubensvermutung wurde in E.3.2 noch präzisiert: Rein hypothetische Überlegungen des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson ins Postfach) gelegt worden sein könnte, seien dagegen unbehelflich und somit ohne rechtliche Relevanz (so auch schon die Bundesgerichtsurteile 2C_165/166/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3 und 2C_570/ 577/2011 vom 24. Januar 2012 E.4.3). b) Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung und der vorgenommenen Präzisierungen (inkl. Gutglaubensvermutung) gilt es auch den aktuellen Fall zu prüfen und aufgrund aller Begleitumstände zu entscheiden. 5. a) Im konkreten Fall hat sich der Beschwerdeführer nachweislich selbst mit E-Mail vom 19. Oktober 2016 beim Schätzungsbezirk 2 erkundigt, ob die Beschwerdefrist erstreckt werden könne, da er bis am 10. November 2016 im Ausland sei. Geantwortet hat ihm darauf eine Mitarbeiterin des Beschwerdegegners mit E-Mail vom 20. Oktober 2016 (vgl. Beilage 2 des Beschwerdegegners [Bgact. 2]). Dieselbe Mitarbeiterin hat dann auch mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Einreichen einer schriftlichen Vollmacht bis zum 11. November 2016 verlangt (Bg-act. 4). Überraschenderweise war der Beschwerdeführer aber offenbar bereits am 28. Oktober 2016 in die Schweiz zurück gekehrt, denn gleichentags (also 3 Tage nach Einreichung der Beschwerde vom 25. Oktober 2016) hatte er an seinem Wohnort in Graubünden die Anwaltsvollmacht an seinen Rechtsvertreter (RA Bianchi) unterzeichnet (vgl. Beilage 4 des Beschwerdeführers [Bf-act. 4]). Bis zuletzt strittig ist indessen geblieben, ob die Zustellung (mittels A-Post-Plus) des Schreibens vom 26. Oktober 2016 korrekt oder allenfalls fehlerhaft erfolgte, weil nur bei tatsächlich korrekter Zustellung der besagten Postsendung an den genannten Rechtsvertreter eine Pflichtwidrigkeit desselben vorliegen würde und es am androhungsgemäss angekündigten Nichteintreten auf die Beschwerde dann nichts auszusetzen gäbe. Aufgrund der nachfolgend aufgezählten Begleitumstände erscheint es dem Gericht aber nicht geradezu ausgeschlossen, dass hier bei der postalischen
13/29 Verfahren PVG 2017 279 Zustellung der mit A-Post-Plus versandten «Nachbesserungsaufforderung» ein Fehler bzw. eine Unachtsamkeit oder anderweitige Unzulänglichkeit seitens der involvierten Poststelle, für welche der Beschwerdegegner einzustehen hat, passiert sein könnte; zumal die ‚Gutglaubensvermutung‘ für die Argumente und Erklärungen des professionellen Rechtsvertreters sprechen und somit bei nicht eingeschriebenen Postsendungen die Beweislast grundsätzlich beim Zusteller und nicht beim Empfänger liegt. Folgende Argumente sind aus Sicht des Gerichts hier durchaus plausibel und nachvollziehbar und haben daher auch eine gewisse Logik mit nicht unbedeutender bzw. zu unterschätzender Wahrscheinlichkeit für sich: Der beauftragte Anwalt war bereits am 28. Oktober 2016 im Besitze einer rechtsgültigen Vertretungsvollmacht, also schon zwei Tage nachdem ihm das fragliche Schreiben vom 26. Oktober 2016 angeblich zugestellt worden sein soll. Als rechtskundiger und sehr berufserfahrener Anwalt hätte er darum sicherlich die von ihm verlangte Vollmacht nachgereicht, sofern er die Aufforderung vom 26. Oktober 2016 zuvor effektiv erhalten hätte. Für das Gericht ist schlichtweg nicht ersichtlich, wieso ein freischaffender Anwalt auf eine solche Aufforderung nicht reagieren sollte, zumal jedem Anwalt klar ist, dass er der einwandfreien Fristwahrung höchste Aufmerksamkeit zu schenken hat, andernfalls er zivilrechtlich und aufsichtsrechtlich rasch in erhebliche Schwierigkeiten geraten würde. In Anbetracht des fachkundigen Wissens um den Erlass eines «Nichteintretensentscheids» – so wie im Schreiben vom 26. Oktober 2016 gar noch explizit angedroht – hätte der besagte Anwalt allenfalls eine Fristerstreckung verlangt, mit Bestimmtheit hätte er aber nicht einfach «nicht reagiert» und damit die Folgen einer schlechten/unsorgfältigen und fahrlässigen Mandatsführung riskiert. Hinzu kommt, dass sich das Postschliessfach (für Brief-/ Couvertablagen) von RA Bianchi damals noch bei der Post 2 (am Postplatz; im November 2016 definitiv geschlossen worden) befand. Diese Post hatte – vor dem Ausbau und der Inbetriebnahme der Post 1 (am Bahnhof/Tivolibrücke) – wohl die grösste Anzahl Postfächer aller Poststellen in Chur und Umgebung. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei der Verarbeitung und Verteilung einer grösseren Masse an Postsendungen auf zahlreiche Postfächer die Wahrscheinlichkeit für eine fehlerhafte Ablage weitaus grösser ist, als wenn die A-Post-Plus-Sendung in einen Briefkasten eines Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhauses zugestellt wird, weil dort bloss ein, zwei oder die noch klar überschaubare Zahl an Briefkästen und/ oder Schliessfächern entsprechend den jeweils namentlich ange-
13/29 Verfahren PVG 2017 280 schriebenen Hausbewohnern zur Auswahl stehen. Im Gegensatz dazu ist die Ablage bei einer Vielzahl von Postfächern an einer einzigen Poststelle bedeutend risikoreicher bzw. weit anfälliger für Fehlhandlungen. Aus diesen Überlegungen erscheint es dem Gericht daher auch möglich, dass das Schreiben vom 26. Oktober 2016 zwar in ein Postfach bei der Post 2 gelegt wurde, aber eben nicht mit Garantie bzw. ‚unantastbarer‘ Sicherheit in dasjenige des Anwalts des Beschwerdeführers. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdegegners auf den «Track&Trace-Bericht» (Bg-act. 9 und 10) mit dem Schlussvermerk «Fr 28.10.2016, 05:57 Uhr – Zugestellt via Postfach» nichts, weil dies allein noch nicht garantiert, dass die Sendungsablage im richtigen/zutreffenden Postfach des Anwalts des Beschwerdeführers erfolgte. Die gegenteiligen und sogar mehrfach wiederholten Beteuerungen des empfangsberechtigten Postfachinhabers (als dem Recht verpflichteter Anwalt) lassen jedenfalls mit einer «gewissen Wahrscheinlichkeit» darauf schliessen, dass das Schreiben vom 26. Oktober 2016 überhaupt nicht in die Risikosphäre des Postfachinhabers gelangt ist und damit faktisch von ihm eben auch nicht zur Kenntnisnahme und Beantwortung gelangt ist. Die Tatsache, dass die Post 2 am Postplatz per November 2016 definitiv geschlossen wurde und neu nur noch die Post 1 beim Bahnhof für solche Dienstleistungen zur Verfügung steht, mag während der Umbruch- und Reorganisationsphase im Herbst 2016 noch zusätzlich dazu beigetragen haben, dass Friktionen und Fehler öfters aufgetreten sein dürften, als dies zuvor wegen der jahrelang gleichgebliebenen und daher eingeschliffenen Arbeitsabläufe der Dienstleistungsbetreiber der Fall gewesen sein dürfte. b) Ausgehend von der strengen Praxis des Bundesgerichts, welches bei der Beweislastverteilung im Prinzip (zu Ungunsten des Postempfängers) entschieden hat, lässt sich vorliegend jedoch dennoch nicht sagen, dass der Beschwerdeführer nur rein hypothetische Überlegungen zu seiner Entlastung vorgebracht habe. Die Argumente des Anwalts des Beschwerdeführers – als eigentlicher Adressat des Schreibens vom 26. Oktober 2016 – vermochten das streitberufene Gericht konkret (s. E.5a, hiervor) vielmehr vom Gegenteil zu überzeugen. In diesem Zusammenhang sei einzig noch einmal auf das Kernproblem der grundsätzlichen Beweislastverteilung mit der Möglichkeit des «Gegenbeweises» (anhand plausibler Indizien im Umfeld und Geschehensablauf einschliesslich intakter/unerschütterter ‚Gutglaubensvermutung‘ zu Gunsten des Postempfängers) hingewiesen. Klar ist aber, dass sich jeder
13/29 Verfahren PVG 2017 281 Postempfänger bei einer A-Post-Plus Zustellung in einem gewissen «Beweisnotstand» befindet und daher das Zustellungsrisiko nicht ausschliesslich ihm angelastet werden kann. Die Behauptung der Ablage in einen falschen Briefkasten oder ein falsches Postfach stellt dabei a priori sicherlich einen plausiblen Grund für eine Fehlzustellung dar; wobei die gesamten Begleitumstände im Einzelfall diese Darstellung aber noch glaubhaft und nachvollziehbar erhärten müssen. Fehlzustellungen können gerichtsnotorisch bereits bei Ein- und Zweifamilienhäusern leicht passieren und sind im Postalltag keineswegs völlig unwahrscheinlich. Im konkreten Fall ist festzuhalten, dass der Track&Trace-Auszug nur belegt, dass etwas in den Briefkasten bzw. ins Postfach hineingelegt worden ist; ob es sich dabei allerdings auch tatsächlich um den richtigen Empfänger gehandelt hatte, wurde dadurch aber noch nicht schlüssig bewiesen. U 17 3 Urteil vom 20. Februar 2017