9/20 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2017 199 Baubewilligungsverfahren. Einspracheverfahren. Einsprachefrist. Verwirkungsfrist. – Bei der Einsprachefrist im Sinne von Art. 92 Abs. 2 KRG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (E.2a–c). – Die vom kommunalen Bauamt gewährte Erstreckung der Einsprachefrist war fehlerhaft, nicht aber nichtig (E.2d). Procedura di licenza edilizia. Procedura di opposizione. Termine di opposizione. Perenzione. – Il termine per sollevare opposizione giusta l’art. 92 cpv. 2 LPTC è un termine di perenzione (cons. 2a–c). – La proroga dei termini concessa dell’ufficio edile comunale era viziata, ma non nulla (cons. 2d). Erwägungen: 2. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es vorweg was folgt festzuhalten: Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 am 1. Juli 2016 bei der Baukommission der Gemeinde X. die Baugesuche Nr. , und gestellt hatte, erhoben unter anderem die heutigen Beschwerdeführer am 19. Juli 2016 Einsprache an das Bauamt X. und bemängelten die ihres Erachtens durch das Bauvorhaben stark erschwerte Zufahrt zu den Parzellen 18, 1826, 1827 und 1828 sowie die fehlende Unterzeichnung des eingereichten Situationsplans durch einen Geometer. Zur Ergänzung der Einsprache beantragten sie eine Fristerstreckung, welche ihnen vom Bauamt X. mit Schreiben vom 20. Juli 2016 gewährt wurde. Am 19. August 2016 reichten die heutigen Beschwerdeführer und Mitbeteiligte bei der Baukommission der Gemeinde X. sodann die ergänzte Einsprache mit dem Antrag auf Abweisung der Baugesuche ein. Dabei rügten sie im Wesentlichen, dass die Pläne bezüglich des Verlaufs des gewachsenen Terrains unvollständig seien, die Vermassung der Pläne dürftig und uneinheitlich und die zulässige Gebäudehöhe des Hauses G an der Südfassade überschritten sei, die überdachten Sitzplätze der Häuser D und G den Grenzabstand nicht einhielten, Art. 73 KRG verletzt sei, bei der Berechnung der Ausnützungsziffer das Untergeschoss zu Unrecht nicht mitberücksichtigt worden sei und dass der geplante Ausnützungstransport ab Parzelle 1130 auf Parzelle 1131 unzulässig sei. Vor diesem Hintergrund gilt es nachstehend zunächst die Rechtmässigkeit der von der Baukommission mit Schreiben vom 20. Juli 2016 gewährten Fristerstreckung und damit die Frage zu prüfen, 20
9/20 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2017 200 ob die Baukommission die nachträgliche, ergänzte Einsprache vom 19. August 2016 zu Recht vollumfänglich zugelassen hat. b) Gemäss Art. 92 Abs. 1 KRG sind Baugesuche bei der Standortgemeinde einzureichen. Die Gemeinden führen gemäss Art. 92 Abs. 2 KRG das Auflageverfahren durch. Während der öffentlichen Auflage kann bei der Gemeinde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten sinngemäss die Voraussetzungen für die Planungsbeschwerde an die Regierung. Die Regierung regelt durch Verordnung das Baubewilligungsverfahren (Art. 92 Abs. 3 KRG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 KRVO sind Baugesuche bei der Gemeinde zusammen mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Nachweisen auf amtlichem Formular in der von der Gemeinde festgelegten Anzahl Ausfertigungen einzureichen. Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuchs ist gemäss Art. 43 Abs. 1 KRVO bei Bauvorhaben, die nach aussen in Erscheinung treten, ein Baugespann aufzustellen. Die kommunale Baubehörde prüft eingehende Baugesuche umgehend auf Vollständigkeit und unterzieht sie einer materiellen Prüfung. Gleichzeitig wird geprüft, ob das Baugespann richtig gestellt ist (Art. 44 Abs. 1 KRVO). Bei unvollständigen Gesuchen sowie Gesuchen mit offenkundigen materiellen Mängeln setzt die kommunale Baubehörde den Gesuchstellenden innert 20 Tagen seit Eingang eine angemessene Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung des Baugesuchs (Art. 44 Abs. 2 KRVO). Nach Abschluss der vorläufigen Prüfung legt die kommunale Baubehörde das Baugesuch gemäss Art. 45 Abs. 1 KRVO während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf. Die Auflage des Baugesuchs wird im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt gegeben (Art. 45 Abs. 2 KRVO). Einsprachen sind gemäss Art. 45 Abs. 4 KRVO während der Auflagefrist bei der Gemeinde einzureichen. Den Gesuchstellenden ist Gelegenheit zu geben, zu Einsprachen innert 20 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. c) Bei der Einsprachefrist handelt es sich rechtsprechungsgemäss um eine Verwirkungsfrist (vgl. HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 347 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 1A.141/2005 vom 21. Juli 2005, wo es zwar um die Durchführung eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens gemäss Art. 126b ff. MG ging; das Militärgesetz sieht in Art. 126f aber − ebenso wie das KRG in Art. 92 Abs. 2 sowie die KRVO in Art. 45 Abs. 4 − vor, dass die vom Vorhaben Betroffenen während der Auflagefrist Einsprache erheben können; vgl. zudem auch HEER, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht,
9/20 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2017 201 Bern 2003, Rz. 929). In BGE 116 Ib 141 E.1 und 111 Ib 280 E.3 hat das Bundesgericht erwogen, dass Fristen zur Erhebung von Einsprachen im engeren und im weiteren Sinne gemäss Bundesgesetz über die Enteignung nach ständiger Rechtsprechung Verwirkungsfristen seien. Auch das Bundesgesetz über die Enteignung sieht in Art. 35 vor, dass innert der Eingabefrist Einsprachen gegen die Enteignung einzureichen sind. Im Gegensatz zum kantonalen Raumplanungsgesetz bzw. der kantonalen Raumplanungsverordnung enthält das Enteignungsgesetz indes im Gesetz explizit aufgeführte Ausnahmemöglichkeiten (vgl. Art. 39 ff. EntG), was beim kantonalen Raumplanungsgesetz bzw. der kantonalen Raumplanungsverordnung eben gerade nicht der Fall ist. Diese halten in Art. 92 Abs. 2 KRG bzw. Art. 45 Abs. 4 KRVO − wie gesehen − bloss fest, dass Einsprachen während der Auflagefrist bei der Gemeinde einzureichen sind, ohne Ausnahmen oder Verlängerungsmöglichkeiten vorzusehen. Auch der Wortlaut der Bestimmung legt somit die Qualifikation der Einsprachefrist als Verwirkungsfrist nahe. Im Übrigen ging bei der Beratung des kantonalen Raumplanungsgesetzes offensichtlich auch der Grosse Rat − zumindest sinngemäss − von der Rechtsnatur der Einsprachefrist als Verwirkungsfrist aus. Dem Votum des Kommissionsvizepräsidenten Göpfert ist nämlich was folgt zu entnehmen (vgl. GRP 2-2004/2005 S. 286): «Der vorliegenden Revision liegt daher die zweiteilige Regelungsstufe Gesetz-Regierungsverordnung zu Grunde. Die wichtigsten materiellen Erneuerungen darin sind die Verfahrensvereinheitlichung wie zum Beispiel das Baubewilligungsverfahren, das Verfahren zum Erlass der kommunalen Grundordnung, das Quartierplanverfahren, das Verfahren zur Erhebung von Beiträgen oder die Erledigung von Vorprüfungsverfahren, öffentliche Auflagen, Beschwerdeverfahren, Genehmigungsverfahren, Baubewilligungsverfahren und BAB-Entscheide. Bei den aufgeführten Erledigungsfristen soll es sich um Maximalfristen handeln.» d) Handelt es sich bei der Einsprachefrist aber − wie soeben dargestellt − um eine Verwirkungsfrist, war die vom Bauamt X. mit Schreiben vom 20. Juli 2016 gewährte Fristerstreckung zur Ergänzung der Einsprache fehlerhaft. Als geradezu nichtig erweist sich die gewährte Fristverlängerung aber − wie nachstehend dargestellt − nicht. Nach der Evidenztheorie ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (HÄFELIN/
9/20 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2017 202 MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 1098 m.w.H.). Indem die gewährte Fristerstreckung zwingendem Recht widerspricht, weist sie zwar einen besonders schweren Mangel auf. Zudem würde die Rechtssicherheit durch die Nichtigkeit dieser Verfügung nicht ernsthaft gefährdet, zumal das Interesse an der korrekten Rechtsanwendung sehr gross ist und die Harmonisierung der Verfahren überdies ein erklärtes Ziel der KRG-Revision von 2004/2005 war (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur KRG-Revision, Heft Nr. 3/2004–2005, S. 257 und 259) und die Vereinheitlichung der Einsprachefrist einen wesentlichen Schritt dazu darstellt. Damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer Verfügung eintritt, wird zudem noch verlangt, dass der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, wobei das Erkenntnisvermögen eines Laien massgebend ist (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1098). Im vorliegenden Fall war der Mangel für die heutigen Beschwerdeführer und Mitbeteiligte nicht leicht erkennbar, zumal die Beschwerdegegnerin 1 bzw. das fachkundige Bauamt X. die ersuchte Fristerstreckung mit Schreiben vom 20. Juli 2016 auch noch gewährte. Mithin war es für die heutigen Beschwerdeführer weder offensichtlich noch leicht erkennbar, dass die gewährte Fristerstreckung gegen zwingendes Recht verstösst. Vielmehr schuf das Bauamt mit der gewährten Fristerstreckung wohl gar einen Vertrauenstatbestand, worauf sich die Beschwerdeführer erforderlichenfalls hätten berufen können. Nach dem Gesagten erweist sich die vom Bauamt X. am 20. Juli 2016 gewährte Fristerstreckung zwar als fehlerhaft, aber nicht als nichtig. Demzufolge hat aber die Beschwerdegegnerin 1 die Anträge und Vorbringen der an sich verspäteten, ergänzenden Einsprache vom 19. August 2016 zu Recht in ihre Beurteilung miteinbezogen und darüber befunden. R 17 35 Urteil vom 15. Dezember 2017