3/3 Allgemeine Polizei PVG 2016 32 Allgemeine Polizei 3 Autras fatschentas da polizia Questioni di polizia Überwälzung Polizeikosten. Verursacherprinzip. – Die Kernaufgabe der Polizei besteht u. a. in der unmittelbaren Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie in der generellen Gefahrenabwehr; nach Art. 35 Abs. 1 PolG gilt bei der Kostenauferlegung für einen polizeilichen Einsatz ausdrücklich das Verursacherprinzip; es ist dabei nicht relevant, ob die betreffende Person ein Verschulden trifft, weil die Frage der kostenfälligen Verantwortlichkeit des (Ver- haltens- /Zustands-)Störers unabhängig davon entsteht (E.2). – Wird durch ein ungewöhnlich eigenwilliges Verhalten ei- ner stark alkoholisierten Person eine Situation geschaf- fen, in der nachvollziehbar auf eine ernstliche mögliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschlossen werden konnte und bestand für die Polizei von Gesetzes wegen eine Verpflichtung, um sofort auszurücken, kommt das Verursacherprinzip im Polizeigesetz zur Anwendung und hat der Störer die Einsatzkosten zu tragen (E.3). Accollamento dei costi di intervento della polizia. Princi- pio di causalità. – L’attività centrale della polizia è volta tra l’altro alla diretta rimozione di perturbazioni della sicurezza e dell’ordine pubblici come pure in generale alla difesa dal pericolo; giusta l’art. 35 cpv. 1 LPol l’accollamento delle spese di intervento seguono espressamente il principio di causalità; non è in questo contesto rilevante il fatto di sapere, se alla persona interessata possa essere attri- buita una colpa, perché la questione della responsabilità per i costi occasionati dal perturbatore per comporta- mento o per situazione si pone indipendentemente da tale quesito (cons. 2). – Se tramite un singolare e bizzarro comportamento di una persona fortemente alcolizzata viene a crearsi una situazione nella quale comprensibilmente è dato con- 3
3/3 Allgemeine Polizei PVG 2016 33 cludere ad un serio possibile pericolo per la sicurezza di altri e se per la polizia era dato un obbligo legale di pronto intervento, si applica il principio di causalità con- tenuto nella legge sulla polizia e il perturbatore è tenuto a sopportare i costi dell’intervento (cons. 3). Erwägungen: 2. Nach Art. 2 lit. a, c und e PolG erfüllt die Kantonspolizei u. a. folgende Aufgaben: Sie ergreift Massnahmen, um Gefahren für Mensch, Tier, Umwelt und Sachen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erkennen, zu verhindern und zu beseitigen (lit. a). Sie trifft bereits vor der Aufnahme gerichtspolizeilicher Ermittlungen oder zur Gefahrenabwehr die notwendigen Abklärungen (lit. c). Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind (lit. e). Nach Art. 7 PolG (Polizeiliche Generalklausel) trifft die Kantonspolizei im Einzelfall unaufschiebbare Massnahmen, wenn eine ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Laut Art. 8 Abs. 2 PolG richtet sich polizeiliches Handeln gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das störende oder gefährdende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist. Nach Art. 35 Abs. 1 PolG gilt im Besonderen was folgt: «Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden.» Die Regierung setzt die Gebühren für die Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei fest (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 PolG). Laut Art. 34 PolV werden die Gebühren für die Leistungen der Kantonspolizei in einer separaten Gebührenverordnung geregelt (vgl. Verordnung «Berechnungsansätze für die Kosten der Dienstleistungen der Kantonspolizei»; BR 613.140 – Ziff. 1.1 Kosten für Polizeieinsätze; Ziff. 1.6 bei Einsatz von Alkohol- und Atemprüftests sowie Ziff. 9 Kosten für Personentransporte und Einlieferungen). Nach Lehre und Rechtsprechung hat die Polizei aufgrund ihrer staatlichen Schutzpflichten auch dann tätig zu werden, wenn es um die Verhinderung eines Selbstmordes oder einer Eigengefährdung mit wahrscheinlicher Todesfolge geht (vgl. Tschannen/Zimmerli/müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2010, § 54 N 30; Einzelrichterurteil A 14 45 vom 22. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, E.3a). Laut Art. 8 Abs. 2 PolG hat sich der polizeiliche Eingriff –
3/3 Allgemeine Polizei PVG 2016 34 in verfassungsrechtlich geschützte Rechte – aber prinzipiell allein gegen den sog. «Störer» zu richten, wobei es sich dabei um einen Verhaltensstörer (aktives Tun) als auch Zustandsstörer (Nichtstun; Unterlassen) handeln kann. Als Störer und damit Verursacher oder Initiant/Auslöser einer Polizeiaktion ist demnach auch diejenige Person zu bezeichnen, welche durch ihr normwidriges Verhalten zumindest den Anschein einer aktuellen Gefahrensituation herbeiführt und damit eben auch für den raschen Einsatz der Polizei zur wirksamen Gefahrenabwehr verantwortlich ist. Nach herrschender Lehre ist dabei nicht relevant, ob die betreffende Person ein Verschulden trifft, weil die Verantwortlichkeit des (Verhaltens-/ Zustands-)Störers unabhängig davon entsteht (Tschannen/Zimmerli/ müller, a.a.O., § 56 N 28–32). Nach Art. 35 Abs. 1 PolG richtet sich die Verteilung der Kosten von Polizeieinsätzen nach dem sog. Verursacherprinzip. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Prinzip, welches sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Während das Störerprinzip die Frage beantwortet, wer die polizeilichen Massnahmen zu dulden oder selbst zu treffen hat, widmet sich das Verursacherprinzip der Frage, wer die Kosten dieser Massnahmen tragen muss. Häufig ist allerdings die Person des Störers mit jener des Verursachers identisch, zumal beide für das konkrete polizeiliche Handeln kausal sind (Tschannen/Zimmerli/ müller, a.a.O., § 56 N 36 sowie N 40). 3. Für den konkreten Fall bedeutet das, dass der Beschwerdeführer die Kosten des polizeilichen Einsatzes dann zu tragen hat, wenn der Einzelrichter zum Schluss gelangen sollte, dass derselbe durch sein eigenwilliges Verhalten eine Situation geschaffen hat, in der nachvollziehbar auf eine ernstliche mögliche Gefahr für die Sicherheit anderer (Pärchen auf Floss) geschlossen werden konnte und für die Polizei von Gesetzes wegen die Verpflichtung bestand (Anzeigeerstattung durch besorgte Drittperson), sofort die notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen (Ausrücken zweier Polizeipatrouillen [zu viert] mit anschliessender Festnahme des stark alkoholisierten Beschwerdeführers und Abtransport desselben zur medizinischen Abklärung/Begutachtung durch Amtsarzt). Art. 15 Abs. 1 lit. a PolG erlaubt dabei, dass renitente oder sonst aus plausiblen Gründen (z. B. wegen Drogenoder Alkoholkonsums) unberechenbare Personen vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen werden dürfen, sofern dies zum Schutze dieser oder einer anderen Person gegen die (akute oder nur latente) Gefahr von Leib, Leben oder die psychische Unversehrtheit sowie zur Verhinderung oder Beseitigung einer erhebli-
3/3 Allgemeine Polizei PVG 2016 35 chen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Es geht daher vorliegend weder um «schuldig» oder «nicht schuldig» im Sinne des Strafrechts noch um die klaglose Einhaltung sämtlicher verfassungsmässiger sowie strafprozessualer Gehörs- und Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, sondern einzig darum, ob ihm die Polizeiaktion vom 6. August 2014 ursächlich (finanziell) angelastet werden kann oder nicht. Aus den Akten ergibt sich dazu in tatsächlicher Hinsicht mit hinreichender Gewissheit, dass die Kantonspolizei von einer Drittperson gerufen wurde, da sich verschiedene Personen (Badegäste) am B. -see aufgrund des befremdenden bzw. seltsam anmutenden Verhaltens des Beschwerdeführers (absichtlich Nähe des Pärchens gesucht, demonstratives Auspacken von Fingerhandschuhen samt Hosengürtel aus Rucksack, ständiges Anstarren des Pärchens, nonverbale Drohgebärden durch provokatives Anziehen der Handschuhe und dgl.) bei Einbruch der Dunkelheit an Leib und Leben, in ihrer Bewegungsfreiheit wie wohl auch in ihrer psychischen Integrität bedroht fühlten und wegen dieses «Unwohlgefühles» ursächlich eben auch panikartig ihren Standort auf dem zuvor gemütlich mit Kerzenlicht dekorierten Floss verliessen. Wie die kurz darauf vorgenommene Atemluftkontrolle durch die Kantonspolizei zur Ermittlung des Alkoholkonsums überdies ergab, war der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt mit 2,23 Promille nachweislich stark alkoholisiert und seine Berechenbarkeit damit ebenfalls massiv eingeschränkt. Hinzu kommt, dass der konsultierte Arzt bloss kurze Zeit später eine fürsorgerische Unterbringung (FU) des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Klinik anordnete. Diese einschneidende Massnahme mit dem damit zwingend verbundenen Entzug der persönlichen Entscheidungs- und Bewegungsfreiheit auf absehbare Zeit wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und damit offensichtlich auch nicht als falsch oder willkürlich taxiert. In der Folge war der Beschwerdeführer deshalb vom 6. August 2014 bis 8. August 2014 in der psychiatrischen Klinik stationiert. Damit ist jedoch zugleich erstellt, dass die ärztliche Massnahme notwendig war und der Beschwerdeführer diese Kosten als Verursacher zu tragen hat. Ebenfalls ist nach dem einleitend Gesagten erwiesen, dass der Einsatz der Polizei – unabhängig vom Strafverfahren – gerechtfertigt war und vom Beschwerdeführer ursächlich initiiert wurde. Angesichts der Tatsachen, dass der schwer alkoholisierte und daher unberechenbare Beschwerdeführer von der Kantonspolizei auf Anzeige hin in (Schutz-)Gewahrsam genommen werden musste und der Arzt kurz darauf eine unangefochten gebliebene
3/3 Allgemeine Polizei PVG 2016 36 fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik anordnen musste, ist für den Einzelrichter genügend zuverlässig belegt, dass der kritisierte Einsatz der Kantonspolizei vom 6. August 2014 zu Recht erfolgte und konsequenterweise daher auch die daraus resultierenden Unkosten nach dem Verursacherprinzip im Einklang mit Art. 35 Abs. 1 PolG selbstverständlich auf den Beschwerdeführer überwälzt werden durften. Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner zu Recht als Verursacher der Kosten des Polizeieinsatzes samt ärztlicher Untersuchung betrachtet worden ist und es deshalb auch weder an der dafür korrekt gestellten Rechnung der Kantonspolizei vom 4. September 2014 als auch an der darauf basierenden (Bestätigungs-)Verfügung des Beschwerdegegners vom 18./24. März 2015 etwas auszusetzen gibt. A 15 27 Urteil vom 17. August 2016