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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2016 PVG 2016 22

31 décembre 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·3,851 mots·~19 min·6

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

11/22 Raumordnung PVG 2016 176 BAB-Bewilligung. Rechtmässige vorbestehende Wohnnutzung. Bestimmungsgemässe Nutzbarkeit. – Gesetzliche Grundlagen zur Beurteilung eines bewilligungspflichtigen, nicht zonenkonformen Bauvorhabens in der Landwirtschaftszone (E.4a, b). – Beurteilung der rechtmässig vorbestehenden Wohnnutzung und der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit der fraglichen Baute (E.4c–h). – Der Abbruch der an der Nordseite des Stalls liegenden Kochhütte und der Wiederaufbau derselben an der Südseite des Stalls ist vorliegend im Grundsatz nicht zu beanstanden (E.5a, b). – Alternativ steht der Bauherrschaft entweder eine 60%ige Erweiterung der zur Verfügung stehenden BGF für die Erweiterung der Wohnnutzung nach innen oder eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens im Umfang von 30 % der zur Verfügung stehenden BGF offen; zudem steht es der Bauherrschaft im Rahmen der Bestandesgarantie frei, im Umfang der Fläche, für welche die vorbestehende Wohnnutzung zu verneinen ist, einen «Abstellraum» zu realisieren, welcher nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf (E.6). Licenza EFZ. Precedente impiego legale a scopo abitativo. Utilizzazione conforme alla destinazione. – Base legale per giudicare un progetto edilizio non conforme alla funzione di zona in zona agricola che sottostà all‘obbligo della licenza edilizia (cons. 4a, b). – Valutazione del precedente legale impiego a scopo abitativo e dell’utilizzazione conforme alla destinazione della problematica costruzione (cons. 4c–h). – La demolizione dell’angolo cucina ubicato lungo la parete nord della stalla e la sua ricostruzione sul lato sud della stalla non è nell’evenienza in principio criticabile (cons. 5a, b). – Alla committenza rimane alternativamente la possibi- lità di un ampliamento all‘interno del volume esistente dell‘edificio del 60 % della SUL computabile o un ampliamento esterno all’esistente volume dell’immobile in ragione del 30 % della SUL a disposizione; aggiuntivamente la committenza resta libera – in ossequio al principio della garanzia dei diritti acquisiti del proprietario 22

11/22 Raumordnung PVG 2016 177 – di realizzare, entro i limiti della mole della superficie per la quale la preesistente utilizzazione a scopo ab- itativo è stata negata, un ripostiglio che non potrà es- sere utilizzato a scopo abitativo (cons. 6). Erwägungen: 4. Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet in erster Linie die Frage, ob die fragliche Kochhütte über vorbestandene, bestimmungsgemäss nutzbare Wohneinrichtungen verfügt. Alsdann ist zu prüfen, ob der geplante Abbruch der auf der Nordseite des Stalls angebauten und ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Temporärwohnbaute und deren Wiederaufbau auf der Südseite des Stalls, einschliesslich der vorgesehenen Erweiterung der Wohnnutzung nach innen zu Ferien-/Wochenendzwecken, bewilligungsfähig ist. a) Gemäss Art. 83 KRG richtet sich die Zulässigkeit von nicht zonenkonformen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen nach dem Bundesrecht (Abs. 1). Die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken wird im Rahmen des Bundesrechts bewilligt (Abs. 2). Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b). Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (Art. 22 Abs. 3 RPG). Nach Art. 24 RPG − welcher die Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen regelt (BAB-Bewilligung) − können, abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, solche (BAB-)Bewilligungen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). b) Ist also − wie im konkreten Fall − ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone zu beurteilen, das nicht im Sinne von Art. 22 RPG zonenkonform ist, gilt es zu untersuchen, ob allenfalls ein bundesrechtlicher Ausnahmetatbestand gemäss Art. 24a–24e RPG Anwendung findet. Die einschlägigen Normen des RPG und der RPV lauten wie folgt: Art. 24c RPG Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der

11/22 Raumordnung PVG 2016 178 Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. 2 Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. 3 Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden. 4 Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. 5 In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Art. 41 RPV Anwendungsbereich von Art. 24c RPG 1 Artikel 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wur- de (altrechtliche Bauten und Anlagen). 2 Er ist nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen. Art. 42 RPV Änderung altrechtlicher Bauten und Anlagen 1 Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. 2 Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuwei- sung zum Nichtbaugebiet befand. 3 Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln:

11/22 Raumordnung PVG 2016 179 a. Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt. b. Unter den Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Bruttonebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet. c. Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen. 4 Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen. Art. 43a RPV Gemeinsame Bestimmungen Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn: a. die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt; b. die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist; c. höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt werden;

11/22 Raumordnung PVG 2016 180 d. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist; e. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. c) Vorliegend geht es hauptsächlich um die Beurteilung, ob eine zumindest partielle Wohnnutzung in der Kochhütte rechtmässig vorbestanden hat und ob die landwirtschaftliche Temporärbaute bestimmungsgemäss nutzbar ist. Hat eine – wenn auch nur sehr rudimentäre bzw. ursprünglich primitive – Wohnnutzung in der betreffenden Kleinbaute (Raumfläche 15,25 m2) zulässigerweise bestanden, so käme die Bestandesgarantie gemäss Art. 24c RPG und somit der Grundsatz «Wohnen bleibt Wohnen» zur Anwendung, solange zwischenzeitlich das fragliche Gebäude nicht einer anderen Nutzung zugeführt wurde. Wäre eine frühere Wohnnutzung bzw. die Rechtmässigkeit einer früheren Wohnnutzung zu verneinen, so läge von Beginn weg ein Fall einer zonenwidrigen Umnutzung vor, die in der Regel nicht bewilligt werden könnte (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] R 15 3 vom 24. September 2015 E.3c mit weiteren Hinweisen). Bei der hier behaupteten vorbestehenden Wohnnutzung handelt es sich offensichtlich um eine solche als temporäre landwirtschaftliche Wohnbaute durch die Voreigentümer. Nachfolgend ist somit die Frage zu beantworten, wie dieser frühere, zeitweilige Aufenthalt im fraglichen Gebäude im Dienste der Alp- und Landwirtschaft aus heutiger Sicht zu werten ist. d) Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die fragliche Kochhütte sei keine bestimmungsgemäss nutzbare Baute. Für die Umschreibung der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit stützt sie sich auf die Umschreibung aus einem Entscheid des damaligen Departements des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden (DIV) vom 15. September 1993, welcher noch unter dem Regime des KRG 1973 und der KRVO 1986 ergangen ist. Gemäss dieser Umschreibung verlangte das Verwaltungsgericht, damit eine Wohnbaute bestimmungsgemäss nutzbar sei, dass «die tragenden Konstruktionen, Fussböden und das Dach mehrheitlich intakt, Fenster und Türen vorhanden, Kücheneinrichtungen, wenn auch äusserst einfach, und Kaminanlage betriebstüchtig, zumin- dest aber sanierungsbedürftig» seien. Die Baute müsse, gemessen an ihrer Zwecksetzung, noch betriebstüchtig sein. Das ARE führt in seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2016 aus, dass gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichtes

11/22 Raumordnung PVG 2016 181 dann von einer vorbestandener Wohnnutzung auf Maiensässstufe ausgegangen werden könne, wenn die fragliche Baute im Regelfall unter anderem über eine einfache Feuerstelle, eine entsprechend dimensionierte separate Türöffnung sowie allenfalls auch über Fenster verfüge. Anzeichen für eine vorbestandene Wohnnutzung könnten aber auch die historische Zweckbestimmung und die Beschaffenheit der Baute als Ganzes inklusive ihrer baulichen Umgebung respektive die Distanz zur nächsten, permanent bewohnten Siedlung bilden. Auch solche Indizien könnten darauf schliessen lassen, dass in der Hütte während der Heuernte respektive Ausfütterungszeit geschlafen worden sei. Weitere Anhaltspunkte, die auf eine vorbestandene Wohnnutzung hindeuteten, könnten sich auch aus Sachverständigengutachten sowie aufgrund der Aussagen von Zeitzeugen ergeben. Als bestimmungsgemäss nutzbar gälten landwirtschaftliche Temporärwohnbauten praxisgemäss dann, sofern unter anderem die Fundamente, die Tragkonstruktion und das Dach mehrheitlich intakt und die Feuerstelle, wenn auch altertümlich und sanierungswürdig, so doch vorhanden seien. Insgesamt müsse der Zustand des gesamten Gebäudes den Schluss zulassen, dass dieses in seinen Grundfesten noch solide sei. e) Im Kern ist die verwaltungsgerichtliche Praxis bezüglich der bestimmungsgemäss nutzbaren landwirtschaftlichen Temporärwohnbauten folglich gleich geblieben. Wenn das streitberufene Gericht im Urteil R 15 3 vom 24. September 2015 unter anderem ausgeführt hat, dass die Existenz von Fenstern, eine gewisse Entfernung von der nächsten permanent bewohnten Siedlung, das Vorhandensein einer Feuerstelle, die Dimensionierung der Türöffnung und die historische Zweckbestimmung Indizien für eine temporäre landwirtschaftliche Wohnnutzung seien, zeigt sich eben, dass neben der Sanierungswürdigkeit auch andere Beweismittel respektive Gegebenheiten eine Rolle für die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit spielen können. Im vorliegenden Fall liegen die Differenzen zwischen der Beschwerdegegnerin und dem ARE denn auch weniger in einer unterschiedlichen Praxis, sondern vielmehr in der Beurteilung der bestehenden Situation. • Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass für die Feuerstelle kein objektiv nachvollziehbarer Nachweis vorliege. Insbesondere fehlten Russablagerungen, welche auf eine Kochstelle hindeuten würden. Sodann weise der einfache Tisch weniger auf eine Wohnnutzung als vielmehr auf eine Gelegenheitsessstelle hin, wo bei schlechter Witterung eine Verpflegung eingenommen worden

11/22 Raumordnung PVG 2016 182 sei. Weiter fehle der Hinweis auf eine Schlafgelegenheit. In traditionellen Prättigauer Maiensässhütten der gleichen Grössenordnung habe üblicherweise im Viehstall ein sogenanntes Borbett bestanden, für welches hier entsprechende Hinweise fehlten. Solche Schlafgelegenheiten im Viehstall würden aber auch bei Vorhandensein als Notschlafstelle erachtet und nicht als Wohnnutzung qualifiziert. Es sei unwahrscheinlich, dass der hinterliegende, bergseitige und fensterlose Raum als Schlafgelegenheit gedient habe. Schliesslich fänden sich auch in der Schätzungseröffnung vom 14. Mai 2008 und in der Handänderungsanzeige vom 3. März 2010 keine Hinweise auf eine Verwendung des Anbaus für Wohnzwecke. Die vorbestandene Wohnnutzung der Stallanbaute sei nicht nachgewiesen. • Demgegenüber ist das ARE der Ansicht, dass die Fundamente und die Tragkonstruktion respektive das Dach mehrheitlich intakt respektive sanierungswürdig seien. Ferner verfüge die Hütte über einen separaten Eingang und im vorderen westlichen Teil über eine einfache Kochgelegenheit. Zudem sei gemäss glaubwürdiger Aussage des Beschwerdeführers im hinteren östlichen Teil der Kochhütte während der Erntezeit und beim Ausfüttern gelegentlich geschlafen worden. Folglich sei die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit der Kochhütte zu bejahen. f) Anhand der bei den Akten liegenden Rechtsschriften und Entscheidungsgrundlagen erscheint die Darstellung des fachkundigen ARE, wonach eine vorbestandene, bestimmungsgemäss nutzbare Wohneinrichtung vorliegt, grundsätzlich als nachvollziehbar und plausibel. Dies zumal die Position des ARE auch von F. gestützt wird, welcher − obschon er vorliegend ein Parteigutachten abgegeben hat − als ausgewiesener und anerkannter Fachmann für die Typisierung und die Charakterisierung alter Nutz- und Wohnbauten in Berggebieten gilt. Das ARE und F. erachten die Baute insgesamt als sanierungswürdig. Nach Auffassung des ARE ist die Feuerstelle (wenn auch ohne Abzug) genauso vorhanden wie auch der separate Eingang. Dem Umstand, dass die Baute fensterlos ist, misst das ARE keine Bedeutung bei, weil es im Walsergebiet auch fensterlose Wohnformen (z. B. Kleinsennereien) gibt (vgl. VGU R 15 3 vom 24. September 2014 E.3d). Die Distanz zum besiedelten Gebiet wird nicht thematisiert, wohl weil es sich bei der Baute um eine typische Prättigauer Vorwinterungsbaute mit geringerem Abstand zum Dorf handelt als bei einer Maiensässbaute (vgl. Giovanoli, Alpschermen und Maiensässe in Graubünden, 2. Aufl., Bern

11/22 Raumordnung PVG 2016 183 2004, S. 334). Unbestritten ist zudem, dass die fragliche Baute bis 1970 landwirtschaftlich genutzt wurde. Der Umstand, dass in der Schätzungseröffnung vom 14. Mai 2008 einzig ein Stall figuriert und auch in der Handänderungsanzeige vom 3. März 2010 nur von einem Ökonomiegebäude die Rede ist, ist nicht massgebend, da diese Begriffe von den entsprechenden Behörden anders respektive nicht technisch im Sinne der Raumplanung verwendet werden. Um letzte Zweifel auszuräumen, erschien dem Gericht ein Augenschein angezeigt. Anlässlich der Ortsbegehung sollte die Gesamtsituation der Baute betrachtet und analysiert werden; neben den Indizien zugunsten einer vorbestehenden temporären landwirtschaftlichen Wohnnutzung sollte dabei insbesondere auch die vorbestehende Wohnnutzung und die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit des hinteren östlichen Teils der Kochhütte geprüft werden, in welchem gemäss Aussagen des Beschwerdeführers während der Erntezeit und beim Ausfüttern gelegentlich geschlafen worden sei. g) Am 8. April 2016 führte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes einen Augenschein durch und besichtigte den aktuellen Ausbaustandard der strittigen Baute. Das Gericht ist dabei zur Überzeugung gelangt, dass der bisher aufgrund der Akten gewonnene Eindruck, wonach die Existenz einer früheren temporären landwirtschaftlichen Wohnnutzung zu bejahen sei − zumindest für den westlichen Teil der Kochhütte (im Bestandesplan «Grundrisse, Schnitt + Fassaden» vom 14. April 2015 als «Wohnküche» bezeichnet) − bestätigt werden kann. Insbesondere hat der Augenschein gezeigt, dass die Fundamente und die Tragkonstruktion sowie das Dach der Kochhütte mehrheitlich intakt respektive zumindest sanierungswürdig sind. Ferner stellte das Gericht fest, dass die fragliche Kochhütte über einen separaten Eingang sowie über eine einfachste Kochgelegenheit (ohne Rauchfang) und eine Tisch- und Sitzgelegenheit verfügt. Demnach ist die vorbestehende Wohnnutzung und die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit bezüglich des westlichen Teils der Kochhütte (Wohnküche) mit einer Wohnfläche von 7,93 m2 (= 2,6 m [gemessen Aussenwand bis Mitte Trennwand] x 3,05 m) in Übereinstimmung mit dem ARE und dem ausgewiesenen Experten F. zu bejahen. Nicht gefolgt werden kann der in der Vernehmlassung des ARE vom 18. Januar 2016 vertretenen Auffassung bezüglich des östlichen Teils der Kochhütte (im Bestandesplan «Grundrisse, Schnitt + Fassaden» vom 14. April 2015 als «Schlafraum» bezeichnet), für welchen das ARE die vorbestehende, bestimmungsgemässe Wohnnutzung gestützt auf die Aussagen des heutigen Be-

11/22 Raumordnung PVG 2016 184 schwerdeführers, wonach im hinteren östlichen Teil der Kochhütte während der Erntezeit und beim Ausfüttern gelegentlich geschlafen worden sei, ebenfalls bejaht hat. Wie der als Auskunftsperson beigezogene F. anlässlich des Augenscheins vom 8. April 2016 nämlich einleuchtend und schlüssig darlegte, war es früher im Prättigau üblich, dass die Leute in den Ställen und nicht in den Kochhütten geschlafen haben. Dementsprechend qualifizierte F. den östlichen Teil der Kochhütte denn auch als (Milch-)Keller und nicht als Schlafraum. Dieser Auffassung vermag sich das Gericht anzuschliessen. Selbst wenn es sich bei den im östlichen Teil der Kochhütte deponierten Holzbalken um ein demontiertes Bettgestell handeln sollte, gilt es vorliegend doch zu beachten, dass − wie F. in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 12. November 2015 zu Recht ausführt − im fraglichen östlichen Teil der Kochhütte die Ablagen für die Milchlagerung teilweise noch vorhanden sind, wovon sich das Gericht anlässlich des Augenscheins vom 8. April 2016 überzeugen konnte. Sodann musste der Beschwerdeführer am erwähnten Augenschein selber eingestehen, dass er nicht beweisen könne, dass im östlichen Teil der Kochhütte früher tatsächlich geschlafen worden sei. Und schliesslich hat der Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins auch auf einen Standort im Stall hingewiesen, wo früher angeblich ein Borbett gestanden habe. Davon ausgehend, dass eine solche Notschlafstelle im Viehstall tatsächlich bestanden hat, ist eine weitere Schlafgelegenheit in der Kochhütte nicht nahe liegend und eher zu verneinen. Nach dem Gesagten ergibt sich für das Gericht, dass es sich beim östlichen Teil der Kochhütte vielmehr um einen (Milch-) Keller als einen Schlafraum gehandelt hat. Dementsprechend ist aber die vorbestehende Wohnnutzung und die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit bezüglich dieses Teils der Kochhütte mit einer Wohnfläche von 7,32 m2 (= 2,4 m [gemessen Aussenwand bis Mitte Trennwand] x 3,05 m) zu verneinen. Nur am Rande sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass auch E. (Kreisplaner des ARE) anlässlich des Augenscheins vom 8. April 2016 explizit bestätigt hat, dass die Frage, ob im östlichen Teil der Kochhütte früher tatsächlich übernachtet worden sei, von entscheidender Bedeutung sei, weil die entsprechende Fläche nur bei einer effektiv vorbestehenden Wohnnutzung BGF-anerkannt sei. Weil dieser Nachweis im vorliegenden Verfahren aber nicht erbracht wurde, ist die vorbestehende Wohnnutzung des östlichen Teils der Kochhütte zu verneinen. h) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die vorbestandene Wohnnutzung und die

11/22 Raumordnung PVG 2016 185 bestimmungsgemässe Nutzbarkeit der Kochhütte bezüglich des westlichen Teils der Baute im Umfang von 7,93 m2 zu bejahen ist, während die vorbestandene, bestimmungsgemässe Wohnnutzung bezüglich des östlichen Teils der Baute mit einer Fläche von 7,32 m2 verneint werden muss. Dementsprechend kann aber nicht die gesamte Fläche der Kochhütte von 15,25 m2 (5 m x 3,05 m), sondern nur die Fläche des westlichen Teils der Kochhütte im Flächenmass von 7,93 m2 (2,6 m x 3,05 m), der massgeblichen BGF zugerechnet werden. 5. Zu prüfen bleibt, ob der geplante Abbruch und Wiederaufbau der betreffenden, an der Nordseite des Stalls angebauten und ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Kochhütte auf der Südseite des Stalls, einschliesslich der vorgesehenen Erweiterung der Wohnnutzung nach innen zu Ferien-/Wochenendzwecken, bewilligungsfähig ist. a) Wie gesehen (vgl. vorstehend E.4b) können bestimmungsgemäss nutzbare Bauten ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24c Abs. 2 und 3 RPG erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, das Vorhaben mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist (Art. 24c Abs. 5 RPG) und auch die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 43a RPV gegeben sind. Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt, wobei Verbesserungen gestalterischer Art zulässig sind (Art. 42 Abs. 1 RPV). Gemäss Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV darf im Gebäudeinnern die anrechenbare BGF um höchstens 60 % erweitert werden. Eine Baute darf nur dann wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Sofern es objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen (Art. 42 Abs. 4 RPV). In Frage kommen dafür etwa polizeiliche oder ästhetische Gründe (Waldmann/Hänni, Stämpflis Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz [RPG], Bern 2006, Art. 24c Rz. 23). b) Nach dem vorstehend unter Erwägung 4 Gesagten ist die vorbestandene Wohnnutzung und die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit der Kochhütte bezüglich des westlichen Teils der Baute im Umfang von 7,93 m2 zu bejahen. Unbestritten gegeben ist sodann auch das ununterbrochene Interesse an der Nutzung der frag-

11/22 Raumordnung PVG 2016 186 lichen Baute. Wie der Augenschein vom 8. April 2016 gezeigt hat, grenzt die Kochhütte nahe an ein steil abfallendes Tobel und liegt unmittelbar am Waldrand. Dementsprechend rechtfertigen die objektiven Gegebenheiten (Absturzgefahr, Gefahr durch niederstürzende Äste und Bäume) eine geringfügige Verschiebung der Kochhütte von der Nordseite an die Südseite des Stalls. Gemäss F. bewahrt das fragliche Bauprojekt die historische Gestalt und ein stufenkonformes Aussehen der Baute und passt sich überdies gut in das bestehende Landschaftsbild ein (vgl. das Schreiben von F. an den Beschwerdeführer vom 12. November 2015 S. 2). Schliesslich ist die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke durch das Bauprojekt unbestritten nicht gefährdet, weshalb der geplante Abbruch der an der Nordseite des Stalls liegenden Kochhütte und der Wiederaufbau derselben an der Südseite des Stalls − im Grundsatz − nicht zu beanstanden ist. Zu beachten gilt es jedoch, dass die vorbestehende, bestimmungsgemässe Wohnnutzung der Kochhütte lediglich bezüglich des westlichen Teils der Baute mit einer Fläche von 7,93 m2 zu bejahen ist (vgl. vorstehend E.4). Dementsprechend steht für die fragliche Ersatzbaute auf der Südseite des Stalls aber lediglich eine BGF von 7,93 m2 bzw. für die vorgesehene Erweiterung der Wohnnutzung nach innen zu Ferien-/Wochenendzwecken bloss eine solche von 4,76 m2 (60 % von 7,93 m2 gemäss Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV), gesamthaft somit eine BGF von 12,69 m2, zur Verfügung. Für ein redimensioniertes Projekt unter Beachtung und Einhaltung dieser Flächenmasse hätte der Beschwerdeführer − soweit auch die übrigen Baubewilligungsvoraussetzungen (z. B. hinsichtlich Ästhetik) erfüllt sind − Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Alternativ stünde es dem Beschwerdeführer auch frei, auf die vorgesehene Erweiterung der Wohnnutzung nach innen zu verzichten und stattdessen gestützt auf Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens von maximal 30 % zu realisieren. Für ein solches Bauprojekt stünde dem Beschwerdeführer gesamthaft eine BGF von 10,31 m2 (= 7,93 m2 x 1,3) zur Verfügung. Nur am Rande sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Bestandesgarantie darüber hinaus auch freistünde, im Umfang der Fläche des östlichen Teils der Kochhütte von 7,32 m2, für welchen die vorbestehende Wohnnutzung − wie gesehen − zu verneinen ist, einen «Abstellraum» zu realisieren, welcher indes nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfte. Die Entscheidung, ob der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen ein neues Projekt mit redimensionierten Flä-

11/22 Raumordnung PVG 2016 187 chenmassen einreichen oder auf das Projekt verzichten möchte, steht ihm selbstverständlich frei. 6. a) Zusammenfassend ergibt sich nach dem vorstehend Gesagten, dass die vorbestehende Wohnnutzung und die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit bezüglich des westlichen Teils der Kochhütte mit einer Wohnfläche von 7,93 m2 zu bejahen ist, während die vorbestehende, bestimmungsgemässe Wohnnutzung bezüglich des östlichen Teils der Kochhütte mit einer Fläche von 7,32 m2 verneint werden muss. Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist der geplante Abbruch der an der Nordseite des Stalls liegenden Kochhütte und der Wiederaufbau derselben an der Südseite des Stalls, wobei zu beachten ist, dass für die fragliche Ersatzbaute auf der Südseite des Stalls lediglich eine BGF von 7,93 m2 bzw. für die vorgesehene Erweiterung der Wohnnutzung nach innen zu Ferien-/ Wochenendzwecken bloss eine solche von 4,76 m2 zur Verfügung steht. Alternativ stünde es dem Beschwerdeführer − wie gesehen − auch frei, auf die vorgesehene Erweiterung der Wohnnutzung nach innen zu verzichten und stattdessen gestützt auf Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens von maximal 30 % zu realisieren. Darüber hinaus stünde es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Bestandesgarantie auch frei, im Umfang der Fläche des östlichen Teils der Kochhütte von 7,32 m2 einen nicht zu Wohnzwecken genutzten «Abstellraum» zu realisieren. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, was zur teilweisen Gutheissung derselben im Sinne der Erwägungen und zur Aufhebung des angefochtenen Bauentscheids vom 27., mitgeteilt am 28. Oktober 2015, führt. R 15 95 Urteil vom 12. April 2016

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