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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2016 PVG 2016 21

31 décembre 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·7,157 mots·~36 min·7

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

11/21 Raumordnung PVG 2016 155 Ordentliche Baubewilligung. Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Standortgebundenheit. FAT/ART-Bericht Nr. 476/95. Interessenabwägung. – Voraussetzungen einer ordentlichen Baubewilligung mangels Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone hier nicht gegeben (E.3). – Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung für Bau- ten und Anlagen ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 RPG; mangels Prüfung, ob in der Region eine geeignete Bauzone zur Realisierung des ersuchten Vorhabens vor- handen ist, lässt sich die Frage der negativen Standort- gebundenheit nicht abschliessend beantworten; stellt sich eine Gemeinde auf den Standpunkt, die negative Standortgebundenheit sei nicht gegeben, weil in der Bauzone geeignete Standorte zur Verfügung stünden, hat sie diese zu bezeichnen und nachzuweisen, dass diese Standorte für das zur Diskussion stehende Projekt auch geeignet sind (E.4). – Die umweltrechtlichen Bestimmungen des USG und der LRV sind vorliegend eingehalten; dabei erfolgte die nicht zu beanstandende Mindestabstandsberechnung für den strittigen Schweinemastbetrieb zu Recht nach den Vorgaben des Revisionsentwurfs vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 (E.5, 6). – Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG; solange die umweltrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind, überwiegt hier das Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterführung seines Schweinemastbetriebs gegenüber dem öffentlichen Interesse hinsichtlich Anwohnerschutz vor lästigen Einwirkungen (E.7). – Nicht geprüft wurde die Frage, ob der Betrieb des Beschwerdeführers über die nächsten 15–25 Jahre voraussichtlich wirtschaftlich rentabel und unter geregelter Betriebsnachfolge, d.h. existenzsichernd im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV, geführt werden kann; im Bestreitungsfall müsste diese Frage von der Gemeinde noch geprüft werden (E.8). Licenza edilizia ordinaria. Licenza eccezionale giusta l’art. 24 LPT. Ubicazione vincolata. Rapporto FAT/ART no. 476/95. Ponderazione degli interessi. – I presupposti per il rilascio di una licenza edilizia ordina- 21

11/21 Raumordnung PVG 2016 156 ria non sono nell’evenienza dati, in assenza della conformità alla zona per la zona agricola (cons.3). – Presupposti per il rilascio di una licenza edilizia eccezio- nale per edifici e impianti fuori dalla zona edificabile giusta l’art. 24 LPT; non essendo stata esaminata la que- stione della reperibilità nella regione di una zona edili- zia adatta all’edificazione del richiesto progetto edilizio, non è dato decidere in modo conclusivo sulla questione dell’ubicazione vincolata negativa; se un comune sostiene il punto di vista che l’ubicazione vincolata negati- va non sia data, in quanto nella zona edilizia sarebbero disponibili sufficienti ubicazioni adatte, allora l’autorità deve indicare e comprovare che tali ubicazioni siano adatte al progetto in discussione (cons. 4). – Le disposizioni in materia di protezione dell’ambiente della LPAmb e dell’OIAt sono nell’evenienza rispettate; a queste va aggiunto l’incensurabile calcolo – per il controverso allevamento di suini – della distanza minima stabilita giustamente in base ai parametri contenuti nel- la proposta di revisione del 7 marzo 2005 del rapporto FAT/ART no. 476/95 (cons. 5, 6). – Ponderazione degli interessi ai sensi dell’art. 24 lett. b LPT; fintanto che le disposizioni in materia di protezio- ne dell’ambiente siano rispettate, prevale nell’evenienza l’interesse del ricorrente alla continuazione del suo allevamento di suini rispetto all’interesse del vicinato a non dover subire ingerenze moleste (cons. 7). – Non è stata analizzata la questione di sapere, se per i prossimi 15–25 anni l’azienda del ricorrente potrà es- sere portata avanti in modo economicamente redditizio e con una successione regolata, ovvero in modo da ga- rantire un’esistenza ai sensi dell’art. 34 cpv. 4 lett. c OPT; in caso di contestazione, questa questione dovrà essere ancora chiarita da parte del comune (cons. 8). Erwägungen: 3. a) Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur errichtet oder geändert werden, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Die allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone, in welcher der beschwerdeführerische Betrieb unstrittig liegt, beurteilt sich nach Art. 16 ff. RPG i.V.m.

11/21 Raumordnung PVG 2016 157 Art. 34 ff. RPV. Danach sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone − unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen − zonenkonform, wenn sie im Hinblick auf einen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Verwendungszweck errichtet werden. Neben den eigentlichen Ökonomiegebäuden sind unter gewissen Voraussetzungen auch Wohnbauten zugelassen (vgl. Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 34 Abs. 2 und 3 RPV). Solche Bauten und Anlagen erweisen sich nur dann als zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RPG sowie Art. 34 Abs. 1 RPV). Des Weiteren ist gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV erforderlich, dass die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c; vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16a Rz. 7). Als bodenabhängig werden die Bewirtschaftungsformen bezeichnet, die den Boden unmittelbar und im Wesentlichen unter natürlichen Bedingungen ausschöpfen, wie der Acker- und Gemüsebau oder die Milch- und Fleischproduktion. Die Tierhaltung erfolgt dann bodenabhängig, wenn die Tiere im Wesentlichen auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 16a Rz. 16). Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung demgegenüber, wenn kein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht (vgl. Art. 37 Abs. 2 RPV betreffend den Gemüse- und den produzierenden Gartenbau). Tierhaltung ist bodenunabhängig, wenn sie ohne hinreichende eigene Futterbasis erfolgt (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 16a Rz. 17; BGE 133 II 370 E.4.2). Art. 16a Abs. 2 RPG (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 RPV) lässt Bauten und Anlagen, die einer solchen bodenunabhängigen Tierhaltung dienen, im Umfang der inneren Aufstockung zu. Als zulässige innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen, wenn der bodenunabhängige gegenüber dem bodenabhängigen Betriebsteil eine untergeordnete Rolle einnimmt. Für die Bestimmung des zulässigen Aufstockungspotenzials bei der Tierhaltung sieht Art. 36 RPV zwei Methoden zur Auswahl vor. Nach der ersten Methode misst sich das zulässige Mass an bodenunabhängiger Produktion am Einkommen, und zwar am sog. Deckungsbeitrag; dieser muss kleiner als 50 % des Gesamtdeckungsbeitrags sein (Art. 36 Abs. 1 lit. a

11/21 Raumordnung PVG 2016 158 RPV). Als Deckungsbeitrag bezeichnet man die Differenz zwischen Ertrag und variablen Kosten eines Produktionszweigs. Alternativ zur Betrachtung des Deckungsbeitrags kann die höchstzulässige Aufstockung aufgrund des Trockensubstanzkriteriums beurteilt werden. Demnach muss das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestands entsprechen (Art. 36 Abs. 1 lit. b RPV). Die Trockensubstanz ist derjenige Teil des pflanzlichen Ausgangsprodukts, der bei vollständigem Wasserentzug zurückbleibt. Nicht mehr erforderlich ist seit der Teilrevision des RPG vom 4. Juli 2007, dass der Betrieb nur mit dem Zusatzeinkommen voraussichtlich längerfristig bestehen kann (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 16a Rz. 18 f.; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 178 f.) b) Vorliegend verfügt der beschwerdeführerische Betrieb über keine Futtermittelbasis für die beantragte Schweinehaltung. Der Beschwerdeführer hat seinen Betrieb im Jahr 1996 unstrittig von einem traditionellen landwirtschaftlichen Gewerbe (Rindviehhaltung) in die Intensivtierhaltung, mithin einen Schweinemastbetrieb, umgestellt. Die Mast der Schweine erfolgt gemäss unbestritten gebliebener Aussagen der Beschwerdegegnerin (vgl. deren Vernehmlassung vom 6. Februar 2015 S. 2) sowie des ARE (vgl. deren Duplik vom 11. Juni 2015 S. 5) und der vormaligen Einsprecher (vgl. deren Stellungnahme vom 2. September 2015 S. 5) ausschliesslich durch zugekaufte, von Dritten produzierte Futtermittel und dementsprechend vollständig bodenunabhängig. Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2015 denn auch, dass er sein landwirtschaftliches Land an Dritte verpachtet habe und er seine Schweine ausschliesslich mit Getreide füttere, wobei das Trockenfutter den Schweinen ad-libitum 24 Stunden pro Tag zur freien Verfügung stehe. Zusätzlich werde auf Wunsch des Kunden der Futterzusatz VevoVital in das Getreidefutter gemischt (vgl. auch Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2014 S. 2). Beim Betrieb des Beschwerdeführers handelt es sich demnach um einen vollständig bodenunabhängigen Betrieb, weshalb auch die Bewilligungsvoraussetzungen für eine innere Aufstockung im Sinne von Art. 16a Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 36 RPV nicht erfüllt sind. Dementsprechend ist der beschwerdeführerische Betrieb in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Vielmehr wäre die über eine innere Aufstockung hinausgehende Umnutzung des traditionellen landwirtschaftlichen Betriebs in einen Schweinemastbetrieb auf eine Intensivlandwirtschaftszone im Sinne von Art. 16a

11/21 Raumordnung PVG 2016 159 Abs. 3 RPG angewiesen. Parzelle 772, auf welcher der beschwerdeführerische Betrieb angesiedelt ist, liegt aber gemäss Zonenplan der Gemeinde X. in der «gewöhnlichen» Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG. Da dem Beschwerdeführer somit keine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 i.V.m. Art. 16 ff. RPG erteilt werden kann, ist im Folgenden zu prüfen, ob das beschwerdeführerische Gesuch vom 12. Juli 2013 aufgrund des Ausnahmebewilligungstatbestands von Art. 24 RPG bewilligungsfähig ist. 4. a) Eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 RPG wird unter den Bedingungen erteilt, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 116 Ib 221 E.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Standortgebundenheit nur dann bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (sog. positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk wegen seiner Immissionen in Bauzonen ausgeschlossen ist (sog. negative Standortgebundenheit). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Generell sind bei der Beurteilung der Standortgebundenheit eines Vorhabens strenge Anforderungen zu stellen, um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken (BGE 118 Ib 17 E.2b mit weiteren Hinweisen; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24 Rz. 8). b) Dass der hier zur Diskussion stehende Schweinemastbetrieb, der − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.3b) − vollkommen bodenunabhängig betrieben wird, aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen wäre, wird von keiner Seite geltend gemacht und ist auch nicht einzusehen. Zu prüfen ist daher, ob der Schweinemastbetrieb wegen seiner Immissionen in der Bauzone ausgeschlossen ist oder nicht sinnvoll betrieben werden kann. Es ist dies die Frage nach der negativen Standortgebundenheit des bestehenden Schweinemastbetriebs. c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die negative Standortgebundenheit nur sehr zurückhaltend angenommen werden, etwa wenn ein Werk wegen seiner Immissionen in Bauzonen ausgeschlossen ist (vgl. BGE 115 Ib 295 E.3c, 111 Ib 213

11/21 Raumordnung PVG 2016 160 E.3b). Das Bundesgericht hat im nicht veröffentlichten Entscheid vom 21. März 1984 i.S. Hui die Meinung vertreten, für Tierheime sei die Standortgebundenheit in der Regel zu bejahen, soweit sie immissionsträchtig seien. Dieselbe Ansicht vertrat es auch in Bezug auf die Behausungen von 60 Schlittenhunden (Urteil vom 16. Juni 1989, in ZBl 91/1990 S. 188 E.5b); dabei erwog es, Voraussetzung für die Standortgebundenheit sei, dass die geplante Nutzung sich in einer Bauzone nicht verwirklichen lasse. Das Bundesgericht hielt sodann fest, die Standortgebundenheit sei zu bejahen, wenn eine so intensive Beeinträchtigung der allgemeinen Siedlungsnutzung durch das Bauvorhaben erfolge, dass die betreffende Nutzung nicht oder nur unter übermässig erschwerten Bedingungen ausgeübt werden könne. Diese Voraussetzungen wurden für eine Papageienzucht sowie in zwei Fällen auch für Pferdestallungen verneint (unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 7. April 1989 i.S. Messer E.3, vom 22. Juni 1988 i.S. Gilardoni E.4 und vom 27. Februar 1989 i.S. Theiler E.3). Das Bundesgericht hielt weiter fest, das Vorliegen einer Standortgebundenheit dürfe nicht von den konkreten planerischen Gegebenheiten abhängig gemacht werden. Es sei deshalb grundsätzlich auch ohne Belang, dass in einer bestimmten Gemeinde offensichtlich kein Bedürfnis nach einer neuen, reinen Gewerbe- oder Industriezone bestehe. Entscheidend sei lediglich, ob sich ein Bauvorhaben in keiner entsprechenden Zone verwirklichen lasse (unveröffentlichtes Urteil vom 10. Dezember 1987 i.S. Bundesamt für Raumplanung c. Beyeler E.2). In BGE 115 Ib 301 E.3c führt das Bundesgericht schliesslich aus, die Haltung von 80 Mutterschweinen zur jährlichen Produktion von 1400 bis 1700 Jagern in einem voll klimatisierten, gegen aussen praktisch abgeschlossenen hochmodernen Schweinestall könne nicht mit einem Tierheim verglichen werden. Ein Schweinezuchtbetrieb müsse ganz allgemein den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung genügen. Die in diesem Gesetz und den Verordnungen umschriebenen Vorschriften bezweckten, eine übermässige Beeinträchtigung der Umgebung zu verhindern (Art. 1 Abs. 1 USG). Lästige Gerüche, beispielsweise aus Schweine- oder Geflügelhaltungen oder aus der Silagelagerung, seien aufgrund von Art. 11 Abs. 2 USG so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Eine erhebliche Störung der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden sei zu vermeiden (Art. 15 lit. b USG). Emissionsbegrenzungen baulicher und betrieblicher Art, insbesondere für geruchsintensive Massentierhaltungen, könnten aufgrund von Verordnungen oder nötigenfalls direkt gestützt auf

11/21 Raumordnung PVG 2016 161 Art. 12 USG angeordnet werden. Es bestünden somit, vor allem bei UVP-pflichtigen Anlagen, genügend rechtliche Möglichkeiten, um zu verhindern, dass von einem Schweinezuchtbetrieb in einer Industrie- oder Gewerbezone eine übermässige Belästigung der Umgebung bewirkt werde. Die Entsorgung der bei der Tierproduktion entstehenden Abfälle wie z. B. der Jauche könne für sich allein betrachtet die Standortgebundenheit nicht begründen. Etwas offener wurde die Standortgebundenheit für einen Schweinemastbetrieb in einem früheren Entscheid des Bundesgerichts beurteilt. Ausgehend vom Umstand, dass bei der Gestaltung der Zonenpläne die Industriezonen nach den Bedürfnissen der herkömmlichen Gewerbe- und Industriebetriebe ausgeschieden würden, folgerte das Bundesgericht, die Besonderheiten der industriellen Tierhaltung wie Geruchsimmissionen und landwirtschaftliche Abfallverwertung liessen es zu, die Standortgebundenheit anzuerkennen (unveröffentlichtes Urteil vom 4. Dezember 1985 i.S. Galli E.4a). Allerdings waren im damaligen Zeitpunkt die LRV und die LSV noch nicht in Kraft (BGE 118 Ib 17 E.2c; vgl. auch Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24 Rz. 8 ff.). d) Ob ein Bauvorhaben in einer Bauzone verwirklicht werden kann, entscheidet sich der bundesgerichtlichen Praxis entsprechend nach regionalen Gesichtspunkten. Die Frage der (negativen) Standortgebundenheit kann sich erst stellen, wenn für ein Bauvorhaben in der Region keine geeignete Nutzungszone zur Verfügung steht (BGE 118 Ib 17 E.2d mit Hinweis auf die unveröffentlichten Urteile des Bundesgerichts vom 27. Juni 1990 i.S. Cotting E.4 und vom 27. Februar 1989 i.S. Theiler E.3c; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24 Rz. 10). e) Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde die Thematik der negativen Standortgebundenheit erstmals in der Duplik des ARE vom 11. Juni 2015 aufgeworfen. Das ARE hielt dafür, dass bei der Prüfung der Frage, ob sich der zur Diskussion stehende Schweinemastbetrieb als negativ standortgebunden im Sinne der Rechtsprechung erweise, zu vergegenwärtigen sei, dass sich gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde X. die nächstgelegene Industriezone respektive die nächstgelegene Gewerbe-/Mischzone in einer Entfernung von ca. 1 km respektive 1,5 km vom bestehenden Stallstandort befänden. Bereits daraus ergebe sich, dass das Vorhaben nicht von vornherein als standortgebunden gelte. Eine abschliessende Aussage darüber könne erst nach Prüfung der Realisierbarkeit des Vorhabens in den aufgeführten und noch weiteren im beschriebenen

11/21 Raumordnung PVG 2016 162 Umkreis zu untersuchenden Bauzonen bzw. aufgrund einer Gesamtinteressenabwägung gemäss Art. 24 lit. b RPG getroffen werden. Das Instrument der Ausnahmebewilligung diene hauptsächlich der Durchsetzung des Anliegens zur Trennung von Bauzonen und Nichtbauzonen. Daher dürften Ausnahmebewilligungen nur zurückhaltend erteilt werden respektive bestehe auf deren Erteilung kein Anspruch. Das Trennungsanliegen gebiete ferner auch, Präjudizien zu vermeiden, welche das Zersiedlungsgebot unnötig in Frage stellen könnten. Mit anderen Worten hätte der Beschwerdeführer selbst bei Annahme einer negativen Standortgebundenheit seines Vorhabens keinen absoluten Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für den fraglichen Schweinemastbetrieb. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik vom 29. Juni 2015 aus, dass die Tatsache, dass der beschwerdeführerische Betrieb gegenüber einer Bauzone einen bestimmten Abstand einhalten müsse, nicht automatisch bedeute, dass der Mastbetrieb wegen seiner Immissionen in Bauzonen nicht möglich und deshalb die negative Standortgebundenheit am gewählten Ort gegeben wäre. Mit der Umweltgesetzgebung gebe es genügend rechtliche Möglichkeiten, um zu verhindern, dass von einem Schweinezuchtbetrieb in einer Industrie- oder Gewerbezone eine übermässige Belästigung der Umgebung bewirkt werde. Entscheidend sei, dass in einer Industrie- und Gewerbezone im Gegensatz zur Wohnzone stärkere Emissionen in Kauf zu nehmen seien, weil dort gemäss Art. 74 BG mässig störende (Wohn- und Gewerbezone 1 und 2) bis stark störende Betriebe (Industriezone) zonenkonform seien. Die Frage nach der negativen Standortgebundenheit stelle sich zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst dann, wenn in der Region keine geeignete Nutzungszone zur Verfügung stehe. Nicht nur die Gemeinde X. , sondern auch die Nachbargemeinde Y. verfügten über grundsätzlich geeignete Industrie- und Gewerbezonen. Der Beschwerdeführer hätte folglich die grundsätzliche Möglichkeit, in diesen Zonen unter Berücksichtigung der dort einschlägigen Immissionsbegrenzungen seinen Mastbetrieb zu realisieren. Die Mindestabstände müssten zudem gemäss FAT/ ART-Bericht Nr. 476/95 nur gegenüber Wohnzonen, nicht aber in Industriezonen vollständig eingehalten werden. f) Wie gesehen, kann sich die Frage der (negativen) Standortgebundenheit erst stellen, wenn für ein Bauvorhaben in der Region keine geeignete Nutzungszone zur Verfügung steht. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Prüfung, ob in der Region

11/21 Raumordnung PVG 2016 163 eine geeignete Bauzone zur Realisierung des ersuchten Vorhabens vorhanden ist, bis anhin nicht vorgenommen. Vielmehr hat sie sich damit begnügt, in ihrer Duplik darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Gemeinde X. , sondern auch die Nachbargemeinde Y. grundsätzlich über geeignete Industrie- und Gewerbezonen verfügten. Eine eingehende Prüfung der Realisierbarkeit des Vorhabens in einer geeigneten Nutzungszone in der Region hat die Beschwerdegegnerin indes nicht vorgenommen. Da dem Baugesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2013 − bei heute vorliegender Aktenlage − nur die allenfalls fehlende (negative) Standortgebundenheit, nicht aber umweltrechtliche Bestimmungen entgegenstehen (vgl. dazu nachstehend E.5 f.), haben die erwähnten Abklärungen, mithin die eingehende Prüfung der Realisierbarkeit des Vorhabens in geeigneten Nutzungszonen in der Region, seitens der Beschwerdegegnerin zwingend stattzufinden. Wenn sich eine Gemeinde nämlich − wie vorliegend − auf den Standpunkt stellt, die negative Standortgebundenheit sei nicht gegeben, weil in der Bauzone geeignete Standorte zur Verfügung stünden, hat sie diese auch zu bezeichnen und nachzuweisen, dass diese Standorte für das zur Diskussion stehende Projekt auch geeignet sind. Dabei gilt es einerseits zu beachten, dass das Bundesgericht den Radius zur Prüfung von Alternativstandorten für Schweinemastbetriebe in BGE 118 Ib 17 E.2d auf 10 km erstreckt hat. Anderseits müssen in einer Industrie- oder Gewerbezone respektive in einer Gewerbe- Mischzone die Abstände weniger ausgedehnt sein. Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass solche Zonen, in denen ein höheres Mass an Geruchsimmissionen zumutbar ist, wiederum nahe bei reinen Wohnzonen liegen könnten, gegenüber denen der Mindestabstand vollumfänglich einzuhalten ist (vgl. FAT/ART-Bericht Nr. 476/95, Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen [abrufbar unter www. blw.admin.ch › Themen › Nachhaltigkeit › Ökologie › Luft; zuletzt besucht am 4. April 2016], Ziff. 2.3 S. 6 und S. 16). 5. Streitig und zu prüfen sind des Weiteren die Einhaltung der umweltrechtlichen Bestimmungen des USG und der LRV in Bezug auf die geltend gemachten Geruchsbelästigungen. Während die Beschwerdegegnerin, das ARE sowie die vormaligen Einsprecher der Auffassung sind, die aufgrund der umweltrechtlichen Bestimmungen erfolgten Berechnungen des Plantahofs respektive des ANU trügen den Verhältnissen vor Ort nicht ausreichend Rechnung und die Korrekturfaktoren seien nicht richtig festgesetzt worden, stellen sich der Beschwerdeführer und das ANU gestützt auf die Abstandsberechnung des Plantahofs vom 6. August 2013 http://www/

11/21 Raumordnung PVG 2016 164 auf den Standpunkt, dass das Vorhaben unter dem Aspekt des Umweltrechts bewilligungsfähig sei. a) Das Umweltschutzgesetz soll unter anderem Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Im Sinn der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Zu diesen Einwirkungen gehören Luftverunreinigungen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen oder den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Dabei handelt es sich um Veränderungen des natürlichen Zustands der Luft, namentlich durch Geruch (Art. 7 Abs. 3 USG). Luftverunreinigungen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet (Art. 7 Abs. 2 USG). b) Übermässig sind Geruchsimmissionen dann, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). Sie werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind in einer ersten Stufe Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 3 USG in einer zweiten Stufe zu verschärfen. Der Abgrenzung zwischen nicht übermässigen und übermässigen (das heisst schädlichen beziehungsweise lästigen) Einwirkungen und damit zwischen den beiden Stufen des zweistufigen Schutzkonzepts dienen die Immissionsgrenzwerte (Art. 13 Abs. 1 USG). Die in Art. 11 Abs. 2 und 3 USG enthaltenen Bestimmungen gelten sowohl für neue als auch für bestehende Anlagen (vgl. Griffel/rauscH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 11 Rz. 2). Laut Art. 12 Abs. 1 USG werden Emissionen eingeschränkt durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (lit. a), Bau- und Ausrüstungsvorschriften (lit. b), Verkehrs- oder Betriebsvorschriften (lit. c), Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden (lit. d) sowie Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe (lit. e). Diese Aufzählung hat abschliessenden Charakter (BGE 126 II 300 E.4b). Auf Verordnungsstufe enthält die Luftreinhalteverordnung Vorschriften zur Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen

11/21 Raumordnung PVG 2016 165 (Art. 3 ff. LRV) und bei bestehenden stationären Anlagen (Art. 7 ff. LRV). c) Beim beschwerdeführerischen Schweinemastbetrieb handelt es sich um eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV, dessen Betrieb unter anderem Geruchsstoffemissionen erzeugt. Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV und Anhang 2 Ziff. 512 LRV. Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Distanzen gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV insbesondere die gemäss den Empfehlungen der Argoscope Reckenholz-Tänikon (ART) berechneten Abstände. Einschlägig ist der FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 über Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen. Im vorliegenden Fall hat der Plantahof ebenfalls den Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 berücksichtigt. d) Die Mindestabstandsvorschrift stellt eine Massnahme zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 3 LRV dar (vgl. maurer, Lufthygienerechtliche Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen, in URP 2003, S. 297 ff., S. 305). Die FAT/ART-Richtlinien befassen sich mit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, dienen aber auch als Hilfsmittel zur Beurteilung, ob eine Tierhaltungsanlage übermässige Emissionen bewirkt (BGE 126 II 43 E.4a). Dies ist zu erwarten, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten wird. Von dieser Faustregel ist auszugehen, solange nicht aufgrund genauerer Abklärungen etwas anderes zu erwarten ist. Wird der Mindestabstand um mehr als 50 % unterschritten, so ist von übermässigen Immissionen auszugehen (vgl. Bosonnet, Luftreinhaltung in der Landwirtschaft: Mehr als die Bekämpfung der Gerüche, in URP 2002, S. 565 ff., S. 581 Fn. 49). e) Die Berechnung des Mindestabstands gemäss FAT/ ART-Bericht ist zwar schematisch und vermag nicht allen Einzelheiten Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität darf der Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber jedoch bis zu einem gewissen Grad Normen schaffen, welche auf eher grobe, dafür leicht handhabbare Kriterien abstellen und damit einen gewissen Schematismus und Verlust an Einzelfallgerechtigkeit mit sich bringen können. Ansonsten müssten, da insbesondere in ländlichen Gebieten der Schweiz die Topografie selten

11/21 Raumordnung PVG 2016 166 eben ist, im Rahmen zahlreicher Baubewilligungsverfahren Sonderbeurteilungen durchgeführt werden. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Mindestabstandsregelung nach FAT/ART-Bericht, welcher eine Sonderbeurteilung nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, mithin in Ausnahmefällen, verlangt. Zudem liegen bereits die Mindestabstände gemäss FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 (vgl. Ziff. 2 S. 3) jeweils rund 30–90 % über der Geruchsschwellenentfernung (= Entfernung, in welcher die Qualität des Geruchs in 50 % der Darbietungen erkannt wird) bei zirkulärer, gleichmässiger Geruchsausbreitung. f) Nach dem FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 (Ziff. 2.1 S. 3) bzw. dem Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 (Ziff. 4 S. 7) wird der Mindestabstand in einem dreistufigen Verfahren errechnet. Zuerst wird die Geruchsbelastung nach Tierart (fg) ermittelt und daraus der Normabstand errechnet, der schliesslich mit mehreren Korrekturfaktoren (fk) multipliziert wird. Zu den Korrekturfaktoren zählen die Topografie (f1), die Höhenlage (f2), das Stallsystem (f3), die Lüftung (f4), die Hofdüngerproduktion (f5), die Sauberkeit hinsichtlich Tiere, Stall, Futterzubereitung und -lagerung (f6), die Fütterung (f7), die Geruchsreduzierung im Bereich der Abluft (f8) und die Geruchsreduzierung bei der Güllelagerung (f9). Der Abstand muss zwischen dem Emissionspunkt (Ausgangspunkt) und dem nächstgelegenen Wohnhaus (Empfangspunkt) gemessen werden (vgl. auch maurer, a.a.O., S. 303 und 319). 6. a) Vorliegend sind sich die Parteien insofern einig, als die Mindestabstandsberechnung für Tierhaltungsanlagen nach den Vorgaben des Revisionsentwurfs vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 und nicht nach dem FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 zu berechnen ist, zumal der Bericht aus dem Jahr 1995 noch auf geschlossenen Ställen mit Zwangslüftung basiert und für Stallsysteme mit Auslauf − wie demjenigen des Beschwerdeführers − kein verlässliches Bild mehr liefert. Das Bundesgericht hat denn auch bestätigt, dass insbesondere bei einer Schweinemast die Vorgaben des revidierten Berichts berücksichtigt werden sollten (vgl. BGE 133 II 370 E.6.2). Die Abstandsberechnung des Plantahofs vom 6. August 2013 erfolgte denn auch anhand des Revisionsentwurfs vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95. Gemäss Stellungnahme des ANU im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vom 24. Februar 2015 ist dieses Vorgehen konsistent mit den Empfehlungen der FAT/ART, welche für Schweinehaltungsbetriebe den Revisionsentwurf und nicht den ursprünglichen Bericht aus dem Jahr 1995 zur Anwendung emp-

11/21 Raumordnung PVG 2016 167 fiehlt (vgl. auch KecK/Koutny/scHmidlin/Hilty, Nutztiere – Geruch von Schweineställen mit Auslauf und freier Lüftung, in: AGRARForschung 12 [2], S. 84 ff.). b) Das fachkundige ANU stützt für seine Stellungnahme auf die FAT/ART-Abstandsberechnung des Plantahofs vom 6. August 2013 ab, wonach die Abstandsvorschriften mit einem maximalen Bestand von 450 Mastschweinen problemlos eingehalten seien. Das ANU argumentiert, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a i.V.m. Anhang 2 Ziff. 512 LRV die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden müssten. Als solche Regeln gälten insbesondere die Empfehlungen der FAT/ART. Die FAT/ART-Richtlinien stellten eine rechtsgleiche Behandlung sicher. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, um von diesen Richtlinien abzuweichen. Demgegenüber beanstandet die Beschwerdegegnerin die starre Anwendung der FAT/ART-Richtlinien. Diese bildeten wohl eine Grundlage; für Spezialfälle wie dem vorliegenden könnten sie indes nicht starr und in absoluter Weise angewandt werden. Vielmehr müsse in Fällen wie dem vorliegenden eine Sonderbeurteilung erfolgen. Wie nachfolgend dargestellt, vermögen die von der Beschwerdegegnerin gemachten Änderungen der Korrekturfaktoren Lüftung, Sauberkeit und Topografie indes nicht zu überzeugen. aa) Gemäss FAT/ART-Abstandsberechnung des Plantahofs vom 6. August 2013 wird der Korrekturfaktor Lüftung dank der verlängerten Abluftkamine und der zusätzlichen Ausstattung mit Jethauben, wodurch die Abluft in höhere Luftschichten gebracht wird, mit dem Faktor 0,8 berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin rügt, dass der Faktor für die Lüftung 1,1 (freie Lüftung) betragen müsste. Die erhöhten Abluftkamine seien für die Geruchsimmissionen völlig irrelevant. Die Schweine könnten sich jederzeit frei bewegen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Schweine zu 50 % im Stall bzw. zu 50 % im Auslauf misteten und urinierten. Vielmehr sei von der maximal möglichen Emission auszugehen, nämlich, dass alle Schweine im Freilauf urinierten und misteten. Dies entspreche dem natürlichen Verhalten von Schweinen. Die Emissionen verhielten sich zudem nicht linear zur Anzahl der Tiere. Deshalb sei ohnehin vom höheren Faktor 1,1 auszugehen. Der Beschwerdeführer übersehe, dass der Freilauf der Tiere das Hauptproblem bzw. die Hauptemissionsquelle darstelle. Das ANU weist in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2015 zu Recht darauf hin, dass Auslauf und Abluftkamin zwei un-

11/21 Raumordnung PVG 2016 168 terschiedliche Emissionsquellen sind. Dies berücksichtigt die FAT/ ART-Berechnung mit zwei unterschiedlichen Korrekturfaktoren für Stallsystem (f3) und Lüftung (f4; vgl. Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 Ziff. 4.3 S. 10). Für das Stallsystem beträgt der Faktor unbestrittenermassen 1,15, weil es sich beim beschwerdeführerischen Stall um einen Schweinestall mit Auslauf handelt. Für solche beträgt der Korrekturfaktor − unabhängig davon, ob es sich um einen Stall mit Zwangsentlüftung oder mit freier Lüftung handelt − stets 1,15. Sodann erscheinen die Ausführungen des ANU, wonach die Art der Stalllüftung für die Gesamtemission der Geruchsstoffe eine wesentliche Rolle spiele und durch die Erhöhung des Abluftkamins bzw. durch das Anbringen von Jethauben die Entlüftung des Stalls wesentlich verbessert werde, als nachvollziehbar und schlüssig. Der Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 sieht für Kamine, welche − wie vorliegend − mehr als 1,5 m über den höchsten Dachpunkt des Gebäudes hinausragen, denn auch einen Faktor von 0,8 für die Lüftung vor. Dies im Gegensatz zu Kaminen, welche weniger als 1,5 m über den höchsten Dachpunkt des Gebäudes hinausragen, für welche ein Faktor von 1,0 einzusetzen ist. Demnach wurde für den Korrekturfaktor Lüftung zu Recht ein Faktor von 0,8 eingesetzt. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach für die Lüftung ein Faktor von 1,1 zu berücksichtigen sei, verfängt nicht. Es ist denn auch eine durch nichts belegte Annahme der Beschwerdegegnerin sowie der vormaligen Einsprecher, dass es dem natürlichen Verhalten von Schweinen entspreche, dass sie nur im Aussenbereich urinierten und misteten und praktisch nur der offene Laufhof Immissionsquelle sei. bb) Der Korrekturfaktor Sauberkeit hinsichtlich Tier, Stall und Futterzubereitung bzw. -lagerung wird gemäss aktualisierter FAT/ART-Abstandsberechnung des Plantahofs vom 6. August 2013 mit dem Faktor 1,0 (= gut bis zufriedenstellend) berücksichtigt. Diesbezüglich rügt die Beschwerdegegnerin, dass mehrmalige Kontrollen ergeben hätten, dass die Hygienemassnahmen mangelhaft bis schlecht seien. Gegenüber geschlossenen Ställen mit Zwangslüftung reichten die Abstände für Ausläufe, vor allem in der Schweinehaltung, nicht aus. Der Verschmutzungsgrad des Auslaufs zeige bei Schweinen die grösste Variation in der Geruchsstoffkonzentration. Verschmutzungsgrad und Reinigungshäufigkeit sowie -qualität von Ausläufen seien für die Geruchsfreisetzung relevant. Obschon der Beschwerdeführer mehrfach zugesichert habe, dass er den Auslauf sauber halten werde, habe er sich nicht

11/21 Raumordnung PVG 2016 169 daran gehalten. Es sei deshalb auch nicht angezeigt, im Sinne einer milderen Massnahme lediglich nochmals eine Auflage betreffend Sauberkeit zu verfügen. Damit würde das Ziel der Massnahme nicht erreicht werden. Auch weil der Verschmutzungsgrad von Ausläufen eine der zentralen und intensiven Emissionsquellen sei, sei eine Auflage nicht gerechtfertigt. Aufgrund der angetroffenen Verhältnisse sei der Faktor 1,2 für mangelhafte bis schlechte Sauberkeit anzuwenden. Auch mit der Reduktion des Tierbestands auf 280 Schweine seien die Reaktionen aus der Bevölkerung nicht zurückgegangen. Dies sei auch aus der Kurve des Normabstands ersichtlich, indem sich dieser erst ab einer Geruchsbelastung von 40 und tiefer merklich reduziere. Hier werde aber von einer Geruchsbelastung von 90 ausgegangen. Mit dem von der Beschwerdegegnerin erwähnten Normabstand gemäss Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ ART- Bericht Nr. 476/95 allein kann hier nicht operiert werden. Wie gesehen, wird der Mindestabstand in einem dreistufigen Verfahren berechnet. Zuerst wird die Geruchsbelastung nach Tierart ermittelt und daraus der Normabstand errechnet, der schliesslich mit mehreren Korrekturfaktoren multipliziert wird (vgl. vorstehend E.5f). Folglich wird aber der Normabstand vor der Festsetzung der Korrekturfaktoren berechnet, weshalb dieser nicht aussagekräftig sein kann (vgl. Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 Ziff. 4.2 S. 9). Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdegegnerin aus ihrer Behauptung, wonach die Reaktionen aus der Bevölkerung auch mit der Reduktion des Tierbestands auf 280 Schweine nicht zurückgegangen seien, zumal diese Behauptung nicht belegt ist. Vielmehr zeigen die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterschriftensammlungen von Anwohnern des Wohnquartiers B. , dass sich auch viele Anwohner des Quartiers durch die Schweinehaltung in ihrer Wohnqualität nicht beeinträchtigt fühlen (vgl. insbesondere die Beilagen 7 und 8 des Beschwerdeführers, zusammen mit dem zuletzt vom diesem eingereichten Plan mit Angaben der Liegenschaften der vormaligen Einsprecher und der «Nichtgestörten»). Hinsichtlich Sauberkeit räumt das ANU in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2015 ein, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwar gewisse Probleme mit der Sauberkeit gehabt habe, welche mittlerweile jedoch hätten behoben werden können. Die Sauberkeit sei so, wie man sie erwarten dürfe, wovon man sich anlässlich von unangemeldeten Besichtigungen habe überzeugen können. Unter diesen Voraussetzungen sei ein Faktor 1,0 für die Sauberkeit

11/21 Raumordnung PVG 2016 170 gerechtfertigt. Ein Faktor von 1,2 wäre aus Sicht des ANU nur dann statthaft, wenn nachgewiesen wäre, dass sich der Verschmutzungsgrad wieder dauerhaft und erheblich verschlechtere. Dieser Nachweis könne nur mittels unangemeldeter Stichprobenkontrollen geführt werden. Dabei sei eine einmalige Verschlechterung des Verschmutzungsgrads noch kein Grund, den Faktor zu erhöhen; mehrmaliges Nichtbeachten der Reinigungsvorschriften dagegen schon. Die Konsequenz einer Erhöhung des Sauberkeitsfaktors wäre die Reduktion des Tierbestands auf 276 Schweine bei einem Abstand von 150 m zur nächstgelegenen bewohnten Zone. Vor diesem Hintergrund beantragte das ANU die Anpassung der BAB-Bewilligung bezüglich des Korrekturfaktors Sauberkeit, indem ausdrücklich vorbehalten werden sollte, dass Stichprobenprüfungen vorgenommen würden und bei zweimaliger Mahnung infolge mangelnder Sauberkeit eine Anpassung des Korrekturfaktors erfolgte, mit der Konsequenz, dass sich der Tierbestand bei einem Abstand von 150 m auf 276 Schweine reduzieren würde. Diesen Ausführungen des ANU vermag sich das streitberufene Gericht anzuschliessen. Wie das ANU zu Recht ausführt, wäre ein Faktor von 1,2 einzig dann gerechtfertigt, wenn die Sauberkeit mangelhaft bis schlecht wäre (vgl. Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 Ziff. 4.3 S. 10). Solange aber von der Beschwerdegegnerin nicht nachgewiesen ist, dass die Sauberkeit auf dem Betrieb des Beschwerdeführers tatsächlich mangelhaft bis schlecht ist, erweist sich der vom Plantahof bzw. dem ANU berücksichtigte Korrekturfaktor von 1,0 für die Sauberkeit als angemessen und korrekt. Wie der Plantahof in seiner internen Stellungnahme vom 30. September 2013 zuhanden des ANU zu Recht festgehalten hat, wäre es in der Tat unstatthaft, bereits im Voraus anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Vorgaben hinsichtlich Sauberkeit nicht einhalten werde. Auch wenn in der Vergangenheit die Sauberkeit auf dem beschwerdeführerischen Betrieb nicht immer optimal war, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dies auch künftig so sein wird. Dies zumal der Betrieb des Beschwerdeführers gemäss Bericht der C. AG vom 9. Juli 2014 von verschiedenen Personen betreut wird. Jedenfalls muss der Beschwerdeführer die Chance erhalten, seinen Betrieb ordentlich zu betreiben. Bei Nichteinhaltung der branchenüblichen Regeln der Ordnung und Sauberkeit wäre es der Beschwerdegegnerin selbstverständlich freigestellt, den Korrekturfaktor Sauberkeit nachträglich auf 1,2 zu erhöhen, mit der Konsequenz, dass der Beschwerdeführer den Tierbestand reduzieren müsste.

11/21 Raumordnung PVG 2016 171 cc) Schliesslich wendet die Beschwerdegegnerin noch ein, die FAT/ART-Abstandsberechnung des Plantahofs vom 6. August 2013 berücksichtige die besonderen topografischen Verhältnisse wie die Hauptwindrichtung von West nach Ost in Richtung des Wohnquartiers sowie die im Tal anzutreffende Inversionslage nicht ausreichend. Deswegen sei der mit 1,2 berücksichtigte Korrekturfaktor Geländeform auf 1,4 zu erhöhen. Für Betriebe am Hang oder am Rand eines Hanges, in einem engen Tal oder in einem Talkessel sieht der Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 einen Faktor von 1,2 vor (vgl. Ziff. 4.3 S. 10). Ein Faktor von 1,4 kommt gemäss FAT/ ART-Revisionsbericht nur zur Anwendung, wenn in einem engen Tal (Talbreite höchstens dreifache Taltiefe) durch Kanalisierung Talauf- und -abwind entsteht (vgl. Ziff. 7.1 S. 18). Eine weitere Erhöhung des Korrekturfaktors Geländeform kommt beim Vorhandensein lokaler Kaltluftabflüsse in Betracht (vgl. Ziff.7.2–7.4 S. 19 ff.). Für den Betriebsstandort des Beschwerdeführers existieren keine verlässlichen Windmessungen. Das ANU schlug deshalb dem ARE bzw. der Beschwerdegegnerin bereits in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2014 vor, eine Windmessung am Standort des beschwerdeführerischen Betriebs zu errichten, um den Korrekturfaktor für die Geländeform zu überprüfen. Dabei anerbot sich das ANU, die realen Windverhältnisse zu messen und den Korrekturfaktor für die Geländeform definitiv festzusetzen. Die entsprechenden Windmessungen wurden aber offenbar vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht vorgenommen; jedenfalls sind keine Ergebnisse von Windmessungen für den Betriebsstandort des Beschwerdeführers aktenkundig. Solange aber keine präzisen Daten vorliegen, erscheint die Ansicht des fachkundigen ANU, wonach der Faktor 1,2 für die Geländeform eher den realen Windverhältnissen entspreche als ein Faktor 1,4, als vertretbar. Bei dieser Sachlage ist eine Sonderbeurteilung auch diesbezüglich nicht angezeigt, zumal eine solche nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse angezeigt wäre (vgl. vorstehend E.5e). c) Nach dem Gesagten ist die FAT/ART-Abstandsberechnung des Plantahofs vom 6. August 2013 bzw. die vom Plantahof angewandten Korrekturfaktoren nicht zu beanstanden. Die angewandten Korrekturfaktoren sind sachlich begründet und nachvollziehbar, weshalb von Seiten des streitberufenen Gerichts keine Veranlassung besteht, diese abzuändern. Daran vermag die Tatsache, dass die entsprechende Berechnung vom Beschwerdeführer in Auftrag gegeben wurde, nichts zu ändern, zumal von der Be-

11/21 Raumordnung PVG 2016 172 schwerdegegnerin weder dargetan wurde noch ersichtlich ist, weswegen deshalb nicht darauf abgestellt werden könnte. Unter umweltrechtlichen Aspekten erweist sich das beschwerdeführerische Gesuch vom 12. Juli 2013 mit einem Tierhöchstbestand von 450 Schweinen somit als rechtens. Sollte die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung festhalten, wonach die Abstandsberechnung des Plantahofs vom 6. August 2013 die besonderen topografischen Verhältnisse nicht ausreichend berücksichtige, hätte sie die vom ANU vorgeschlagenen Windmessungen am Standort des beschwerdeführerischen Betriebs vorzunehmen und den entsprechenden Korrekturfaktor allenfalls − je nach Ergebnis der Windmessungen − anzupassen. 7. a) Zu prüfen bleibt, ob dem beschwerdeführerischen Bauvorhaben überwiegende Interessen im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen. In materieller Hinsicht verlangt Art. 24 lit. b RPG, dass alle sich widerstreitenden räumlichen Interessen − seien sie öffentlicher oder privater Natur − ermittelt, gegeneinander abgewogen und mit sachgerechten Erwägungen gewichtet werden (vgl. Art. 3 RPV; BGE 116 Ib 228 E.3b mit Hinweisen). Soweit einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung durch positives Verfassungs- und Gesetzesrecht geregelt werden, sind Bauvorhaben vorweg nach diesen Sondernormen zu prüfen. Zu berücksichtigen sind alle Vorschriften, deren sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich betroffen ist. Dazu zählen unter anderem die Immissionsschutzgesetzgebung des USG und seiner Ausführungsvorschriften. Neben den raumplanerischen und umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten sind auch solche des Tierschutzes einzubeziehen (vgl. BGE 118 Ib 17 E.3d, 117 Ib 28 E.3). Lenkender Massstab der Interessenabwägung bilden namentlich die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG. Danach ist unter anderem darauf zu achten, dass Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Bei einem konkreten Bauvorhaben verlangt der Grundsatz der umfassenden Interessenabwägung, dass nicht der erstbeste Standort oder die erstbeste Ausführungsvariante gewählt, sondern nach Alternativen gesucht wird, mit welchen die Auswirkungen auf die Umwelt so weit begrenzt werden können, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. BGE 115 Ib 508 E.6b mit weiteren Hinweisen). Die Auswahl verschiedener Alternativstandorte bildet indes auch bereits Gegenstand der Überprüfung der Standortgebundenheit eines Vorhabens

11/21 Raumordnung PVG 2016 173 (vgl. vorstehend E.4). Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips muss anlässlich der Interessenabwägung auch geprüft werden, ob die Verweigerung der Ausnahmebewilligung zum Schutz der entsprechenden Interessen auch zweckerforderlich ist. Unter Umständen können nämlich mildere Massnahmen wie entsprechende Auflagen oder Bedingungen genügen. In formeller Hinsicht verlangt Art. 24 lit. b RPG schliesslich, dass die Interessenabwägung durch die nämliche Behörde vorgenommen wird; mithin dürfen die für die Interessenabwägung massgebende Einzelfragen nicht separaten Verfahren vorbehalten werden (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24 Rz. 22 f.). b) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie könne, nebst den baurechtlichen Eckwerten, auch weitere Gesichtspunkte in die Interessenabwägung einbeziehen. So seien auch die Bestimmungen der LRV zu beachten. Geruchsemissionen seien übermässig, wenn sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich störten. Die Voraussetzungen für das Vorhandensein übermässiger Einwirkungen und erheblicher Störungen sei gegeben, wenn Geruchsklagen von mehreren Personen über den Zeitraum von mehreren Jahren eingingen, der Aufenthalt im Freien verunmöglicht sei, die Tierhaltungsanlage eine mangelnde Sauberkeit aufweise und besondere topografische Verhältnisse (Wind) erfüllt seien. Bei Tierhaltungen in offenen Ställen sei es nur beschränkt möglich, technische Massnahmen zur Geruchsminderung zu realisieren. Zwar nehme die LRV auf die FAT/ART-Richtlinien Bezug. Diese hätten jedoch, im Gegensatz zur LRV, keinen Gesetzescharakter. Die Mindestabstandsvorschriften seien nicht starr anzuwenden. Aufgrund der Vorgeschichte und der zwischenzeitlichen Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass die gesetzlich geforderten umweltrechtlichen Ziele (Art. 1 und Art. 11 Abs. 2 USG) bei der vorgesehenen bzw. vorgenommenen Umnutzung nicht erreicht werden könnten. Es liege auch kein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vor, bei welchem die Geruchsimmissionen ohne Weiteres hinzunehmen wären. Die bisherigen Schwierigkeiten bezüglich Sauberkeit und die Erfahrungen im Umgang mit Behörden und Nachbarschaft liessen darauf schliessen, dass bei der alleinigen Betriebsführung die Praktikabilität nicht ausreichend gegeben sei. Die Betreuung gemäss Bericht der C. AG habe keine Verbesserungen bewirkt. Das öffentliche Interesse hinsichtlich Anwohnerschutz vor lästigen Einwirkungen überwiege. Daraus folge, dass sich der Standort für die Schweinehaltung nicht eigne.

11/21 Raumordnung PVG 2016 174 c) Die Beschwerdegegnerin beruft sich sinngemäss darauf, dass die Praktikabilität der Massnahmen zur Verhinderung der Entstehung von Emissionen nicht gegeben sei, der Betriebsstandort sich für die Schweinehaltung nicht eigne und das öffentliche Interesse hinsichtlich Schutz der Anwohner vor lästigen Einwirkungen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterführung seines Betriebs überwiege. Dieser Auffassung vermag sich das streitberufene Gericht nicht anzuschliessen. Zunächst kann es, entgegen den beschwerdegegnerischen Ausführungen, nicht als erstellt gelten, dass die Übermässigkeit der Immissionen aufgrund verschiedener Indizien erstellt sei, weil ein wesentlicher Teil der Bevölkerung erheblich gestört werde. Gemäss LRV dürfen Immissionen nicht übermässig sein. Anspruch auf völlige Immissionsfreiheit besteht dagegen nicht. Auch wenn sich der FAT/ART-Bericht 476/95 in erster Linie mit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung befasst, kann dieser auch als Hilfsmittel zur Beantwortung der Frage beigezogen werden, ob eine Tierhaltungsanlage voraussichtlich übermässige Immissionen verursacht (BGE 126 II 43 E.4a). Dies ist dann zu erwarten, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten ist (vgl. FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 Ziff. 3. S. 7), was hier eindeutig nicht der Fall ist. Von dieser Faustregel ist auszugehen, solange nicht aufgrund genauerer Abklärungen etwas anderes zu erwarten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.85/2006 vom 26. Januar 2007 E.3.3, 1A.58/2001 vom 12. November 2001 E.2d). Auch nach dem Revisionsentwurf vom 7. März 2005 zum FAT/ART-Bericht Nr. 476/95 können übermässige Geruchsimmissionen in der Regel erst dann nicht ausgeschlossen werden, wenn die Mindestabstände unterschritten sind (vgl. Ziff. 1 S. 5). Dies ist hier nicht der Fall, wie die FAT/ART-Abstandsberechnung des Plantahofs vom 6. August 2013 zeigt (vgl. dazu vorstehend E.6). Für allfällige Änderungen der Korrekturfaktoren fehlen genaue und systematische Untersuchungen (insbesondere bezüglich Windverhältnisse), welche eine Abweichung von der Faustregel rechtfertigen. Zwar trifft es zu, dass es bezüglich des beschwerdeführerischen Betriebs zu Geruchsklagen von Anwohnern gekommen ist und dass die Gemeindevertreter anlässlich verschiedener Begehungen eine hohe Geruchsbelastung festgestellt haben. Zudem liegen auch Geruchserhebungsprotokolle von einzelnen Anwohnern bei den Akten. Indessen zeigen aber die bei den Akten liegenden Unterschriftensammlungen von Anwohnern des Wohnquartiers B. zugunsten des Beschwerdeführers, dass sich auch viele Anwohner des Quartiers durch die Schweinehaltung in ihrer Wohnqualität nicht

11/21 Raumordnung PVG 2016 175 beeinträchtigt fühlen (vgl. die Beilagen 7 und 8 des Beschwerdeführers). Gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV gelten Immissionen − sofern für einen Schadstoff, wie vorliegend, keine Immissionsgrenzwerte bestehen − als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören. Sollte die Beschwerdegegnerin somit am Vorwurf der übermässigen Immissionen festhalten, wird sie nicht darum herumkommen, weitere Untersuchungen in diese Richtung anzustellen. Solange die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind, ist indes davon auszugehen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterführung seines Schweinemastbetriebs, welchen er im Übrigen unstrittig seit dem Jahr 1996 betreibt, gegenüber dem öffentlichen Interesse hinsichtlich Anwohnerschutz vor lästigen Einwirkungen überwiegt. Erwähnt sei an dieser Stelle noch, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Bereich des Baurechts aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren verwirkt (vgl. BGE 107 Ia 121; vgl. auch PVG 2007 Nr. 37). 8. Explizit nicht geprüft haben die Beschwerdegegnerin (vgl. angefochtener Bau- und Einspracheentscheid vom 11., mitgeteilt am 13. November 2014, Ziff. 5) und das ARE (vgl. deren Vernehmlassung vom 16. Februar 2015, Ziff. 2) die Frage, ob der Betrieb des Beschwerdeführers über die nächsten 15–25 Jahre voraussichtlich wirtschaftlich rentabel und unter geregelter Betriebsnachfolge, d.h. existenzsichernd im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV, geführt werden kann. Sollte die Beschwerdegegnerin Zweifel daran haben, hätte sie auch diese Prüfung noch vorzunehmen, zumal auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG offenkundig nur erteilt werden kann, wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. R 14 114 Urteil vom 12. Januar 2016