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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2014 PVG 2014 29

31 décembre 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·2,858 mots·~14 min·6

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

12/29 Brandschutz PVG 2014 196 Brandschutz 12 Protecziun cunter incendis Protezione antincendio Brandschutz. Sachliche Zuständigkeit der Gemeinden und der Gebäudeversicherung Graubünden für Brandschutzkontrollen. – Die Zuständigkeit für die Brandschutzkontrolle richtet sich nach jener für den vorbeugenden Brandschutz; da- nach sind zur Erteilung von Bewilligungen für Neu-, An-, Umund Ausbauten sowie die Umnutzung von Ge- bäuden ohne besondere Gefährdung die Gemeinden zuständig; ist eine Baute mit einer besonderen Gefähr- dung verbunden, so hat hierüber die Gebäudeversiche- rung Graubünden zu entscheiden (E.7). – Bauten und Anlagen mit besonderer Gefährdung sind insbesondere solche, die von den Standardmassnahmen der Brandschutznorm und den Brandschutzrichtlinien der Vereinigung der kantonalen Feuerversicherun- gen abweichen; wie es sich diesbezüglich verhält, ist demnach nicht nur für die Beurteilung der brandschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Baute oder Anlage, sondern ebenfalls für die Bestimmung der erstinstanzlich zuständigen Behörde von Bedeutung (E.8). Protezione antincendio. Competenza materiale dei comu- ni e dell’Assicurazione fabbricati dei Grigioni per i controlli della protezione antincendio. – La competenza per i controlli della protezione antincen- dio si rifà a quella della prevenzione degli incendi; il per- messo di protezione antincendio per nuove costruzioni, costruzioni annesse, trasformazioni, ampliamenti, non- ché la destinazione ad altro scopo di edifici senza parti- colare pericolo spetta ai comuni; se invece una costru- zione è legata ad una particolare sorta di pericolo spetta all’Assicurazione fabbricati dei Grigioni statuire in materia (cons. 7). – Costruzioni o impianti che presentano un pericolo particolare sono specialmente quelli che si scostano dalle norme generali in materia di protezione antincendio e 29

12/29 Brandschutz PVG 2014 197 dalle direttive antincendio dell’associazione degli isti- tuti cantonali di assicurazione antincendio; come oc- corre procedere in questi casi non è solo rilevante per determinare l’ammissibilità di una costruzione dal pro- filo della protezione antincendio, ma anche per stabilire l’autorità competente in prima istanza (cons. 8). Erwägungen: 7. a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a Brandschutzgesetz sind Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen bewilligungspflichtig. Bewilligungspflichtige Bauten dürfen erst bezogen und bewilligungspflichtige Anlagen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Abnahmekontrolle ergeben hat, dass die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen erfüllt sind (Art. 7 Abs. 2 Brandschutzgesetz). Hierzu führt die zuständige Behörde nach Fertigstellung des Bauvorhabens die Abnahmekontrolle durch und erteilt die feuerpolizeiliche Bezugsoder Betriebsbewilligung, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen (Art. 14 Brandschutzgesetz). Die Zuständigkeit für diese Brandschutzkontrollen (Baukontrollen, Abnahmekontrollen und periodische Kontrollen) ist im Brandschutzgesetz nach dem Grundsatz geregelt, dass diejenige Behörde kontrolliert, die bewilligt hat (Art. 12 Abs. 1 Brandschutzgesetz). Aus der Regelung der Zuständigkeit für den vorbeugenden Brandschutz ergibt sich folglich die Zuständigkeit für die Brandschutzkontrolle. b) Laut Art. 8 Abs. 1 lit. a Brandschutzgesetz sind die Gemeinden zur Erteilung von Bewilligungen für Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Gebäuden ohne besondere Gefährdung zuständig. Ist eine Baute mit einer besonderen Gefährdung verbunden, so hat die GVG die Brandschutzbewilligung zu erteilen (Art. 9 Brandschutzgesetz). Was unter einer Baute ohne besondere Gefährdung zu verstehen ist, hat die Regierung in der Verordnung zum Brandschutzgesetz konkretisiert. Danach handelt es sich hierbei um Wohnbauten in massiver Bauart bis zur Hochhausgrenze (lit. a), Wohnbauten brennbarer Bauart mit nicht mehr als drei Geschossen (lit. b), Einstellräume für Motorfahrzeuge mit einer Grundfläche von 600 m2 (lit. c), landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten mit einem Rauminhalt bis 3000 m2 (lit. d), Kleingewerbebetriebe, welche nicht feuer- oder explosionsgefährlich sind (lit. e), Gastwirtschaftsbetriebe mit einer Belegung bis maximal 100 Personen (lit. f), Nebenbauten (z. B. Gartenhäuser, Velounterstände, Kleintierställe, Kleinlager) (lit. g) und technische

12/29 Brandschutz PVG 2014 198 Brandschutzeinrichtungen sowie haustechnische Anlagen für Gebäude und Anlagen der vorgenannten Art (lit. h, Art. 2 der Verordnung zum Brandschutzgesetz). Als Gebäude oder Anlagen mit besonderer Gefährdung gelten dagegen Gebäude und Anlagen, die nicht unter die vorgenannte Aufzählung fallen, sowie Gebäude und Anlagen, die von den Standardmassnahmen der Brandschutznorm und den Brandschutzrichtlinien der Vereinigung der kantonalen Feuerversicherungen abweichen (Art. 3 Verordnung zum Brandschutzgesetz). c) Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die GVG nach durchgeführter Abnahmekontrolle die Bezugsberechtigung für die Wohnhäuser Assek-Nrn. 139 und 139A erteilt. Die fraglichen Wohnhäuser weisen jeweils drei Geschosse auf und sind mit nicht brennbarem Material gebaut. Im angefochtenen Einspracheentscheid ging die GVG überdies davon aus, die getroffenen brandschutzrechtlichen Massnahmen entsprächen den Anforderungen von Ziff. 3.3.6 der Brandschutzrichtlinien «Schutzabstände – Brandabschnitte 15–03 der Vereinigung der kantonalen Feuerversicherungen» (nachfolgend: Brandschutzrichtlinie 15–03). Folgerichtig stufte sie die streitbetroffenen Wohnhäuser als Bauten ohne besondere Gefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Brandschutzgesetz ein. Sie erachtete sich jedoch gleichwohl als zuständig, den angefochtenen Einspracheentscheid und die diesem zugrundeliegenden Verfügungen zu erlassen, da die Gemeinde X. ihr gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Brandschutzgesetz die Zuständigkeit im Bereich des kommunalen Brandschutzes übertragen habe. d) Das Brandschutzgesetz eröffnet den Gemeinden in Art. 8 Abs. 2 Brandschutzgesetz die Möglichkeit, die ihnen im Brandschutzgesetz zugewiesene Funktion, als erstinstanzliches Verwaltungsrechtspflegeorgan zu entscheiden, der GVG zu übertragen, wenn diese hiermit einverstanden ist und für diese Aufgabe angemessen entschädigt wird. Um diese Möglichkeit der Aufgabenübertragung zu nutzen, dürften die Gemeinden und die GVG als gleichgeordnete Hoheitsträger im Regelfall einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schliessen. Eine solche auf der gegenseitigen Willensübereinstimmung der beteiligten Vertragsparteien beruhende Übereinkunft erweist sich freilich nur als zulässig, wenn sie den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt (Art. 5 BV). Danach muss der Inhalt von verwaltungsrechtlichen Verträgen, wie jener von Verfügungen, insbesondere mit dem geltenden Recht vereinbar sein (Art. 5 Abs. 1 BV). Er darf weder die Verfassung noch

12/29 Brandschutz PVG 2014 199 das Gesetz oder die Verordnung verletzen (Vorrang des Gesetzes). Ausserdem müssen die Leistungen, die sich die vertragsschliessenden Parteien versprechen lassen, auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen. Inhaltlich sind die Vertragsparteien an das öffentliche Interesse gebunden und haben das Gebot der Gleichbehandlung zu beachten (vgl. BGE 136 II 415 E.2.6.1; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 09 54A vom 22. Februar 2011 E.3; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts – Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Band I, Bern 2012, N. 2964 ff.; BERNHARD WALDMANN, Der verwaltungsrechtliche Vertrag – eine Einführung, in: HÄNER/WALDMANN [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 15). e) In Bezug auf den zwischen der Gemeinde X. und der GVG geschlossenen Vertrag stellt sich vor diesem Hintergrund in erster Linie die Frage, ob die Gemeinde X. aufgrund ihres Satzungsrechts berechtigt ist, der GVG die ihr im Brandschutzgesetz zugewiesenen Entscheidungsbefugnisse zu übertragen. Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst die Behörde der Gemeinde X. zu bestimmen, welche ohne die fragliche Vereinbarung über die in Frage stehenden brandschutzrechtlichen Bewilligungen zu entscheiden hätte. Anschliessend ist zu untersuchen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde X. eine Kompetenz, welche der Gesetzgeber dieser Behörde zuerkannt hat, auf die GVG als ausserhalb der kommunalen Verwaltung stehende kantonale Behörde übertragen darf. f) Gemäss Art. 79 Abs. 1 KRG zählen die Brandschutzvorschriften zum Baupolizeirecht. Darüber hat in der Gemeinde X. der Gemeindevorstand als kommunale Baubehörde zu entscheiden (Art. 85 Abs. 1 KRG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde X. [abrufbar unter: www.X. .org > Verwaltung > Gemeindegesetze > ledscha da fabrica letztmals besucht am 15. September 2014, nachfolgend jeweils Baugesetz]). Diese zugewiesene Kompetenzen können gemäss Art. 17 GG durch die Gemeindeverfassung oder die Gemeindegesetzgebung besonderen Behörden, Ausschüssen oder Kommissionen übertragen werden. Diese Regelung wird in Art. 66 Abs. 2 der Verfassung der Gemeinde X. wiederholt (abrufbar unter: www.X. .org > Verwaltung > Gemeindegesetze constituziun dal comün X. [nachfolgend: Gemeindeverfassung]). Dagegen findet sich in der Gemeindeverfassung keine Bestimmung, in welcher die dem Gemeindevorstand obliegenden brandschutz-

12/29 Brandschutz PVG 2014 200 rechtlichen Befugnisse an die GVG delegiert werden. Dasselbe gilt für das Baugesetz. Zwar hat der Gemeindevorstand danach die Möglichkeit, den von ihm ernannten Baukonsulenten als Berater beizuziehen oder für die Behandlung spezieller technischer, rechtlicher und anderer Fragen Fachpersonen zu konsultieren (Art. 9 Baugesetz). Diese nehmen indes nur eine beratende Rolle ein. Die Entscheidungsbefugnis und damit die Verfügungskompetenz bleiben beim Gemeindevorstand. In Ermangelung einer entsprechenden verfassungsrechtlichen bzw. gesetzlichen Grundlage darf die Gemeinde X. die dem Gemeindevorstand als kommunaler Baubehörde im Brandschutzgesetz zugewiesenen Entscheidungsbefugnisse demnach nicht auf die GVG übertragen. Der zwischen der Gemeinde X. und der GVG geschlossene Vertrag, der eine solche Aufgabenübertragung vorsieht, verstösst somit gegen Art. 17 GG und Art. 66 Abs. 2 Gemeindeverfassung und erweist sich demnach als ursprünglich mangelhaft. g) Verwaltungsrechtliche Verträge, die schon bei ihrem Abschluss gegen Rechtsvorschriften verstossen, sind allerdings, anders als privatrechtliche Verträge (Art. 20 OR), nicht ohne Weiteres nichtig (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, S. 339). Die herrschende Lehre zieht für die Beurteilung der Nichtigkeit von ursprünglich fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Verträgen die für die Verfügungen geltende Evidenztheorie heran. Nichtigkeit liegt demnach nur vor, wenn der dem Vertrag anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit desselben nicht gefährdet wird (WALDMANN, a. a. O., S. 15; TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a. a. O., S. 357). Ein Verstoss gegen zwingende Rechtsnormen stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen keinen schweren Mangel dar, der zur Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags führt, sondern ist analog der Widerrufbarkeit von Verträgen zu behandeln (BGE 105 Ia 207 E.2b). Danach kann ein Vertrag aufgehoben werden, wenn das Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts das Vertrauen in die Beständigkeit des Vertrags überwiegt (BGE 105 Ia 207 E.2b; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a. a. O., S. 358). h) Die Missachtung von Art. 17 GG und Art. 66 Abs. 2 Gemeindeverfassung wiegt schwer und hätte von Vertragsparteien durch Konsultation der massgeblichen Regelungen erkannt werden können. Indes liesse es sich mit der Rechtssicherheit nicht vereinbaren, den interessierenden Vertrag als nichtig anzusehen.

12/29 Brandschutz PVG 2014 201 Denn in diesem Fall hätte die GVG als sachlich unzuständige Behörde verfügt, wenn sie anstelle der Gemeinde X. eine brandschutzrechtliche Anordnung getroffen hat. Die sachliche Unzuständigkeit einer verfügenden Behörde ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Nichtigkeitsgrund, es sei denn, der Behörde komme auf dem in Frage stehenden Gebiet – was hier nicht der Fall ist – allgemeine Entscheidungskompetenz zu (BGE 132 II 342, 129 V 485 E.2.3, 127 II 47 E.3g, 119 V 314 E.3b). Demzufolge wären sämtliche von der GVG anstelle des Gemeindevorstandes X. getroffenen brandschutzrechtlichen Anordnungen nichtig. Eine solche Rechtsfolge würde die Rechtssicherheit in schwerwiegender Weise beeinträchtigen, weshalb von der Anfechtbarkeit der zwischen der GVG und der Gemeinde X. bezüglich der Übertragung der kommunalen Brandschutzbefugnisse geschlossenen Vereinbarung auszugehen ist, die als solche nur in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren Berücksichtigung findet. Im vorliegenden Fall hätte die Güterabwägung zwischen dem Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts sowie dem Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit des Vertrags wohl die Widerrufbarkeit und damit die Unverbindlichkeit der interessierenden Vereinbarung zur Folge. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann vorliegend aber offengelassen werden, da die GVG aus den nachfolgend dargelegten Gründen ohnehin zum Erlass der strittigen Bezugsbewilligungen zuständig war. 8. a) Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die als Brandschutzmauer dienende Ostfassade des Mehrfamilienhauses Assek.-Nr. 139A stehe im Widerspruch zu Ziff. 3.3.6 Brandschutzrichtlinie 15-03, nach welcher die Dachfläche im Umkreis von 1,5 m (von der Fensteröffnung aus gemessen) mindestens mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) zu verkleiden sei, wenn in die Brandmauer eine Fensteröffnung eingebaut werde. Der von der Beschwerdegegnerin erstellte Schutzstreifen genüge diesen Anforderungen nicht. Würden die Fenster in der Brandschutzmauer in der realisierten Form bewilligt, müsste deshalb das nächstgelegene Ochsenauge zurückgebaut werden, um die brandschutzrechtlichen Anforderungen einzuhalten. Dies hätte einen erheblichen und ungerechtfertigten Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer zur Folge. Gegen diese Argumentation wenden die Beschwerdeführer ein, ursprünglich hätten die Gebäude Assek-Nrn. 139 und 139A auf einer gemeinsamen Parzelle gestanden und seien durch ein Treppenhaus erschlossen gewesen. Nachdem die gemeinsame Parzelle geteilt worden sei und die Gebäude Nrn. 139

12/29 Brandschutz PVG 2014 202 und 139A als zwei Wohnhäuser mit separaten Eingängen realisiert worden seien, müssten diese durch eine Brandmauer voneinander getrennt werden. Hinsichtlich deren Ausgestaltung gelange Ziff. 3.3.6 Brandschutzrichtlinie 15-03 zur Anwendung (versetzte Dachflächen). Die vor Ort durchgeführte Kontrolle habe ergeben, dass die strittigen Wohnhäuser die entsprechenden Anforderungen erfüllten. b) Gemäss Art. 5 Abs. 1 Brandschutzgesetz sind Gebäude, Anlagen und Einrichtungen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist (lit. a), der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird (lit. b), die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird (lit. c), die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt (lit. d), eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleistet ist (lit. e). Um diese Ziele zu verwirklichen, sind Gebäude, Anlagen und Einrichtungen nach den Vorschriften zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, welche das Vollzugsorgan der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse erlassen oder für verbindlich erklärt hat (Art. 5 Abs. 1 Brandschutzgesetz). Dabei handelt es sich einerseits um die Brandschutznormen vom 26. März 2003 (nachfolgend BSN), andererseits um die diese präzisierenden Brandschutzrichtlinien (vgl. 11-03 bis 28-03, abrufbar unter www.vkf.ch > Brandschutzvorschriften > Norm / Richtlinien, letztmals besucht am 15. September 2014). c) Die Beschwerdegegnerin hat das Wohnhaus Assek-Nr. 139 mit angebautem Stall (Assek-Nr. 139A) zu zwei Wohnhäusern mit separaten Zugängen umgebaut. Solche aneinandergebaute Bauten sind gemäss Art. 33 BSN i. V. m. Ziff. 3.2.1 Brandschutzrichtlinie 15-03 durch brandabschnittsbildende Bauteile voneinander zu trennen. Brandabschnittsbildende Bauteile sind raumabschliessende Bauteile, wie Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände sowie Decken, Brandschutzabschlüsse und Abschottungen (Art. 32 Abs. 2 BSN). Werden Brandmauern als brandabschnittsbildende Bauteile gewählt, sind diese vertikal durchgehend im Ausmass der jeweils höheren und breiteren Fassadenfläche der zusammengebauten Bauten und Anlagen auszuführen und bis unmittelbar unter die nicht brennbare Dach- oder an die äussere Schicht der Fassadenkonstruktion zu führen (Ziff. 3.3.1 Brandschutzrichtlinie 15-03). Bei versetzten Dachflächen sind http://www.vkf.ch/

12/29 Brandschutz PVG 2014 203 Brandmauern bis zur höheren Dachfläche hochzuführen (Ziff. 3.3.6 Abs. 1 Brandschutzrichtlinie 15-03). Werden in Brandmauern Fensteröffnungen eingebaut, so ist die tiefere Dachfläche im Umkreis von 1,5 m (von der Fensteröffnung gemessen) mindestens mit Feuerwiderstand El 30 (nbb) zu erstellen (Ziff. 3.3.6 Abs. 1 Brandschutzrichtlinie 15-03 und Art. 34 Abs. 3 BSN). Mit dieser vorgeschriebenen Standardmassnahme wird ein Raumabschluss und eine Wärmedämmung während dreissig Minuten gewährleistet (vgl. zur Klassifizierung: FRITSCHE/BÖSCH, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. Aufl., Zürich 2006, Rz. 16.9). Dadurch wird sichergestellt, dass die Brandschutzmauer einem Brand in der untenliegenden Baute während dieses Zeitraums standhält. Anstelle dieser Schutzvorkehr dürfen andere Brandschutzmassnahmen als Einzel- oder Konzeptlösung ergriffen werden, soweit dadurch das Schutzziel zumindest gleichermassen erreicht wird und die fraglichen Brandschutzmassnahmen im Vergleich zur vorgesehenen Standardmassnahme zumindest gleichwertig erscheinen (Art. 11 Abs. 2 BSN). d) Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat im Kanton Graubünden gestützt auf Art. 9 Brandschutzgesetz i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Verordnung zum Brandschutzgesetz die GVG zu entscheiden, da sich das brandschutzrechtliche Bewilligungsverfahren in einem solchen Fall stets auf eine Baute mit besonderer Gefährdung bezieht (vgl. E.7b hiervor). Die Frage, ob Schutzvorkehren von der in der Brandschutzrichtlinie 15-03 vorgesehenen Standardmassnahme abweichen, ist damit nicht nur für die Beurteilung der brandschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Baute, sondern ebenfalls für die Bestimmung der erstinstanzlich zuständigen Behörde von Bedeutung. Hierbei handelt es sich folglich um einen sogenannten doppelrelevanten Sachverhalt. Stützt eine klagende Partei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf einen solchen Sachverhalt, so ist das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege zu bejahen, wenn der entsprechende Sachverhalt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geltend gemacht wird. Ob er als ausgewiesen angesehen werden kann, ist alsdann im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitigkeit zu entscheiden (BGE 135 V 373 E.3.2, 131 III 153 E.5.1). Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für doppelrelevante Sachverhalte in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (BGE 137 II 313 E.3.3.3, Urteil des Bundesgerichts 2C_484/2008 vom 9. Januar 2009 E.1.3), zu der das Einspracheverfahren vor der GVG zu zählen ist.

12/29 Brandschutz PVG 2014 204 e) Im vorliegenden Fall steht hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Ausgestaltung der streitbetroffenen Wohnhäuser fest, dass die Ostfassade des Mehrfamilienhaus Assek.-Nr. 139A als Brandschutzmauer dient und bis zu dessen Dachfläche hochgeführt wird, womit sie über das Wohnhaus Assek.-Nr. 139 hinausragt (vgl. das Augenscheinprotokoll vom 13. Mai 2014). Im Weiteren ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin in der Ostfassade Fenster eingebaut hat. Laut Ziff. 3.3.6 Abs. 2 Brandschutzrichtlinie 15-03 vermag die Ostfassade ihre Funktion als brandabschnittsbildendes Bauteil gleichwohl zu erfüllen, wenn die tiefere Dachfläche des Wohnhauses Assek.-Nr. 139 zumindest im Umkreis von 1,5 m (von der Fensteröffnung gemessen) mit Feuerwiderstand El 30 (nbb) verkleidet ist. Die zur Überprüfung dieser Voraussetzung anlässlich des Augenscheines durchgeführte Abstandsmessung hat ergeben, dass das nächstliegende, im Dachaufbau des Wohnhauses Assek-Nr. 139 eingebaute Ochsenauge nur 1,23 m vom dahinterliegenden Fenster der Brandschutzmauer entfernt ist (vgl. Augenscheinprotokoll vom 13. Mai 2014). Damit erfüllen die streitbetroffenen Wohnhäuser die Voraussetzungen von Ziff. 3.3.6 Abs. 2 Brandschutzrichtlinie 15-03 nicht. Ob die strittigen Bezugsbewilligungen dennoch erteilt werden können, weil die anstelle der vorgesehenen Brandschutzmassnahme getroffenen Schutzvorkehren das Schutzziel gleichermassen erreichen, hat gemäss Art. 9 Brandschutzgesetz i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Verordnung über den Brandschutz die GVG zu entscheiden. Die Zuständigkeit der GVG zur Beurteilung der strittigen Angelegenheit ist demnach zu bejahen. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die GVG ihre Zuständigkeit im angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund des mit der Gemeinde X. geschlossenen Vertrages bejaht hat, hat doch das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden und kann einen angefochtenen Entscheid mit einer anderen Begründung schützen als die darin vorgebrachte (sog. Motivsubstitution). Die GVG hat die brandschutzrechtliche Zulässigkeit des strittigen Bauvorhabens folglich zu Recht geprüft. R 13 174 Urteil vom 30. September 2014 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig.