9/18 Gebühren und Abgaben PVG 2014 Gebühren und Abgaben 9 Taxas e contribuziuns Tasse e contributi Perimeter. Beitragsverfahren. Beitragsgebiet. Parzellen im Eigentum der Gemeinde. – Ist das Kriterium eines wirtschaftlichen Sondervorteils zugunsten einer Parzelle gegeben, ist die entsprechen- de Parzelle ins Beitragsgebiet aufzunehmen, unabhän- gig davon, ob sie im Eigentum der Gemeinde oder von Privaten steht. Comprensorio. Procedura contributiva. Comprensorio contributivo. Particella di proprietà del comune. – Se il criterio di un beneficio economico a favore di una particella è soddisfatto, detta particella va inclusa nel comprensorio contributivo indipendentemente dal fatto di sapere se sia di proprietà del comune o di privati. Erwägungen: 6. f) Anlässlich des Augenscheins vor Ort äusserten die Beschwerdeführer sodann ihr Unverständnis darüber, dass die Parzelle 20125 nicht in das Beitragsgebiet aufgenommen wurde, obwohl die entsprechende Parzelle vom Bauprojekt der 1. Sanierungsetappe des A. -wegs ebenfalls erfasst sei. Wie vorstehend bereits erläutert, rechtfertigt sich der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet, wenn das Kriterium eines wirtschaftlichen Sondervorteils zugunsten der betroffenen Parzelleneigentümer zu bejahen ist. Ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, ist hinsichtlich all jener Parzellen zu erblicken, welche über das sanierte Erschliessungswerk erschlossen werden und durch die Sanierung desselben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt erhalten. Daneben ist ein Sondervorteil auch bereits dann zu bejahen, wenn durch die Sanierung eine zusätzliche bzw. verbesserte Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird (PVG 2004 Nr. 28 E.3c). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend in der Tat nicht einzusehen, warum die Parzelle 20125, welche unstreitig über den A. -weg erschlossen wird und durch die Sanierung desselben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt erhält, nicht in das Beitragsgebiet aufgenommen wurde, zumal rund 135 18
9/18 Gebühren und Abgaben PVG 2014 die Hälfte des von der 1. Sanierungsetappe betroffenen Strassenabschnitts des A. -wegs auf der Parzelle 20125 liegt und damit der wirtschaftliche Sondervorteil zugunsten der Parzelle 20125 offenkundig zu bejahen ist. An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass es sich bei der Parzelle 20125 um eine im Eigentum der Gemeinde stehende Parzelle handelt, nichts zu ändern. Denn für den Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet darf es keine Rolle spielen, ob diese im Eigentum von Privaten oder der Gemeinde steht. Wenn der Zweck einer öffentlichen Anlage − wie dies vorliegend offenkundig der Fall ist − einzig in der verbesserten Erschliessung eines Gebietes liegt, und die Gemeinde in diesem Gebiet Eigentümerin einer oder mehrerer Parzellen ist, so ist nicht ersichtlich, warum diese im Gegensatz zu Parzellen privater Grundeigentümer nicht in das Beitragsgebiet aufgenommen werden sollten. Jedenfalls geht es nicht an, eine von einem sanierten Erschliessungswerk direkt profitierende Parzelle nur deshalb nicht in das Beitragsgebiet aufzunehmen, bloss weil es sich um eine Parzelle im Eigentum der Gemeinde handelt. Daran vermag schliesslich auch die Tatsache, dass die Gemeinde vorliegend die öffentliche Interessenz von den gesetzlich in Art. 63 Abs. 2 KRG maximal vorgesehenen 30% für Feinerschliessungen auf 40% erhöht hat, nichts zu ändern. Denn eine Erhöhung der öffentlichen Interessenz zeigt lediglich, dass an der Erschliessungsanlage ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Art. 62 Abs. 1 KRG). Wenn darüber hinaus aber auch das Kriterium eines wirtschaftlichen Sondervorteils zugunsten der betroffenen Parzelleneigentümer, vorliegend der Gemeinde, gegeben ist, rechtfertigt sich auch der Einbezug der entsprechenden Parzelle ins Beitragsgebiet, auch wenn es sich dabei um eine im Eigentum der Gemeinde stehende Parzelle handelt. Somit erweist sich die beantragte Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die im Eigentum der Gemeinde stehende Parzelle 20125 als begründet, was zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt führt. In der Phase des Kostenverteilers wird es dann Sache der Gemeinde sein, die Höhe des Sondervorteils der Parzelle 20125 sachgerecht festzulegen. A 13 39 Urteil vom 3. Juni 2014 136