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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2014 PVG 2014 15

31 décembre 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·619 mots·~3 min·6

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

8/15 Steuern PVG 2014 Nullveranlagung; Voraussetzung des aussichtslosen Steuerbezuges. – Die Nullveranlagung ist eine besondere Regelung des bündnerischen Steuerrechts; sie ist nicht vom Bundesharmonisierungsrecht vorgegeben und wurde für Fälle eingeführt, bei denen ein Steuerbezug aussichtlos erscheint und ein Steuererlass regelmässig gewährt werden müsste (E.2a). – Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht erfüllt (E.2b). Tassazione zero. Presupposti dell’apparentemente impossibile riscossione delle imposte. – La tassazione zero è una regola speciale del diritto fiscale grigionese; non è prescritta dal diritto federale sull’armonizzazione fiscale ed è stata introdotta per quei casi in cui una riscossione dell’imposta appare senza possibilità di successo e dovrebbe essere regolar- mente concesso un condono fiscale (cons. 2a). – Nel caso concreto i presupposti per la sua concessione non sono soddisfatti (cons. 2b). Erwägungen: 2. a) Hinsichtlich des zentralen Themas der vorliegenden Beschwerde, nämlich die verlangte Nullveranlagung, ergibt sich zunächst generell, dass diese eine spezielle und besondere Regelung des bündnerischen Steuerrechts darstellt, welche gemäss Botschaft der Regierung vom 9. März 2004 (Heft Nr. 2/2004–2005) im Hinblick auf die Einführung des Steuerpaketes 2001 bezüglich Harmonisierungsgesetz, welches dann in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 mit 65,9% Nein-Stimmen klar abgelehnt worden ist, auf den 1. Januar 2005 eingeführt worden ist. In der erwähnten Botschaft wurde vorsichtshalber auch festgehalten, dass dieser Revisionspunkt auch dann umgesetzt werden solle, wenn das Steuerpaket 2001 vom Souverän abgelehnt werden sollte. Gemäss der genannten Botschaft war beabsichtigt, dass (S. 216): «(…) für Fälle, bei denen ein Steuerbezug aussichtslos erscheine und ein Steuererlass regelmässig gewährt werden müsste, in Art. 156a StG eine Lösung über die Veranlagung ermöglicht werden sollte. Zu denken ist hier etwa an Sozialfälle oder an Rentner mit Ergänzungsleistungen, deren Erlassgesuche heute schon ohne vertiefte Prüfung genehmigt werden. Die Vereinfachung kann da- 121 15

8/15 Steuern PVG 2014 durch erreicht werden, dass der Veranlagungsbehörde ermöglicht wird, in diesen Fällen eine Nullveranlagung zu erlassen. Damit kann der gesetzlich vorgesehene Weg mit Veranlagungsverfügung, Steuerrechnung, Erlassgesuch und Erlassentscheid wesentlich vereinfacht werden. Um in einer Vielzahl möglicher Konstellationen eine sachgerechte Lösung erzielen zu können, soll in das Gesetz eine schlanke Regelung aufgenommen werden, die durch regierungsrätliche Ausführungsbestimmungen ergänzt werden kann.» Im Einzelnen wurden dann die entsprechenden Voraussetzungen damals in Art. 48a und ab 1. Januar 2010 in Art. 51 Abs. 1 ABzStG festgelegt. Das Institut der Nullveranlagung ist somit nicht vom Bundesharmonisierungsrecht vorgegeben und stellt eine spezielle bündnerische Regelung dar, welche unter den in den entsprechenden Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen angewendet wird. Wenn diese nicht erfüllt sind, besteht nach kantonalem Recht auch kein Rechtsanspruch auf eine Nullveranlagung. Auch ein direkter Vergleich – wie ihn die Beschwerdeführerin anführt – mit den Berechnungen der Ergänzungsleistungen oder ein Verweis auf die Berechnungen des Existenzminimums bei Betreibungen und Pfändungen zur Auslegung des in Art. 51 Abs. 1 ABzStG enthaltenen Wortes «massgebend» hinkt schon grundsätzlich, da im Steuerrecht spezifische Voraussetzungen, unter anderem auch ausdrücklich unter Ausschluss der neuen Berechnungsbeträge für Ergänzungsleistungen, festgelegt worden sind. Dies schadet den Steuerpflichtigen auch nicht, da ihnen bei unzumutbaren rechtskräftigen Steuerbeträgen immer noch die Möglichkeit eines Erlassgesuches, mit der konkreten Überprüfung ihrer finanziellen Zahlungsverhältnisse, offensteht. Zum Vergleich sei schliesslich noch angeführt, dass der Kanton St. Gallen keine Nullveranlagung kennt und gemäss Art. 215 des Steuergesetzes (StG; sGS 811.1) bzw. Art. 88 der Steuerverordnung (StV; sGS 811.11) nur bei Gesamtbeträgen von Fr. 20.– bzw. maximal Fr. 50.– keinen Steuerbezug gewährt. b) Im konkreten Fall hat die kantonale Steuerverwaltung eindeutig nachgewiesen, dass die verlangten Voraussetzungen der Aussichtslosigkeit des Steuerbezugs und der tiefen Grenzbeträge insbesondere für das Vermögen der Wohnung mit Wohnrecht – bezahlte die Beschwerdeführerin doch Fr. 80 000.– bei der Errichtung des Wohnrechts – nach Steuerrecht nicht gegeben sind, sodass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. A 14 12 Urteil vom 9. Juli 2014 122

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