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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2013 PVG 2013 6

31 décembre 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,143 mots·~6 min·6

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

2/6 Staatsorganisation PVG 2013 68 Alp- und Weidegenossenschaft. Rechtsform. Anfechtbarkeit von Beschlüssen. – Kriterien für die Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen von der privatrechtlichen Rechtsform einer Alp- und Weidegenossenschaft (E. 2a). – Überträgt eine Gemeinde einer öffentlich-rechtlichen Alp- und Weidegenossenschaft die Verwaltung der kommunalen Alpen und Weiden, lagert sie damit eine Gemeindeaufgabe aus und Genossenschaftsbe- schlüsse (z. B. solche zur Alp- und Weidezuteilung) sind auch ohne entsprechende Regelung in den Statuten der Genossenschaft beim Gemeindevorstand anfechtbar (E. 2b). Consorzio alpestre e di pascolo. Forma giuridica. Impugnabilità di risoluzioni. – Criteri per la delimitazione della forma giuridica pub- blica o privata di un consorzio alpestre e di pascolo (cons. 2a). – Se un comune incarica un consorzio alpestre e di pa- scolo di dirit o pubblico dell’amministrazione delle alpi e dei pascoli comunali, vi è l’affidamento a terzi di determinati compiti comunali e le risoluzioni del consorzio (per esempio quelle relative all’assegnazione delle alpi e dei pascoli) sono impugnabili davanti all’esecutivo comunale anche se ciò non è espressamente previsto negli statuti consortili (cons. 2b). Erwägungen: 2. a) Gemäss Art. 27 GG besteht das Vermögen der Gemeinde unter anderem aus dem Nutzungsvermögen (lit. c). Dazu gehören unter anderem die in ihrem Eigentum stehenden Alpen und Weiden (Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden V 05 4 und 5 vom 4. April 2006 E. 6a). Auf den 1. Januar 2003 trat die Alp- und Weideverordnung der Gemeinde Y. (uorden da pasculs ed alps [UPA], vschinauncha da Y.) in Kraft, welche die Nutzung der im Eigentum der Gemeinde stehenden Alpen und Weiden regelt. Gemäss Art. 6 UPA stellt die Gemeinde der Alp- und Weidegenossenschaft der Gemeinde Y. (societed pasculs ed alps da Y. e filielas) Alpen und Weiden zur Verfügung. Gemäss Art. 3 der Statuten der Genossenschaft (tschantamaints da la societed da pasculs ed alps) übernimmt diese die Organisation und Aufsicht über alle Alpen und Weiden, welche die Gemeinde ihr zur Verfügung stellt. Es ist unbestritten, das die Verwaltung der vorliegend 6

2/6 Staatsorganisation PVG 2013 69 infrage stehenden Weideflächen von der Gemeinde an die Genossenschaft übertragen wurde. Der Gemeinde ist es in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 GG freigestellt, die Erfüllung bestimmter Aufgaben auf öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Private zu übertragen. Vorliegend geht die Gemeinde davon aus, dass es sich bei der Genossenschaft um eine solche öffentlich-rechtlicher Natur handelt. Davon ist aufgrund der Umstände im konkreten Einzelfall auszugehen (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 270 vom 21. November 2006; Musterstatuten für öffentlich-rechtliche Alpgenossenschaften, Fachstelle für Alpwirtschaft am Plantahof/Alpwirtschaftskommission Bündner Bauernverband, S. 1 ff.). Der Kanton Graubünden kennt für Alp- und Weidegenossenschaften die öffentlich- (Art. 63 ff. GG) und privatrechtliche (Art. 26 ff. EGzZGB) Rechtsform. Für die öffentlich-rechtliche Rechtsform spricht vorliegend, dass die im Gemeindeeigentum stehenden Alpen und Weiden im öffentlichen Interesse zu verwenden sind (Art. 30 ff. GG). Gemäss Art. 2 der Statuten der Genossenschaft besteht ihr Zweck in der Zusammenarbeit der Mitglieder und dass diesen die Möglichkeit gegeben werden soll, das Alpund Weiderecht mit ihrem Vieh auszuüben. Diese Offenhaltung der gemeindlichen Weiden und Alpen für die gemäss Statuten nutzungsberechtigten Personen liegt im öffentlichen Interesse. Zudem müssen sowohl die Statuten selbst auch eine Änderung derselben durch den Gemeindevorstand (cussagl cumünel, Art. 17 ff. Verfassung der Gemeinde Y. [tschantamaints da la vschinauncha da Y.]) genehmigt werden (Art. 9 Statuten), womit der Gründung der Genossenschaft ein hoheitlicher Akt zugrunde liegt. Ein weiteres Indiz für die Annahme des öffentlich-rechtlichen Charakters der Korporation stellt die Aufsicht seitens der Gemeinde dar (Art. 65 GG, auch Art. 35 EGzZGB). Gemäss Art. 2 UPA obliegt die Aufsicht über die Alpen und Weiden dem Gemeindevorstand. Weiter untersteht die Genossenschaft gemäss Art. 3 der Statuten ausdrücklich der kommunalen Alp- und Weideverordnung, womit die Gemeinde die Grundsätze für die Bewirtschaftung der der Genossenschaft überlassenen Weiden und Alpen vorgibt, an welche die Genossenschaft gebunden ist. Schliesslich entsteht die Mitgliedschaft für die in der Gemeinde wohnhaften Viehbesitzer unter den in Art. 4 der Statuten beschriebenen Voraussetzungen automatisch, womit auch ein Anspruch darauf besteht. In diesem Sinne handelt es sich vorliegend um die Auslagerung einer Gemeindeaufgabe an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. b) Hätte die Gemeinde die ihrem Autonomiebereich zufal-

2/6 Staatsorganisation PVG 2013 70 lende Regelung der Nutzung der gemeindeeigenen Alpen und Weiden nicht an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgelagert, hätte sie sich direkt mit dem Anliegen der Beschwerdegegner auseinandersetzen und einen Entscheid fällen müssen. Gegen diesen hätte den Beschwerdegegnern der Weg ans Verwaltungsgericht offen gestanden. Die Auslagerung kann nicht zur Folge haben, dass Entscheide über die Alp- und Weidenutzung nicht mehr anfechtbar sind. Dies gilt umso mehr, als auch Entscheide von kantonalen privatrechtlichen Genossenschaften, die gerade keiner staatlichen Aufsicht unterstehen, anfechtbar sind (vgl. Art. 30 EGzZGB: Klagerecht jedes Genossenschafters gegen Beschlüsse der Genossenschaft, durch die er sich in seinen wohlerworbenen Rechten verletzt glaubt). Das Selbstbestimmungsrecht besteht bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften nur im Rahmen des öffentlichen Rechts (BGE 132 I 270 E. 5.5.4). So wird die Autonomie der öffentlich-rechtlichen Korporationen durch die zwingenden Zweckund Nutzungsbestimmungen der Art. 30 ff. GG weitgehend eingeschränkt. Aufgrund dieser öffentlich-rechtlichen Regelung der Verwendung des Nutzungsvermögens kommt dem Gemeinwesen die Pflicht zu, die Umsetzung des Gesetzes zu kontrollieren und zu beaufsichtigen (Art. 65 GG). Aus dieser Aufsichtspflicht der Gemeinde fliesst auch deren Kompetenz, nötigenfalls einzuschreiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Frage der Anfechtbarkeit der Genossenschaftsbeschlüsse in den Statuten derselben geregelt wird oder nicht. Die Statuten der Genossenschaft sehen vorliegend einzig vor, dass gegen Bussenverfügungen innert 30 Tagen an den Gemeindevorstand rekurriert werden könne (Art. 22). Zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen (z. B. solchen zur Alp- und Weidezuteilung) enthalten die Statuten indes keine Regelung, womit eine echte Lücke vorliegt (u. a. BGE 135 V 279 E. 5.1). Dass Beschlüsse und Verfügungen der Genossenschaft an den Gemeindevorstand weiterziehbar sein müssen, ergibt sich wie erwähnt bereits daraus, dass diesem das Aufsichtsrecht zukommt. Weiter regelt Art. 19 UPA, dass Widerhandlungen gegen diese Verordnung ebenfalls durch den Gemeindevorstand geahndet werden. Überdies lässt sich diese Regelung dem Grundsatze nach auch in anderen Gemeinden finden, so z. B. in der Gemeinde X., in welcher das gemeindeeigene Weidegebiet einer Alpgenossenschaft zur Bewirtschaftung überlassen wird, dem Gemeindevorstand die Oberaufsicht zukommt und dieser in Streitfällen entscheidet (Art. 1, 3 und 18 Alp- und Weidegesetz der Gemeinde X.). Damit übereinstimmend sehen auch die bereits erwähnten Mus-

2/6 Staatsorganisation PVG 2013 71 terstatuten in Art. 35 vor, dass Verfügungen und Entscheide des Genossenschaftsvorstandes und der Genossenschaftsversammlung vom Betroffenen mittels Beschwerde beim Gemeindevorstand angefochten werden können. Im Sinne dieser Ausführungen war der Beschluss der Genossenschaftsversammlung vom 24. Januar 201 , mitgeteilt am 25. Januar 201 , mit welchem die beantragte Weidezuteilung der Beschwerdegegner abgelehnt wurde, an den Gemeindevorstand weiterziehbar. Der Gemeindevorstand hat demzufolge nicht in die Autonomie der Genossenschaft eingegriffen, indem er auf das von den Beschwerdegegnern erhobene Rechtsmittel eingetreten ist und in der Sache einen Entscheid gefällt hat. Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin am Entscheid der Gemeinde geübte Kritik gerechtfertigt ist. R 1 137 Urteil vom 1 . Dezember 2012

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