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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2012 PVG 2012 27

31 décembre 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·487 mots·~2 min·6

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

12/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2012 Änderung Quartierplan. Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz. Begriff «lokales Anliegen». – Die Änderung eines Quartierplanes ist das klassische Beispiel eines lokalen Anliegens, bei dessen Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie die zentralen Entscheidungskriterien sind. Modifica di un piano di quartiere. Potere d’esame del Tribunale amministrativo. Nozione di «questione locale». – La modifica di un piano di quartiere è il classico esem- pio di una questione di carattere locale, nella cui perce- zione risultano essere determinanti i criteri della vi- cinanza con la materia, le conoscenze locali e la partecipazione della popolazione al processo pianifica- torio. Erwägungen: b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, welche sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Zusammenhang sachlich wie institutionell erfülle, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gelte sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen gehe, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollten. Die Rechtsmittelinstanz habe aber so weit einzugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhielten. Die Rechtsmittelinstanz habe sich zudem – institutionell – auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d. h. sie dürfe nichts Neues schöpfen, sondern sie habe die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehle es an dem dazu erforderlichen Massstab, so könne die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstosse nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248; VGU R 07 65, R 10 24, R 10 115). 3. c) Bei der vorliegend umstrittenen Quartierplanung geht es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – offensichtlich nicht um übergeordnete, vom Kanton zu sichernde Interessen. Die Beschwerdeführer monieren, es gehe hier um eine krasse Bevorzugung eines Eigentümers unter Missachtung der Interessen 217 27

12/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2012 der übrigen Eigentümer und ohne Wahrnehmung öffentlicher Interessen und um einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer. Diese Anliegen seien nicht lokal. Dabei missverstehen sie die Bedeutung des Begriffs «lokales Anliegen». Ein lokales Anliegen ist ein Anliegen, bei dessen Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen und das nicht gegen fundamentale Prinzipien des Raumplanungsrechts verstösst, wie etwa gegen die Pflicht zum haushälterischen Umgang mit Boden. Der Erlass oder die Änderung eines Quartierplans ist dabei das klassische Beispiel eines lokalen Anliegens, weil es dabei regelmässig um Gestaltungs- und Erschliessungsfragen eines bereits in der Bauzone befindlichen Ortsteiles geht, wo eben die lokalen Besonderheiten zu beachten sind und bei deren Berücksichtigung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die aufgeworfenen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen (vgl. zum Ganzen VGU R 11 131, R 10 24, R 10 115). R 12 37 Urteil vom 23. Oktober 2012 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig. 218

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