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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2011 PVG 2011 15

31 décembre 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,951 mots·~10 min·6

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

8/15 Steuern PVG 2011 101 SVG. Verkehrssteuer. Wechselschild für gesundheitsbeeinträchtigte Person. – Art. 12 lit. d EGzSVG sieht für Fahrzeuge, auf die eine gesundheitsbeeinträchtigte Person angewiesen ist, eine Steuerbefreiung vor, während sich Art. 11 ff. RVzEGzSVG mit den generellen Zahlungs- und Bemessungsmodalitäten der Verkehrssteuer gemäss gewis- sen Eigenschaften des Fahrzeuges an sich befassen (E.1, 2, 3a, b). – Auch gesundheitsbeeinträchtigte Personen, die von der Verkehrssteuer befreit sind, können von der Begünstigung bei einem Wechselschild profitieren (E.3c, d). – Berechnung dieser 20 % des Steuerbetrages des Zweitfahrzeugs (E.4). LCStr. Tasse della circolazione. Targhe trasferibili per persone pregiudicate nella loro salute. – L’art. 12 lett. d LALCStr prevede la possibilità di esonerare dall’imposta sulla circolazione persone pregiudi- cate nella loro salute mentre gli art. 11 ss. OLALCStr contemplano le modalità di calcolo e di pagamento della tassa sulla circolazione stradale secondo le particolarità del veicolo (cons. 1, 2, 3a, b). – Anche persone pregiudicate nella loro salute e che sono esonerate dall’imposta sulla circolazione devono poter approfittare dell’agevolazione in caso di targhe trasferi- bili (cons. 3c, d). – Calcolo in simili casi del 20 % dell’importo della tassa per il secondo veicolo (cons. 4). Erwägungen: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 28. März 2011. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 12 lit. d EGzSVG für ein Fahrzeug steuerbefreiungsberechtigt ist. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob gemäss Art. 12 lit. d EGzSVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 RVzEGzSVG der Beschwerdeführer auch dann in den Genuss eines Steuererlasses gelangt, wenn er ein Wechselschild für zwei Fahrzeuge gelöst hat, oder ob die Bestimmungen nur dann greifen, wenn eine Person zwei Schilder für zwei Fahrzeuge löst. 15

8/15 Steuern PVG 2011 102 2. Art. 105 Abs. 1 SVG sieht vor, dass die Kantone Fahrzeuge besteuern und Gebühren erheben. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EGzSVG hat jeder Halter für die im Kanton immatrikulierten Motorfahrzeuge und Anhänger eine Verkehrssteuer zu entrichten. Art. 12 EGzSVG sieht für bestimmte Fahrzeuge eine Steuerbefreiung vor. Unter anderem werden gemäss Art. 12 lit. d keine Verkehrssteuern erhoben für ein Fahrzeug pro Halter, sofern er oder seine Angehörigen infolge ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigung auf ein solches angewiesen sind und es mehrheitlich deswegen eingesetzt wird. Wie diese Verkehrssteuer bemessen wird, richtet sich im vorliegenden Fall nach Art. 12 Abs. 1 RVzEGzSVG, welcher besagt, dass sich die Verkehrssteuer für Wechselschilder nach dem höher zählenden Fahrzeug bemisst. Für jedes weitere Fahrzeug werden 20 % der entsprechenden Steuer erhoben. Wechselschilder werden gemäss Art. 13 Abs. 2 VVV für höchstens zwei Motorfahrzeuge desselben Halters und mit Standort im gleichen Kanton abgegeben. Nachfolgend sind die aufgeführten Bestimmungen sachgemäss auszulegen. 3. a) Bei der Auslegung von Normen des Verwaltungsrechts gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode zur Anwendung, wobei das Bundesgericht von einem Methodenpluralismus ausgeht, der keiner Methode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt (vgl. BGE 134 II 249, 251 f.; 133 V 57, 61; 131 II 710, 715 f.; 131 II 13, 31. f.). Es sollen vielmehr all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables, d. h. ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Zu erwähnen ist zudem die verfassungskonforme Auslegung von Verwaltungsrecht. Diese kommt im Verwaltungsrecht zum Zug, wenn die anerkannten Auslegungsmethoden zu unterschiedlichen Deutungen einer Norm führen. Es ist dann nämlich jenes Ergebnis zu wählen, welches der Verfassung am besten entspricht (BGE 131 II 697, 703; 129 II 321, 326 ff; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, 2010, Rz. 230). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis steht die teleologische Auslegungsmethode auch im Gebiet des Verwaltungsrechts im Vordergrund. In sehr zahlreichen Fällen stellt das Bundesgericht auf den Sinn und Zweck, auf Wertungen, die einer Gesetzesbestimmung zugrunde liegen, ab (BGE 128 I 34, 40 f.; 126 II 462, 465; 125 II 192, 199 ff.). Dabei erachtet das Bundesgericht meist Sinn und Zweck einer Norm als massgeblich, wie

8/15 Steuern PVG 2011 103 sie sich aufgrund der Anschauungen zur Zeit der Rechtsanwendung für die Normadressaten ergeben, aber auch der Wille des historischen Gesetzgebers darf nicht einfach übergangen werden (Häfelin / Müller / Uhlmann, a. a. O., Rz. 218). b) Das Departement stellt sich auf den Standpunkt, dass es nicht Sinn und Zweck des Erlasses sein könne, zwei Fahrzeuge ein und derselben Person zu begünstigen. Ebenfalls lasse die grammatikalische Auslegung nicht zu, dass ein Halter von zwei Fahrzeugen bei beiden profitiere, da Art. 12 lit. d nur von «ein Fahrzeug pro Halter» spreche. In der Botschaft zum Gesetz findet sich keine Erläuterung zu Art. 12 lit. d EGzSVG (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat des Kantons Graubünden vom 26. Februar 2008, Heft Nr. 14/2007 – 2008, S. 804/805). Es muss daher aus dem Wortlaut der hier betroffenen Bestimmungen selbst, allenfalls aus ihrer Positionierung innerhalb der Gesetzessystematik sowie der ihnen zugrunde liegenden Wertungen ermittelt werden, ob ein Steuererlass gemäss Art. 12 auch dann infrage kommt, wenn ein Halter ein Wechselschild gelöst hat. Dabei ist festzustellen, dass Art. 12 EGzSVG sich mit dem Adressatenkreis der Steuerbefreiung befasst, also damit, wer einen Anspruch auf Steuerbefreiung eines Fahrzeuges hat, unabhängig davon, wie sich die Steuer im konkreten Fall bemisst. Dabei wird an eine (persönliche) Eigenschaft der Adressaten angeknüpft, zum Beispiel, dass es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handeln muss oder, wie hier, um eine gesundheitlich beeinträchtigte Person. Sofern diese Eigenschaft erfüllt ist, besteht ein Anspruch auf Steuerbefreiung. Art. 11 ff. der ausführenden RVzEGzSVG befassen sich hingegen mit den generellen Zahlungs- und Bemessungsmodalitäten der Verkehrssteuer. Anknüpfungskriterium ist hier keine Eigenschaft einer juristischen oder natürlichen Person, sondern das Fahrzeug an sich. Der Erlass des Art. 12 RVzEGzSVG zeigt, dass der Verordnungsgeber es offenbar erforderlich fand, für den Sonderfall der Wechselschilder eine eigene Bemessungsvorschrift zu erlassen. Dies leuchtet ein: Löst nämlich jemand ein Wechselschild, so hat er, im Vergleich zu jemandem, der z. B. zwei Nummernschilder für zwei Fahrzeuge löst, den Nachteil, dass er und seine Angehörigen immer nur mit einem Auto zur gleichen Zeit unterwegs sein können. Im Gegensatz dazu kann der Halter, der zwei Nummernschilder gelöst hat, mit einer Nummer unterwegs sein, während sein Angehöriger mit der anderen Nummer unterwegs ist. Mit anderen Worten ist bei der Lösung eines Wechselschildes nur ein Fahrzeug jeweils in Verkehr, während bei der Lösung meh-

8/15 Steuern PVG 2011 104 rerer Nummernschilder eine entsprechende Anzahl Fahrzeuge auf der Strasse sein kann. Hinzu kommt, dass grundsätzlich nur ein Wechselschild gelöst werden kann, auch wenn jemand Eigentümer oder Eigentümerin mehrerer Fahrzeuge sein sollte. Die Wechselschildlösung soll einen Anreiz schaffen, die Umwelt weniger zu belasten bzw. führt sie effektiv dazu, dass die Umwelt weniger belastet und die Strassen weniger genutzt werden, indem eben jeweils nur eines von zwei Fahrzeugen zur gleichen Zeit unterwegs sein kann. Diesen Nachteil will der Verordnungsgeber aber auch ausgleichen, indem der Halter in einem solchen Fall von einer Steuererleichterung gemäss Art. 12 Abs. 1 RVzEGzSVG profitiert. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die beiden Bestimmungen mit zwei verschiedenen, voneinander grundsätzlich unabhängigen Sachverhalten beschäftigen. Der Wortlaut oder ihre Systematik stehen darum einer Kumulation der beiden Bestimmungen grundsätzlich nicht entgegen. c) Als Nächstes ist danach zu fragen, ob es Sinn und Zweck von Art. 12 lit. d EGzSVG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 RVzEGzSVG sein kann, eine Person, die gesundheitlich beeinträchtigt ist, allein aufgrund dieses Anknüpfungskriteriums quasi doppelt zu begünstigen, indem sie einerseits von der Steuerbefreiung und andererseits von der Wechselschildlösung profitiert. Die Verneinung dieser Frage würde aber zu der unhaltbaren Lösung führen, dass alle sich im Kanton aufhaltenden gesundheitlich beeinträchtigten Personen nie ein Wechselschild lösen könnten, da sie dann immer die gemäss der Beschwerdegegnerin verpönte «doppelte» Begünstigung erhalten würden. Diese Folge kann aber mit Sicherheit nicht der Sinn des Gesetzes oder der Verordnung sein. Schliesslich wollte der Gesetzgeber gerade Personen, die in Hinblick auf ihre Mobilität durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung besonders herausgefordert sind, in ihren Bestrebungen unterstützen, und dies im Bewusstsein darüber, dass grundsätzlich jeder Fahrzeughalter, unabhängig von seiner Gesundheit, ein Wechselschild beantragen kann, sofern er die Voraussetzungen dazu erfüllt. Selbst wenn aber eine grammatikalische und systematische sowie eine teleologische Auslegung der beiden Normen einen Steuererlass ausschlössen, wäre im Übrigen fraglich, ob ein solches Ergebnis nicht als verfassungswidrig zu betrachten wäre, wie nachfolgend zu zeigen sein wird: d) Wenn durch das Lösen eines Wechselschildes der Anspruch auf einen Steuererlass verwirkt würde bzw. dieser nur dann gewährt würde, wenn das zweite Fahrzeug getrennt gelöst

8/15 Steuern PVG 2011 105 wird, hätte dies zur Folge, dass der gesundheitlich beeinträchtigte Halter bei zwei angenommenen, steuermässig gleichen Fahrzeugen 120 % (100 % für das erste, weitere 20 % für das zweite Fahrzeug) Verkehrssteuer mit Wechselschild bezahlen müsste, während er beim Lösen von zwei Nummerschildern lediglich 100% der Verkehrssteuer bezahlen würde, da dann laut Ansicht der Beschwerdegegnerin die Steuerbefreiung gemäss Art. 12 lit. d EGzSVG für eines der beiden Fahrzeuge bzw. Nummernschilder wieder zum Tragen käme. Behinderte Personen, denen ein Steuererlass gewährt würde (aufgrund der Tatsache, dass sie zwei Schilder gelöst haben), hätten aber umgekehrt keine Möglichkeit, von der steuerlichen und versicherungsmässigen Begünstigung bei einem Wechselschild zu profitieren, und das obwohl beim Wechselschild jeweils nur «ein Fahrzeug» unterwegs sein kann und somit eigentlich faktisch nur ein Fahrzeug pro Halter begünstigt wird. Dies widerspricht zunächst einmal der Logik des Gesetzes (das offensichtlich behinderte Personen begünstigen will), sowie dem Sinn der Wechselschildlösung, die denjenigen belohnen will, der sich faktisch mit «einem» Fahrzeug begnügt. Durch diese Interpretation der Beschwerdegegnerin entsteht aber auch eine Ungleichbehandlung zwischen grundsätzlich gleich zu behandelnden (gesundheitlich beeinträchtigten) Personen, indem jene gesundheitlich beeinträchtigten Personen mit zwei Schildern den Steuererlass gemäss Art. 12 lit. d EGzSVG erhalten, solche mit Wechselschild jedoch nicht und unter Umständen sogar noch mehr Steuern bezahlen müssen. Ungleiches gleich behandelt wird aber demgegenüber auch dann, wenn, wie vorliegend der Beschwerdeführer, eine behinderte Person eine Wechselnummer bezieht und 120 % der Steuern zahlen muss, also gleich viel, wie eine – gemäss Art. 12 EGzSVG – nicht steuerbefreite nichtbehinderte Person. In beiden aufgeführten Konstellationen liegt ein Verstoss gegen das verfassungsmässige Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung [BV]) vor, indem Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich und Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich behandelt würde. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann demnach nicht gefolgt werden. Eine verfassungskonforme Auslegung führt aus allen oben genannten Gründen dazu, dass bei der Einlösung eines Wechselschildes das erste Fahrzeug, welches grundsätzlich gemäss Art. 12 Abs. 1 RVzEGzSVG voll steuerpflichtig ist, von der Steuerbefreiung nach Art. 12 lit. d EGzSVG profitiert, während der Zusatz von 20 % der entsprechenden Steuer für das zweite Fahrzeug nicht be-

8/15 Steuern PVG 2011 106 freit ist und auch von gesundheitlich beeinträchtigten Personen bezahlt werden muss. 4. Eine Berechnung dieser 20 % (des Steuerbetrages des Zweitfahrzeugs) bereitet grundsätzlich keine Probleme. Es wäre dabei die Steuer des höher zählenden Fahrzeugs zu berechnen bzw. zu erlassen und 20 % der Steuer des Zweitfahrzeugs zu erheben. Das Gesetz spricht im Übrigen ja auch nicht vom «höher zahlenden» sondern vom «höher zählenden» Fahrzeug. Vorausgesetzt ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – auch aus diesem Grund daher nicht, dass die Steuer für das höher zählende Fahrzeug tatsächlich entrichtet wird. Im Falle eines behinderten Halters mit Wechselschild gilt es nun jedoch zu beachten, dass nicht zwangsläufig zuerst das höher zählende Fahrzeug zu besteuern ist bzw. das höher zählende Fahrzeug nicht zwingend auch die Steuerbefreiung geniessen muss. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass das Erstfahrzeug des Beschwerdeführers steuerbefreit ist und der VW-Bus, den er von seiner Frau übernommen hat, als Zweitfahrzeug gilt, das er nur für bestimmte Zwecke (Ferienreisen) in Anspruch nimmt. Demnach sind 20 % dieses Zweitfahrzeugs zu besteuern. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Steuerbefreiung des Erstfahrzeugs auch bei Wechselschildern zu gewähren. Eine Steuer von 20 % für das Zweitfahrzeug ist zu erheben. A 11 21 Urteil vom 12. Juli 2011

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