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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2010 PVG 2010 5

31 décembre 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·992 mots·~5 min·5

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

Migrationsrecht 3 Diritto della migrazione Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe. – Voraussetzungen für eine selbständige Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe. Permesso di dimora dopo lo scioglimento del matrimonio. – Presupposti per il rilascio di un permesso di dimora indipendente dopo lo scioglimento del matrimonio. Erwägungen: 1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 nach Auflösung der Ehe weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Der Anspruch nach Art. 50 AuG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Rechtsmissbrauch liegt namentlich vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. BGE 131 II 267 E. 4.2 mit Hinweisen). Mit Bezug auf Art. 50 ist ein Rechtsmissbrauchstatbestand nicht ohne weiteres ersichtlich. Theoretisch denkbar ist allenfalls die wahrheitswidrige Berufung auf eine dreijährige Ehegemeinschaft, die bereits früher faktisch definitiv aufgelöst war. Diesbezüglich ist freilich die Behörde beweisbelastet und jedenfalls auf aussagekräftige Indizien angewiesen (z.B. nachweislich definitiver Kontaktabbruch zwischen den Eheleuten bereits nach zwei Ehejahren). Anders als beim Anspruch auf Einbürgerung setzen der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung jedoch nicht eine intakte Ehe voraus (vgl. Spescha, in Spescha, Thür, Zünd, Bolzli, Kommentar Migrationrecht, N. 8 zu Art. 51 AuG). Vielmehr kommen die in Art. 50 AuG statuierten Ansprüche überhaupt erst nach Auflösung der ehelichen Ge- 44 5

3/5 Migrationsrecht PVG 2010 meinschaft zum Tragen, d. h. sie setzen zumindest das faktische Ende der Beziehung notwendigerweise voraus (vgl. BGU 2C _304 /2009, E. 3.2 ). Zwar stehen – wie erwähnt – auch die vom AuG gewährleisteten Rechtsansprüche unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbotes (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Jedoch beschränkt sich dessen Anwendung – aufgrund der veränderten Anspruchsvoraussetzungen – im Wesentlichen auf solche Fälle, in denen Ehepartner nur zum Schein zusammenwohnen (vgl. BGU 2C_304 /2009, E. 3.2). 2. Der Beschwerdeführer heiratete am 13. Oktober 2005 die Schweizerin X. Seit Anfang November 2008 lebt er von seiner Ehefrau getrennt. Er lebte somit bis zu seiner Trennung etwas mehr als drei Jahre mit seiner Ehefrau zusammen. Die Vorinstanz stellt sich nun auf den Standpunkt, es sei aktenkundig, dass die Ehegatten bereits im Jahre 2006 und somit kurz nach ihrer Hochzeit eheliche Probleme hatten, welche sie auch nachher nicht in den Griff bekamen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ehe tatsächlich bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gescheitert sei, mithin die Ehegemeinschaft keine drei Jahre bestanden habe. Die Berufung auf eine intakte Ehe während drei Jahren als Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erweise sich aufgrund der vorliegenden Umstände daher als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz nach Ablauf der drei Jahre eine eigene Wohnung bezogen habe, sei zudem als Indiz dafür zu werten, dass er die Vorschriften des Ausländergesetzes zum Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung rechtsmissbräuchlich umgehe, zumal er nach eigenen Angaben um die Dreijahres-Regel gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gewusst habe. In diesem Zusammenhang seien auch seine Aussagen vom 17. Dezember 2008 zurückhaltend zu würdigen, seien diese doch nach Ablauf der Frist erfolgt und müsse der Beschwerdeführer für einen eigenen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gerade nicht mehr an der Ehe festhalten. 3. Mit diesen Ausführungen geht die Vorinstanz zunächst fälschlicherweise davon aus, dass die Ehe vor der zumindest faktischen Trennung intakt gewesen sein müsse. Vielmehr lässt auch eine konfliktreiche Ehe nicht von vorneherein den Schluss zu, dass die Partner nur zum Schein zusammengelebt haben. Die von der Vorinstanz zusammengetragenen Indizien, die sich ausschliesslich auf die Befragungen der Eheleute abstützen, die teilweise wider- 45

3/5 Migrationsrecht PVG 2010 sprüchlich sind, genügen nicht für die Annahme, dass der Beschwerdeführer nur zum Schein etwas mehr als drei Jahre zusammen mit seiner Frau gelebt hat. Zwar kann es auch nicht ausgeschlossen werden, dass er auch fremdenpolizeiliche Motive für sein Verhalten gehabt hat. Einen stringenten Nachweis, dass dem so ist, haben die beweisbelasteten Vorinstanzen jedoch nicht erbracht. Der Rechtsmissbrauch kann demnach nicht als bewiesen gelten. Dazu bedürfte es weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz. 4. Art. 50 lit. a AuG setzt weiter voraus, dass eine erfolgreiche Integration besteht. Was unter einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu verstehen ist, lässt sich nicht einfach beantworten. Ein grundsätzliches Legalverhalten (keine erhebliche Straffälligkeit) sowie die Bereitschaft, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln ohne Beanspruchung von Sozialhilfe zu bestreiten – also die Bereitschaft zur wirtschaftlichen Integration – und die am Wohnort gesprochene Landessprache zu erlernen, deuten jedenfalls auf eine solche hin (vgl. Spescha, a.a.O., N 5 zu Art. 50 AuG). Eine erfolgreiche Integration in der Schweiz setzt jedoch zwangsläufig voraus, dass sich die ausländische Person hier während einer gewissen Mindestdauer aufgehalten hat; bei einer Anwesenheit von weniger als drei Jahren lässt sich die Frage der Integration wohl zumeist nicht schlüssig beantworten, da in diesen Fällen kaum schon von gefestigten beruflichen und persönlichen Bindungen zur Schweiz die Rede sein kann (BGU 2C_304 /2009). Vorliegend macht die Vorinstanz in diesem Zusammenhang einzig geltend, obwohl sich der Beschwerdeführer seit dem 8. Oktober 2005 in der Schweiz aufhalte, könne aufgrund seiner zahlreichen Stellenwechsel innert kurzer Zeit und den fehlenden engen persönlichen Kontakten zur Schweiz von keiner erfolgreichen Integration gesprochen werden. Weshalb Stellenwechsel auf mangelnde berufliche Integration hinweisen sollen, bleibt das Geheimnis der Vorinstanz. Tatsache ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt stets selber verdient hat und ihm die verschiedenen Arbeitgeber auch gute Zeugnisse ausgestellt haben. Dass er keine persönlichen Kontakte zu Schweizern pflegt, ist ebenfalls nicht nachgewiesen. U 10 9 Urteil vom 4. Mai 2010 46

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