Gebäude- und Elementarschaden 10 Danni ai fabbricati e della natura Gebäudeversicherung. Brandschadenentschädigung. – Rechtsänderungen, die bei der Wiederherstellung eines zerstörten Gebäudes Mehrkosten verursachen, gehören nicht zum versicherten Schaden. Assicurazione fabbricati. Indennità per danni da incendio. – Cambiamenti della situazione giuridica, che comportano un aumento dei costi in caso di ricostruzione di un fab- bricato andato distrutto, non rientrano nel danno assicu- rato. Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Anpassungskosten bezüglich der beschädigten Gebäudeteile an die heute geltenden baupolizeilichen Vorschriften gemäss Auflagen der Gemeinde zusätzlich vom Wert der Überreste in Abzug zu bringen seien. Es sei eine Expertise bezüglich der Kosten der notwendigen Anpassungen einzuholen. Bestritten werde lediglich die Feststellung der GVG, dass die in der Einsprache zusätzlich geltend gemachten Aufwendungen für die Anpassung an die heutigen Feuer- und baupolizeilichen Vorschriften etc. bei der Bestimmung des Wertes der Überreste nicht zu berücksichtigen seien. Dabei sei unbestritten, dass nicht zerstörte Bausubstanz vorhanden sei. Deren Bewertung (reine Wiederinstandstellungskosten aufgrund der Beschädigung) gemäss Einspracheentscheid sei korrekt. Es sei auch unbestritten, dass es sich um einen Teilschaden handle. Streitig und zu prüfen ist demnach einzig, ob die Anpassungskosten, die wegen neuer baupolizeilicher Vorschriften entstehen, vom Wert der Überreste abzuziehen sind. 2. Zu entscheiden ist damit, ob Rechtsänderungen, die bei der Wiederherstellung eines zerstörten Gebäudes Mehrkosten verursachen, zum versicherten Schaden gehören. Dies ist zu verneinen. Die Neuwertversicherung (Art. 10 GGVer) versichert das Gebäude zum Wert, der im Schätzungsverfahren ermittelt wurde (Art. 13 Abs. 1 GGVer) und deckt die Kosten, der dem Eigentümer für die Wiederherstellung des gleichen Gebäudes (Art. 33 Abs. 1 130 26
10 /26 Gebäude- und Elementarschaden PVG 2010 GGVer) entstehen. Ein Gebäude ist dann gleich wiederhergestellt, wenn es zu gleichem Zweck und in gleicher Gestaltung (Art. 27 RABzGGVer) und am gleichem Ort (Art. 28 RABzGGVer) wieder hergestellt wird. Aus den Bestimmungen des Gebäudeversicherungsrechts ergibt sich, wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, demnach durchaus eine Antwort auf die Frage, ob die Mehrkosten infolge von geänderten Bauvorschriften und behördlichen Auflagen versichert seien: Diese Kosten sind nicht versichert und beeinflussen die Bewertung der verwendbaren Überreste deshalb nicht, weil der durch Schätzung festgelegte Neuwert und die Bestimmungen über die Wiederherstellung des beschädigten oder zerstörten Gebäudes klar davon ausgehen, dass die Kosten für das konkrete, in bestimmter Art erstellte Gebäude versichert sind und die Wiederherstellungskosten des durch die Schätzung individualisierten und versicherten Gebäudes in gleicher Art entschädigt werden. Kurz: Ein beschädigtes Gebäudes soll so wiederhergestellt werden können, dass der Gebäudeeigentümer nach dem versicherten Ereignis das gleiche Gebäude hat wie zuvor. Daran ändert auch Art. 12 der Verordnung über die Schadensschätzung nichts, wie schon die folgende einfache Überlegung zeigt. Wenn es hier einenTotalschaden gegeben hätte, hätte die GVG (unter den üblichen Voraussetzungen, insbesondere den Wiederaufbau) den vollen Neuwert, nämlich Fr. 4 636 200.–, ersetzt, aber ohne Einbezug der Kosten von Anpassungen an neue Vorschriften. Denn nach Art. 28 GGVer vergütet die GVG einen Gebäudeschaden aufgrund der letzten Schätzung nach den Grundsätzen der Neuwertberechnung. Diese gilt sowohl fürTotalschäden als auch fürTeilschäden. Klar ist demnach auch, dass die Bewertung der objektiv technisch (im Sinne der Argumentation der GVG) noch verwertbaren Überreste nach den genau gleichen Prinzipien zu erfolgen hat wie die Festlegung der Entschädigung für einenTotalschaden. Ein Mehrwert für den Versicherten kann sich nur aus «neu statt alt» und nicht aus «(neu und) anders als alt» ergeben, d.h. die Entschädigung ist zwar an die Bauteuerung anzupassen (Art. 28 Abs. 1; Art. 14 GGVer), nicht aber an die Mehrkosten aufgrund der zwingend vorgeschriebenen Einhaltung allfälliger neuer gesetzlicher und behördlicher Vorschriften und Anordnungen. Somit sind die noch verwertbaren Überreste, wie es die GVG richtig darstellt, nach ihrer Verwendbarkeit für den Wiederaufbau eines mit dem teilweise zerstörten Hotel gleichartigen Gebäudes zu bewerten, also ohne Anpassung an neue Vorschriften und Anordnungen. Mehr ist nicht versichert: 131
10 /26 Gebäude- und Elementarschaden PVG 2010 Versichert ist der Neuwert (Art. 28 GGVer). Der Neuwert entspricht dem Kostenaufwand, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus erforderlich ist (Art. 15 RABzGGVer). Dieser Kostenaufwand ist der Neuwert, ohne den Wert der für die Wiederherstellung verwendbaren Gebäudeteile (Art. 27 Abs. 1 lit. b GGVer). Begrenzt in der Höhe wird die Entschädigung allenfalls noch durch das in Art. 28 Abs. 2 GGVer statuierte Bereicherungsverbot. Ein Schaden, der einem Eigentümer durch die notwendige Anpassung an neue Vorschriften entsteht, kann auch nicht als ein durch das versicherte Ereignis (hier Brand) ursächlich herbeigeführter Schaden qualifiziert werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen mittelbaren Schaden, der mit dem versicherten Ereignis in keinem kausalen Zusammenhang steht, gewissermassen um einen Kollateralschaden. Auch derjenige, der sein Gebäude freiwillig abreisst und wiederaufbaut, hat sich nach den Vorschriften über den Besitzstand und das Hofstattrecht an gewisse neue feuer- oder baupolizeiliche Bestimmungen zu halten (vgl. etwa Art. 81 Abs. 4 KRG) und muss damit erhöhte Baukosten in Kauf nehmen. Auch dies zeigt deutlich, dass Rechtsänderungen nicht zu den versicherten Schadensereignissen in der Gebäudeversicherung gehören. Zudem würde die vom Beschwerdeführer propagierte Lösung zu einer ungerechtfertigten Besserstellung in der Entschädigung für Teilschäden gegenüber Totalschäden führen, da unter Umständen dann selbst bei einem Teilschaden der volle Neuwert vergütet werden müsste, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Schliesslich bedürfte die vom Beschwerdeführer verlangte Entschädigungsart einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die offensichtlich nach dem Gesagten nicht vorhanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. U 09 95 Urteil vom 29. Juni 2010 132