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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2010 PVG 2010 11

31 décembre 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,621 mots·~8 min·5

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

5/ 111 Sozialversicherung PVG 2010 73 Arbeitslosenversicherung. Rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG) und Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG) im Einspracheverfahren. – Das KIGA darf sich im Einspracheentscheid nicht dar- auf beschränken, glaubhaft vorgebrachte Einwände und Überlegungen des Versicherten lediglich «pro forma» zur Kenntnis zu nehmen und summarisch zu prüfen, sondern es hat im ablehnenden Entscheid die Gründe anzugeben, weshalb es diesen nicht folgt oder sie nicht berücksichtigen kann. Assicurazione contro la disoccupazione. Diritto di audizione (art. 42 LPGA) e dovere di motivare la decisione (art. 49 cpv. 3 LPGA) nella procedura di opposizione. – L’UCIAML non può limitarsi a prendere conoscenza soltanto «pro forma» delle plausibili censure e motivazioni addotte dall’assicurato e a verificarle sommariamente, ma nella decisione di reiezione dell’opposizione deve addurre i motivi per cui non ritiene di dover dar seguito o prendere in considerazione le obiezioni sollevate. Erwägungen: 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid vom 16. März 2010 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 2. März 2010. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Januar 2010 zu Recht wegen Nichteinreichens eines den Regeln nach Art. 25 AVIV entsprechenden Dispensationsgesuches bzw. Fehlens eines entschuldbaren Grundes für 3,5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Dabei steht fest, dass der Beschwerdeführer vorgängig des kurzfristig anberaumten Besuches der Probeund Evaluationstage an der Gewerblichen Berufsschule – mit welchem die Voraussetzungen für den in der Folge vom Amt bewilligten Kurs «Qualifikationsverfahren nach Art. 32 BBV als Koch» geschaffen werden – kein formelles Dispensationsgesuch bei der zuständigen Amtsstelle eingereicht hat. 3. a) Der Beschwerdeführer stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie im Übrigen bereits im vorangegangenen Einspracheverfahren – auf den Standpunkt, dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 25 AVIV vorliegen würden. Die Vorinstanz habe sich aber mit seinen Einwänden und Überlegungen nicht auseinandergesetzt. Mit seinen Vorbringen macht der Be- 11

5/ 111 Sozialversicherung PVG 2010 74 schwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar (BGE 126 V 130 E. 2). Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt er, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 111 2 Ia 109 E. 2b mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, N. 1672 ff.). Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Zudem kann durch die Verpflichtung zur Offenbarung der Entscheidgründe verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Anforderungen an eine Begründung sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzulegen und zu prüfen. Jedenfalls müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 111 2 Ia 109 f. E. 2b; VGU S 00 374). b) Art. 42 ATSG nimmt diese Vorgaben auf, indem darin festgelegt ist, dass die Parteien im Sozialversicherungsverfahren – zu welchen auch das vorliegende zählt – Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert zudem die Begründungspflicht für den Versicherungsträger, wenn die Verfügung den Begehren der Parteien nicht voll entspricht. Dem Gehörsanspruch wird nicht Genüge getan, wenn der Versicherungsträger die Stellungnahme der Partei lediglich «pro forma» zur Kenntnis nimmt. Ausfluss aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist vielmehr, dass ein Versicherter Anspruch darauf hat, dass alle seine rechtserheblichen Anträge und Stellungnahmen geprüft und die angebotenen Beweise abgenommen werden, soweit sie sich auf Tatsachen erstrecken, die für die Entscheidfindung wesentlich sind (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel /Genf 2009, N 5 zu Art. 42 ATSG). Der Versicherungsträger ist entsprechend verpflichtet, sich mit den Vorbringen der Partei inhaltlich auseinanderzusetzen, was etwa ausschliesst, dass er stillschweigend

5/ 111 Sozialversicherung PVG 2010 75 über Einwendungen hinweggeht (SVR 1994 IV Nr. 10) oder die in einem Vorbescheidsverfahren bereits gemachten Ausführungen im nachfolgenden Entscheid bloss wiederholt (SVR 1999 IV Nr. 29). Vielmehr hat er die Gründe anzugeben, weshalb er allfälligen Einwänden der Partei nicht folgt oder diese nicht berücksichtigt (BGE 124 V 183; Kieser, a.a.O., N 5 zu Art. 42 ATSG). Die Einführung eines Einspracheverfahrens im Arbeitslosenrecht erfolgte daher denn auch – wie generell im Sozialversicherungsrecht – u.a. aus Gründen des Gehörsanspruches. Es dient der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Transparenz. Gleichzeitig sollen die aktive Teilnahme und das Vertrauen der versicherten Personen gefördert werden und deren Rechtsschutz erweitert werden, weil im Verwaltungsverfahren bei der grossen Zahl der Geschäfte ungenügende Abklärungen, Fehlbeurteilungen oder Missverständnisse nicht auszuschliessen sind, weswegen aber nicht gleich die Gerichte angerufen werden müssten. Mit der Einsprache wird entsprechend eine nochmalige, einlässlichere Beurteilung durch die entscheidende Behörde verlangt (Kieser, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 52 ATSG ). c) Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich beim Gehörsanspruch um einen Anspruch formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt damit ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung ( BGE 126 V 132 ). Immerhin lässt die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung eine Heilung einer nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung zu, wo die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Jedoch soll auch hier die Heilung der Gehörsverletzung die Ausnahme bleiben ( BGE 126 V 132). Auf jeden Fall ist dort eine Heilung ausgeschlossen, wo im Verwaltungsverfahren die Gehörsgewährung überhaupt unterblieben ist und mithin die entsprechenden Vorschriften zu blossen Ordnungsvorschriften degradiert wurden ( SVR 2000 AHV Nr. 7). Zulässig ist selbstverständlich die Rechtsprechung, bei jeder Gehörsverletzung den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur korrekten Gehörsgewährung an den Versicherungsträger zurückzuweisen ( SVR 1994 UV Nr. 12; Kieser, a.a.O., N 10 zu Art. 42 ATSG). 4. a) Vorliegend ist offenkundig, dass die Vorinstanz die Einwände und Überlegungen des Beschwerdeführers lediglich pro «forma» zur Kenntnis genommen hat. Von einer Prüfung derselben bzw. einer Abnahme der von ihm angebotenen Beweise hat sie unverständlicherweise abgesehen. Und dies obwohl nicht

5/ 111 Sozialversicherung PVG 2010 76 ohne weiteres von der Hand zu weisen ist, dass sie sich auf Tatsachen erstrecken könnten, welche für die Entscheidfindung und den Ausgang derselben wesentlich sind. Jedenfalls hat der Versicherte bereits im Einspracheverfahren glaubhaft geltend gemacht, dass er vorgängig (des Fernbleibens) alle Beteiligten, insbesondere den Leiter des Einsatzprogramms, über die äusserst kurzfristig anberaumte, in Absprache mit dem kantonalen Amt für Berufsbildung erfolgte Probe- und Evaluationszeit an der Gewerblichen Berufsschule informiert habe, und dass er aufgrund dessen (stillschweigenden?) Einverständnisses wie auch dessen fehlenden Hinweises (auf eine diesfalls drohende Einstellung in der Anspruchberechtigung) berechtigten Grund zur Annahme gehabt habe, dass mit der Information die Angelegenheit in Ordnung sei. Die Vorinstanz ist weder im angefochtenen Entscheid noch in ihrer im vorliegenden Verfahren eingereichten Vernehmlassung darauf eingegangen. Ebenso wenig hat sie den Umstand gewürdigt, dass dem Versicherten gerade aufgrund des positiven Ausgangs der Probe- und Evaluationszeit seitens des kantonalen Amtes für Berufsbildung mit Schreiben vom 28. Januar 2010 die Zulassung zum Qualifikationsverfahren als Koch im Sommer 2010 erteilt und gestützt darauf vom KIGA mit Entscheid vom 25. Februar 2010 der Kursbesuch für das Qualifikationsverfahren als Koch bis zum Ablauf der Rahmenfrist ( Ende März) bewilligt worden ist. Letzterer war im Übrigen gar mit dem Hinweis verbunden, dass im Falle der Beantragung einer neuen Rahmenfrist ab 1. April 2010 der ganze Kurs bewilligt werden könne. Wobei die Bewilligung mit der Begründung erfolgte, dass die mit dem Kurs verfolgte Nachholung der ihm noch fehlenden theoretischen Berufsprüfung als Koch zu einer Verbesserung seiner Vermittlungsfähigkeit führen werde. b) Mit all seinen Einwänden und Überlegungen, mit welchen der Beschwerdeführer nachträglich entschuldbare Gründe aufzuzeigen versuchte, welche wiederum das Absehen von der rechtzeitigen Einreichung eines formellen Gesuches i. S. von Art. 25 AVIV und damit seine ( formell unbewilligte) Absenz rechtfertigen könnten, hat sich die Vorinstanz weder im Einspracheentscheid noch in der im vorliegenden Verfahren eingereichten Vernehmlassung auch nur im Ansatz auseinandergesetzt. Unverständlicherweise hat sie zudem auch von den angebotenen, sich aufgrund der gemachten Vorbringen aufdrängenden Beweisabnahmen ( so z.B. mittels Rückfragen bei den Herren R. und T.) abgesehen. Unverständlich auch deshalb, weil der Versicherte angesichts der Kurzfristigkeit des Antritts zur Probe- und Evalua-

5/ 111 Sozialversicherung PVG 2010 77 tionszeit nachvollziehbar geltend machte, er habe aufgrund der Auskunft bzw. der (stillschweigenden) Zustimmung des Einsatzprogrammleiters berechtigten Grund zur Annahme gehabt, mit dessen Information seinen arbeitslosenrechtlichen Pflichten genügend nachgekommen zu sein. Eine vertieftere Prüfung dieses Einwandes wäre bereits unter dem Aspekt von Treu und Glauben ( Art. 9 BV; Schaffung einer Vertrauensgrundlage) ohne weiteres geboten gewesen ebenso eine entsprechende Begründung des Für und Widers im angefochtenen Entscheid. Dass den Akten sodann nichts über den bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwand der ungenügenden amtlichen Information ( Art. 76 Abs. 1 lit. a – d AVIG in Verbindung mit Art. 19a AVIV, Aufklärungspflicht der Durchführungsstellen) entnommen werden kann, bestätigt im konkreten Fall das Bild der ungenügenden Sachverhaltsermittlung und fehlenden Begründung. c) Insgesamt betrachtet ist die Angelegenheit noch nicht spruchreif. Der vorinstanzliche Entscheid und die diesem zugrunde liegende Verfügung sind in offenkundiger Verletzung des dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen. Eine nachträgliche Heilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist – angesichts der gravierenden, vorinstanzlichen Mängel – ausgeschlossen, zumal es auch nicht Sache des Gerichtes sein kann und darf, die noch erforderlichen Abklärungen vorzunehmen. Dieses ist Sache der Beschwerdegegnerin, welche entsprechend weitere Abklärungen zu treffen und dann neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben wird. – In Gutheissung der Beschwerde ist daher der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. S 10 58 Urteil vom 3. Juni 2010

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