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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2009 PVG 2009 32

31 décembre 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,236 mots·~6 min·7

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

13/32 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2009 171 Baueinstellung. Baustopp. Planungszone. – Unzulässigkeit einer angeordneten sofortigen Baueinstellung sowie eines parallel dazu verfügten mehrmonatigen Baustopps bejaht, weil sich die von der Bauherrschaft an die Hand genommenen Arbeiten offenkundig innerhalb des durch eine rechtskräftige Baubewilligung abgedeckten Rahmens bewegten (E. 4). – Die nachträglich erlassene Planungszone stellt vorlie- gend ebenfalls keinen hinreichenden Grund dar, um den Erlass der Baueinstellung und des Baustopps zu recht- fertigen (E. 5). Sospensione dell’attività edilizia. Fermo dei lavori. Zona di pianificazione. – Data l’inammissibilità di un ordine di sospensione immediata dell’attività edilizia come pure della parallela decisione di fermo dei lavori della durata di più mesi, per- ché i lavori che la committenza si apprestava ad eseguire rientravano indubbiamente nei limiti di quanto era stato oggetto della licenza edilizia cresciuta in giudicato (cons. 4). – Neppure la successiva emanazione di una zona di pianificazione costituisce nell’evenienza un motivo sufficiente per giustificare un ordine di sospensione e di fermo dei lavori (cons. 5). Erwägungen: 4. a) Zu prüfen bleibt somit die Rechtmässigkeit der von der Gemeinde gestützt auf Art. 156 BG angeordneten sofortigen Baueinstellung und des Baustopps bis mindestens Ende Juni 2009. Diese hat sie im Wesentlichen deshalb als zeitlich dringlich und erforderlich erachtet, weil ansonsten ein Bau realisiert würde, welcher mit der in der Landschaftsabstimmung vom 8. Februar 2009 vom Souverän beschlossenen Umzonung der Parzelle Nr. 853 von der Zone «Wohnen Dorf/Platz» in die Kurbetriebszone und der darin geltenden neuen Nutzungsmöglichkeiten nach Art. 71a BG in Widerspruch stünde. Bei allem Verständnis für die von ihr verfolgten Absichten und Ziele, erweisen sich die angeordnete Baueinstellung und der Baustopp als nicht rechtmässig. b) Dabei gilt es sich vorweg den Sinn und Zweck einer Baueinstellung bzw. eines Baustopps vor Augen zu halten. Als vorsorgliche Massnahme wird damit ein vorläufiger Rechtsschutz ge- 32

13/32 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2009 172 währt, wobei im öffentlichen Baurecht insbesondere die rasche und umfassende Durchsetzung der Rechtsordnung angestrebt wird. Wird also durch die Errichtung von Bauten ohne Bewilligung, oder unter Verletzung einer rechtskräftigen Baubewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so können vorab die Einstellung der Arbeiten und die Einreichung eines Baugesuches angeordnet werden. Unter Baueinstellung bzw. Baustopp wird entsprechend der Befehl der Baubewilligungsbehörde gegenüber dem Bauherrn sowie mitwirkenden Unternehmern und deren Hilfspersonen verstanden, die bezeichneten Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und bis zu einer gegenteiligen Anordnung ruhen zu lassen, mit dem Zweck, den Ist-Zustand gegen eine laufende oder drohende Veränderung vorläufig zu schützen. Diese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn Bauarbeiten im Gange sind oder unmittelbar bevorstehen. Bei Fällen, in welchen bereits eine Baubewilligung vorliegt, müssen zudem genügende Gründe für die Annahme bestehen, dass Arbeiten vorgenommen werden, welche durch die rechtskräftige Baubewilligung nicht abgedeckt sind. Bei solchen Ausgangslagen ist ein Vergleich zwischen den laufenden Arbeiten und der gültigen Baubewilligung erforderlich. c) Vorliegend blendet nun die Gemeinde bei ihrer Darstellung der Sach- und Rechtslage völlig aus, dass die von ihr am 22./25. April 2008 erteilte Baubewilligung für den Abbruch des Gebäudes Nr. 344 sowie den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern (MFH) auf der Zone «Wohnen Dorf/Platz» zugeschiedenen Parzelle Nr. 853 (Projekt B; «M.») nachdem die dagegen von den Nachbarn eingereichte Beschwerde R 08 42 vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. November 2008 abgewiesen wurde, bereits rechtskräftig ist und entsprechend auch realisiert werden darf. Bei ihren Überlegungen lässt sie sodann völlig ausser Acht, dass die Baubewilligung für das Projekt B ohne irgendwelche Auflagen oder Bedingungen verknüpft worden ist, aufgrund derer die Bauherrschaft verpflichtet würde, auf der Nachbarparzelle Nr. 787 und 788, für die ebenfalls ein rechtskräftig bewilligtes Projekt (Projekt A, Klinikzone; VGU R 07 17 vom 15. Juni 2007) vorliegt, einen Klinikbetrieb weiterzubetreiben oder zu realisieren. Wenn die Gemeinde es damals versäumt hat, die rechtlichen Schicksale der beiden Projekte miteinander zu verknüpfen, muss sie sich dies heute entgegen halten lassen. d) Ebenso wenig bestand auf Grund der im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung (22./25. April 2008) geltenden

13/32 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2009 173 Grundordnung eine gesetzliche Verpflichtung, aufgrund derer eine Bauherrschaft in der Zone «Wohnen Dorf/Platz» gelegenen Bauparzelle Nr. 853 verpflichtet werden konnte, auf den beiden benachbarten, in der Klinikzone gelegenen Parzellen Nr. 787 und 788 einen Klinikbetrieb zu errichten und/oder zu betreiben. Dass die damalige, von der Regierung per 1. April 2008 genehmigte Revision der Zonenplanung (Umzonung der Parzelle Nr. 853 in die Zone «Wohnen Dorf/Platz») in der Absicht erfolgte, damit den Weiterbetrieb der Klinik V. zu ermöglichen, vermag als Grundlage für die gemeindlichen Massnahmen ebenfalls nicht zu genügen. Dies deshalb, weil entgegen dieser Absicht weder in der revidierten Zonenbestimmung noch im Zonenplan irgendwelche diesbezüglichen Verpflichtungen hinsichtlich der trotz unterschiedlicher Zonenzuweisung ein gemeinsames rechtliches Schicksal aufweisenden Parzelle Nr. 853 einerseits, und der Parzellen Nr. 787 sowie 788 anderseits, aufgenommen worden sind. e) Dass die Gemeinde mit den Bauherrschaften von Projekt A und Projekt B allenfalls eine vertragliche Verpflichtung entsprechenden Inhalts vereinbart hätte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Wenn die Gemeinde es versäumt hat, allfällig erteilte mündliche Zugeständnisse anlässlich von Besprechungen oder Begehungen in eine rechtsgenügliche Form zu kleiden, hat sie die daraus resultierenden Folgen selbst zu tragen. Fehlt es mithin sowohl an einer hinreichenden gesetzlichen als auch vertraglichen Verpflichtung, erweist sich die streitige Baueinstellung auch aus dieser Sicht als nicht haltbar. f) Dies sodann auch deshalb, weil sich aus den Darlegungen der Parteien zweifelsfrei ergibt, dass sich die von der Bauherrschaft Ende Oktober 2008 an die Hand genommenen Vorbereitungsarbeiten, offenkundig innerhalb des durch die rechtskräftige Baubewilligung abgedeckten Rahmens bewegen. Die Gemeinde bringt jedenfalls auch diesbezüglich nichts vor, und für das Gericht ist auch nichts ersichtlich, was eine sofortige Baueinstellung und einen Baustopp bis Ende Juni 2009 unter diesem Aspekt als begründet erscheinen liesse. Von einem rechts- oder treuwidrigen Verhalten der Bauherrschaft, welche sich erst aufgrund des von der Gemeinde angehobenen Widerrufsverfahrens gehalten gesehen haben soll, erste Vorbereitungsarbeiten vorzunehmen, kann in diesem Zusammenhang jedenfalls keine Rede sein. 5. a) Zu prüfen bleibt damit noch, ob sich die sofortige Baueinstellung sowie der angeordnete monatelange Baustopp aufgrund der von der Gemeinde nachträglich gestützt auf Art. 21 KRG

13/32 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2009 174 erlassene Planungszone rechtfertigen lassen. Auch diesbezüglich kann der Gemeinde jedoch nicht gefolgt werden. Zwar darf in der Planungszone nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften entsprechen (Abs. 2). Doch findet diese Bestimmung nur auf neue, also noch nicht rechtskräftig bewilligte Bauvorhaben Anwendung. Vorliegend geht es nun jedoch nicht um die Bewilligung von neuen Bauten, welche dem künftigen Recht widersprechen könnten, wie die Gemeinde meint, sondern es geht um eine vor Erlass der Planungszone erteilte, zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene Baubewilligung, welche der Bauherrschaft grundsätzlich einen Anspruch auf Realisierung ihres Bauvorhabens im bewilligten Rahmen gibt. Entsprechend ist aber bereits gesagt, dass die von der Gemeinde nachträglich erlassene Planungszone ebenfalls keinen hinreichenden Grund für den Erlass der streitigen Massnahmen darstellen kann, weshalb diese auch unter diesem Titel keinen Rechtsschutz finden können. b) Wenn die Gemeinde die von ihr mit der Umzonung der Parzelle Nr. 853 in die Zone für Kurbetriebe angestrebten Ziele und Absichten (neue Wohnungen nur wenn der Weiterbetrieb der Klinik V. gesichert ist) verwirklichen und daher das rechtskräftig bewilligte Projekt B verhindern möchte, so wird ihr letztlich einzig das Institut des Widerrufes i. S. von Art. 25 VRG – mit allen daraus sich ergebenden rechtlichen und finanziellen Konsequenzen – zur Verfügung stehen. R 08 109 Urteil vom 1. September 2009

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