9/15 Steuern PVG 2008 75 Kantons- und direkte Bundessteuer. Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts. – Unterscheidung zwischen der steuerpflichtigen Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts (Art. 29 lit. f StG, Art. 23 lit. c DBG) und der steuerfreien Abgel- tung eines Schadens zufolge Wertminderung (E. 2). – Der Nachweis für eine Steuerbefreiung obliegt dem Steuerpflichtigen (E. 3). – Steuerpflicht der Entschädigung bejaht, Anwendungsfall (E. 4). Imposte cantonali e federali dirette. Indennità di non eser- cizio di un diritto. – Differenza tra l’indennità di non esercizio di un di- ritto soggetta a contribuzione (art. 29 lett. f LIC, art. 23 lett. c LIFD) e la compensazione esente imposta di un danno a seguito di una diminuzione di valore (cons. 2). – L’onere della prova per un esonero da imposta spetta al contribuente (cons. 3). – Ammesso l’assoggettamento all’imposta dell’indennità, caso d’applicazione (cons. 4). Erwägungen: 2. Vorliegend ist einzig streitig, ob die Vorinstanz die den Beschwerdeführern von der EG X. ausbezahlte Entschädigung im Betrag von Fr. 38 000.– zu Recht als steuerbares Einkommen (Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts) qualifiziert hat, oder ob es sich dabei, wie die Beschwerdeführer geltend machen, um eine nicht der Einkommenssteuer unterliegende Leistung aus Schadenersatz handelt. b) In PVG 1993 Nr. 66 hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich festgehalten, dass das Steuergesetz des Kantons Graubünden zwischen Verfahrenspflichten und Verfahrensrechten unterscheidet. Zu den Verfahrenspflichten gehören die Steuererklärungspflicht, die Pflicht zur Einreichung von Beilagen und die Auskunftspflicht über steuerbegründende Tatsachen. Verfahrensrechte sind dagegen Rechte auf Behauptung steuermindernder Tatsachen (wie Schulden, Schuldzinsen, weitere Abzüge etc.). Sie führen zur Pflicht zur Erteilung von Auskünften über solche Tatsachen. Aufgrund dieser Beweislastverteilung gilt, dass die Steuerbehörden für die steuerbegründenden Tatsachen den Beweis zu erbringen haben und dem Steuerpflichtigen der Nachweis derje- 15
9/15 Steuern PVG 2008 76 nigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschulden mindern oder aufheben. Die Folgen des Nichterbringens des Beweises sind verschieden, je nachdem, ob es sich um eine Verfahrenspflicht oder um ein Verfahrensrecht handelt. c) Im Lichte des eben Dargelegten bedeutet dies, dass es den Beschwerdeführern oblag, den Nachweis zu erbringen, dass die streitige Entschädigung – wie sie geltend machen – in Abgeltung eines Schadens (Wertminderung ihrer Stockwerkeinheit) und nicht als Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts i.S. von Art. 29 lit. f StG erfolgte. Mit der Vorinstanz ist – wie nachstehend in E. 3. ff. darzulegen ist – der Schluss zu ziehen, dass ihnen der Nachweis nicht gelungen ist. d) Dabei ist vorweg noch anzumerken, dass gemäss Art. 29 lit. f StG insbesondere Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit sowie für die Nichtausübung eines Rechts (so z.B. der Verzicht auf die Einreichung einer Baueinsprache) als weitere Einkünfte steuerbar sind. Demgegenüber dient der Schadenersatz der Wiedergutmachung einer Vermögenseinbusse mittels wertmässiger Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustands vor dem schädigenden Ereignis. Schadenersatzleistungen stellen – von hier nicht näher interessierenden Ausnahmen abgesehen – nach dem Nettoprinzip grundsätzlich kein steuerbares Einkommen dar. 3. a) So haben es die Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen Veranlagungs- und Einspracheverfahren wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren offensichtlich unterlassen, einen auch nur im Ansatz substantiierten Nachweis hinsichtlich der behaupteten Wertminderung für ihre Stockwerkeinheit durch die Überbauung zu erbringen. Vielmehr haben sie es beim Behaupten von nicht näher spezifizierten und bereits daher auch nicht nachvollziehbaren Wertminderungen (gemäss Schreiben vom 1. Oktober 2007 an die Vorinstanz: mindestens Fr. 150 000.–) bewenden lassen. b) Sodann haben sie auch nicht aufgezeigt, wie die fraglichen Beträge (Fr. 110 000.– bzw. Fr. 38 000.–) ermittelt wurden. Der Umstand, dass die Zahlung von Fr. 110 000.– der EG X. an die Nachbarn im Vergleich als Entschädigung für erheblichen Entzug von Licht und Sonne erfolge (inkl. Inkonvenienzen, Umtriebe, Anwaltskosten und Gerichtskosten im Verfahren R 06 42), ist steuerrechtlich nicht entscheidend. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es – im Rahmen der sich aus der Struktur des Steuerrechts ergebenden Kompe-
9/15 Steuern PVG 2008 77 tenz – Aufgabe der Steuerbehörden sei, vorfrageweise die der Besteuerung zugrunde liegenden zivilrechtlichen Gestaltungen nach Feststellung der rechtserheblichenTatsachen zu qualifizieren. c) Angesichts der die Beschwerdeführer treffenden Verfahrenspflichten und des Umstandes, dass sie denselben nicht rechtsgenüglich nachgekommen sind, besteht für die beantragte Einholung eines Schätzungsgutachtens durch das Gericht, das sich zur Höhe der Wertminderung äussern solle, weder Raum noch Anlass. Dies umso weniger, als selbst wenn ein solches eine Wertminderung nahelegen würde, damit der Nachweis, dass dieser Schaden tatsächlich Anlass der umstrittenen Zahlung gewesen ist, immer noch nicht erbracht wäre. Vielmehr sprechen die konkreten Gegebenheiten (nachstehend 4.) dagegen, dass die behauptete Wertverminderung die Ursache der Zahlung war, mithin ihnen auch kein steuerbefreiender Schaden entstanden sein kann. 4. Aufgrund der Akten und der Vorbringen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Zahlung allein als anteilsmässiges Entgelt für den Rückzug des damaligen Rekurses R 06 42 und den Verzicht auf die Vornahme weiterer öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Vorkehren gegen das Bauvorhaben der EG X. zu qualifizieren ist. So haben die Nachbarn am 8. Mai 2006 gegen den Baubewilligungs- und Einspracheentscheid des Kleinen Landrats vom 28. März 2006 betreffend die Projektänderung für die Überbauung der Parzelle Nr. 1392 (Anpassung der zonengemässen Grenzabstände) Rekurs ans Verwaltungsgericht (R 06 42) erhoben. Zu jenem Zeitpunkt kannten sie erst das Dispositiv des Urteils des Verwaltungsgerichts im Verfahren VGU R 06 7, mit welchem jener Rekurs gutgeheissen und der angefochtene Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 aufgehoben worden war. Die Urteilsbegründung lag indes am 8. Mai 2006 noch nicht vor, weshalb die Nachbarn denn auch die Projektänderungsbewilligung vom 28. März 2006 anfechten mussten, ansonsten diese in Rechtskraft erwachsen wäre. Wie bereits im ersten Rekurs wurde auch im zweiten Rekurs (R 06 42) die Verletzung von Art. 24 BG und Art. 73 KRG (fehlende Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild) sowie von Art. 26 BG (minimale Besonnungsdauer) gerügt. Mit dem Vorliegen der am 5. Mai 2006 mitgeteilten Urteilsbegründung im Verfahren R 06 7 musste den Nachbarn klar sein, dass das ursprüngliche Bauvorhaben nach Ansicht des Verwaltungsgerichts mit Art. 24 BG bzw. Art. 73 KRG in Einklang stand. Bezüglich der gerügten Verletzung von Art. 26 BG (minimale
9/15 Steuern PVG 2008 78 Besonnungsdauer) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die minimale Besonnung nur insoweit reduziert werden dürfe, als ein Neubauvorhaben wenigstens die ordentlichen Zonenvorschriften (Grenz- und Gebäudeabstände, Höhenbegrenzungsvorschriften) einhalte. In Kenntnis der Begründung des Verwaltungsgerichts mussten die Nachbarn davon ausgehen, dass dem Rekurs (R 06 42) gegen die Baubewilligung vom 28. März 2006 betreffend die Projektänderung (Anpassung der Grenzabstände) wohl kein Erfolg beschieden sein würde. In Kenntnis der Erwägungen jenes Urteils und in Würdigung der Sach- und Rechtslage, musste den Nachbarn bewusst sein, dass das Bauvorhaben der EG X. nach der bewilligten Projektänderung nicht mehr verhindert werden konnte, und dass weitere juristische Schritte und Rechtsmittel, seien sie nun öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur, die Realisierung des Bauvorhabens zwar noch wesentlich verzögern – und zwar um Monate, wenn nicht gar Jahre – letztlich aber nicht mehr verhindern konnten. Entsprechend machte es Sinn, zu einem Vergleich Hand zu bieten. Für die EG X. bestand angesichts der drohenden Verzögerungen des Bauvorhabens und der damit einhergehenden grösseren finanziellen Einbussen ein gewichtiges Interesse am Rückzug des hängigen Rekurses R 06 42 und insbesondere am Verzicht der Nachbarn auf die Vornahme weiterer öffentlich- oder privatrechtlicher Schritte gegen das Bauvorhaben. Das Interesse der EG X. an einer möglichst baldigen Aufnahme der Bautätigkeit wird denn auch daraus ersichtlich, dass die Nachbarn bei Verletzung der Rückzugsverpflichtung betreffend den Rekurs R 06 42 oder des Verzichts auf die Vornahme weiterer rechtlicher Schritte gegenüber der EG X. schadenersatzpflichtig geworden wären (so ausdrücklich: Ziff. 2 lit. b, e und f des Vergleiches). Aus Sicht der EG X. stellte die Zahlung von Fr. 110 000.– an die Nachbarn somit eindeutig ein Entgelt dafür dar, dass diese den Rekurs zurückzogen und auf die Vornahme weiterer rechtlicher Schritte gegen das Bauprojekt verzichteten. Die übrigen Nachbarn haben offenbar diese Sicht der Dinge durch die Steuerbehörden anstandslos akzeptiert. Damit steht aufgrund des Dargelegten auch ohne weiteres fest, dass der streitige Betrag von Fr. 38 000.–, den die Beschwerdeführer aufgrund des getroffenen Vergleiches ausbezahlt erhalten haben, steuerrechtlich korrekt als Entgelt für den Rückzug des Baurekurses im Verfahren R 06 42 und für den Verzicht auf die Vornahme weiterer öffentlich- und privatrechtlicher Schritte gegen das Bauvorhaben der EG X. darstellte. Was die Beschwerdeführer
9/15 Steuern PVG 2008 79 in diesem Zusammenhang und zur Stützung ihrer Auffassung dagegen vorbringen lassen, zielt ins Leere. Dies führt letztlich zur Abweisung beider Beschwerden. A 08 19 Urteil vom 19. August 2008