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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2008 PVG 2008 11

31 décembre 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·721 mots·~4 min·6

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

8/11 Sozialversicherung PVG 2008 Berufliche Vorsorge. Überentschädigung. – Art. 36 BVG stellt bloss eine Mindestvorschrift für die So- zialleistungen der Pensionskassen dar; zur Kontrolle der Einhaltung jenes gesetzlichen Minimalziels ist eine Schattenrechnung (Anrechnungsprinzip) durchzuführen (E. 3). – Beim BVG sind Verzugszinsen auf verspätet ausgerich- tete Versicherungsleistungen seit jeher ab Geltendma- chung einer IV-Rente geschuldet (E. 4). Previdenza professionale. Sovraindennizzo. – L’art. 36 LPP è solamente una disposizione minima per le prestazioni sociali della cassa pensioni; per controllare il rispetto di questo minimo legale è dato operare un cal- colo comparativo (principio dell’imputazione; cons. 3). – Nella LPP gli interessi di mora su prestazioni assicurative versate in ritardo sono da sempre dovuti già dal mo- mento in cui viene fatta valere una rendita AI (cons. 4). Erwägungen: 3. a) Nach Art. 36 BVG werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Anordnung des Bundesrats der Preisentwicklung (Teuerung) angepasst (Abs. 1). Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, und die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Teuerung angepasst (Abs. 2 Satz 1). In der Literatur und Rechtsprechung wurde dazu klärend was folgt festgehalten: Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz (BVG) vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich insofern nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher ist als die der Preisentwicklung angepasste BVG- Rente. Es erfolgt somit kein Splitting der Rente in einen obligatorischen Teil, welcher aufgrund der gesetzlichen Vorschriften der Teuerung anzupassen wäre, und einen überobligatorischenTeil. Es findet das Anrechungsprinzip Anwendung. Art. 36 Abs. 1 BVG stellt demnach nur eine Mindestvorschrift dar, die durch die Vorsorgeeinrichtung erfüllt wird, falls sie den Nachweis erbringt, dass sie BVG-Leistungen (laut eigenem Reglement) ausrichtet, die mindestens gleich hoch sind wie die gesetzlichen Mindestleistungen (vgl. H.U. Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/St. Gallen 2008, S. 192; 11

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8/11 Sozialversicherung PVG 2008 BGE 127 V 266 E. 4). Somit ergibt sich für die Vorsorgeeinrichtungen trotz des Obligatoriums durchaus die Möglichkeit, durch anderslautende Berechnungs- oder Bemessungsmethoden in einzelnen Bereichen nicht lediglich die gesetzlichen Mindestleistungen zu erbringen. In den vom Gesetz definierten Mindestbereich darf jedoch nicht eingegriffen werden (Art. 6 i.V.m. Art. 49 BVG). Zur Kontrolle, ob die gesetzlichen Mindestvorschriften eingehalten werden, führt die Vorsorgeeinrichtung hierzu eine Schattenrechnung durch. Nebst der Leistungsberechnung nach den eigenen reglementarischen Grundlagen wird die Leistung nach BVG ermittelt. Fällt die Leistung nach BVG höher aus als die reglementarische Leistung, ist die höhere BVG-Leistung geschuldet. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die BVG-Praxis – wonach für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, der Teuerungsausgleich insoweit nicht zwingend ist, als die reglementarische Gesamtrente höher ist als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente (Anrechnungsprinzip) – gesetzmässig ist. b) Vorliegend ist anerkannt und anhand des einschlägigen BVG-Reglements der Beklagten zudem erstellt, dass die Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge aus der früheren Beschäftigung bei der Beklagten (4 ½ Monate; vom 1.10.2000–16.2.2001) ohne Zweifel über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausging und demzufolge von der Vorinstanz auch kein Teuerungsausgleich (ab 2006) auf die seit 1.11.2002 effektiv geschuldeten und anerkannten BVG-Leistungen erbracht werden muss. Entgegen der vom Kläger noch in der Triplik vom 8.5.2008 vertretenen Meinung ist die Vorinstanz namentlich auch nicht zu einem «Splitting» der Rente in einen obligatorischen und überobligatorischenTeilbereich verpflichtet, da sich nach der in solchen Fällen vorzunehmenden Schattenrechnung insgesamt ergibt, dass die reglementarischen Gesamtleistungen eindeutig höher als die gesetzlichen Mindestleistungen zzgl. allfälliger Teuerung sind, so dass nach dem «Anrechnungsprinzip» gerade keine Preisentwicklung auf die ab November 2002 geschuldeten Beträge mitzuberücksichtigen ist. Auch in dieser Beziehung erweist sich die Klage somit als unbegründet (konkret kein Teuerungsausgleich geschuldet). 4. Laut Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Vorgaben des IVG (Art. 29). Beim BVG sind Verzugszinsen auf verspätetet ausgerichtete Versicherungsleistungen seit jeher schon ab Geltendmachung einer Invalidenrente geschuldet. Enthalten die 62

8/11 Sozialversicherung PVG 2008 Statuten bzw. Reglemente der betroffenen Vorsorgeeinrichtung keine eigenen Bestimmungen über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser – nach dem Vorbild von Art. 104 Abs. 1 OR – ebenfalls 5 % ab Geltendmachung der Forderung (vgl. Murer/Stauffer, Rechtsprechung zur beruflichen Vorsorge [BVG/FZG], Basel 2006, zu Art. 26 BVG, S. 63–64). Vorliegend ist dazu aktenkundig, dass die Klageeinreichung am 18.12.2007 erfolgte und somit ein Verzugszins von 5 % ab jenem Zeitpunkt geschuldet wird. S 07 226 Urteil vom 28. August 2008 63

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