10/31 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2007 Hofstattrecht. Frist für den Wiederaufbau. – Die gesetzliche Frist für den Wiederaufbau wird gewahrt, wenn innerhalb dieses Zeitraumes ein bewilligungsfähi- ges Baugesuch eingereicht wird. Diritto di rifabbricare. Termine per la ricostruzione. – Il termine legale per rifabbricare è salvaguardato se nel corso di tale intervallo di tempo viene presentata una domanda di costruzione approvabile. Erwägungen: 2. c) Art. 7 Abs. 1 BG regelt nicht, wie die 6-Jahresfrist einzuhalten ist. Richtigerweise ist – unter Füllung dieser Gesetzeslücke (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2006, Rz. 233 ff.) – davon auszugehen, dass diese Frist dann eingehalten ist, wenn innert derselben ein Gesuch um Wiederaufbau im Hofstattrecht gestellt wird. Nur so ist gewährleistet, dass es in der Macht des Bauherrn liegt, von seinem Hofstattrecht Gebrauch zu machen oder nicht. Würde für die Fristwahrung beispielsweise auf die Rechtskraft einer Baubewilligung oder auf den Baubeginn abgestellt, läge es an vom Bauherrn nicht zu beeinflussenden Faktoren wie der Dauer des Baubewilligungsverfahrens, der Erhebung von Einsprachen Dritter oder der Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens, ob das Hofstattrecht ausgeübt werden kann oder nicht. So hat das Verwaltungsgericht in VGE 444/95, E. 3., festgehalten, dass es für die Inanspruchnahme des Hofstattrechts insbesondere eines Baugesuches bedarf. Auch die Rechtsordnungen anderer Kantone sehen vor, dass zur Fristwahrung die Einreichung des Wiederaufbaugesuchs genügt (so Art. 79d des bernischen EGzZGB für das Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, das zürcherische Planungs- und Baugesetz in § 307 Abs. 1 und das Baugesetz des Kantons St. Gallen in Art. 77bis Abs. 1 lit. c). Angefügt sei, dass die Einreichung des Wiederaufbaugesuchs innert der 6-jährigen Frist selbstverständlich nur dann fristwahrend sein kann, wenn das Gesuch auch bewilligt werden kann, was aber nach dem oben Gesagten der Fall ist. R 06 98 Urteil vom 27. März 2007 158 31
Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2007 PVG 2007 31
31 décembre 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·302 mots·~2 min·5
Résumé
Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E