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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2007 PVG 2007 21

31 décembre 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,517 mots·~8 min·7

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

9/21 Gebühren und Abgaben PVG 2007 104 Erstwohnungspflichtersatzabgabe. Verfassungsmässigkeit. Rechtsgleichheitsgebot. Berechnung. – Eine auf 10% des in der amtlichen Schatzung bezeichne- ten Neuwerts festgelegte Ersatzabgabe für eine Erstwohnungsverpflichtung lässt sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden; sie hält i.c. insbesondere auch vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand (E.1). – Ersatzabgabepflichtig sind auch nachträgliche Erweiterungen von bestehenden Gebäuden oder Wohnräumen (E.2). – Aufgrund des klaren Wortlautes im kommunalen Gesetz, darf bei der Bemessung der Ersatzabgabe nach einer baulichen Erweiterung nur auf den amtlich geschätzten Wert der neu geschaffenen Bauteile abgestellt werden (E.3). Contributo compensativo per obbligo di residenza prima- ria. Costituzionalità. Principio della parità di trattamento. Calcolo. – Un contributo compensativo per l’obbligo di residenza primaria fissato al 10% del valore a nuovo figurante sulla stima ufficiale non è censurabile da un punto di vista del diritto costituzionale; nel caso concreto regge anche di fronte al principio della parità di trattamento (cons. 1). – Sottostanno all’obbligo del contributo compensativo anche i successivi ampliamenti di costruzioni esistenti o di locali abitabili (cons. 2). – Sulla base del chiaro testo della legislazione comunale, per il calcolo del contributo compensativo dopo un ampliamento edilizio è dato fondarsi solo sul valore di stima della parte nuova della costruzione (cons. 3). Erwägungen: 1. a) Der Beschwerdeführer stellt vorweg die Verfassungsmässigkeit der in den Art. 61 – 76 BG vorgesehenen Erstwohnungs- und Ersatzabgaberegelung in Frage. Er macht sodann insbesondere eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber den Grundeigentümern in der Villenzone geltend. Ihm kann nicht gefolgt werden. b) Art. 8 BV verlangt lediglich, dass Gleiches nach Massgabe der Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der Ungleichheit ungleich behandelt wird. Nach bestätigter Rechtspre- 21

9/21 Gebühren und Abgaben PVG 2007 105 chung wird das Rechtsgleichheitsgebot nur dann verletzt, wenn gleiche Sachverhalte ohne sachliche Gründe ungleich behandelt werden (vgl. BGE 131 I 91 mit zahlreichen Verweisungen). Im Planungsrecht hat das Rechtsgleichheitsgebot ohnehin einen geringen Stellenwert, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil die verschiedenen Nutzungsbedürfnisse der einzelnen Gemeinwesen geradezu zwingend unterschiedlicher Lösungen bedürfen; letzteres gilt insbesondere mit Blick auf die vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Begehrens herangezogenen Villenzonen (so u.a. in den Gebieten Suvretta und Chantarella). Die vom Beschwerdeführer angeführten Villenzonen haben aufgrund ihrer Vorgeschichte (vgl. zur Planungsgeschichte seit 1950: VGU R 05 72/R 05 73; Villenzone mit besonderem Baustatut u.a. hinsichtlich der grossen z.T. bewaldeten Flächen; periphere Lage; relativ grosse Distanz zum Zentrum; bevorzugte Wohnlage für finanziell besser gestellte Bewohnerschaft) seit den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts ein eigenes planerisches Schicksal erfahren. Die grosse Bedeutung für die Gemeinde, das Oberengadin und den Kanton Graubünden (wirtschaftliche und touristische Bedeutung; Steuereinnahmen) hat ihren Ausdruck letztlich auch darin gefunden, dass der Sonderstatus der Villenzone von der Kantonsregierung (letztmals mit Genehmigungsentscheid [datiert vom 29. Februar 2000] der Totalrevision der Ortsplanung) anerkannt worden ist. Die Grösse der Wohnbauzonenkapazität des Villengebiets wurde dabei unabhängig von derjenigen der übrigen Wohnbauzonen in der Gemeinde beurteilt. Wie die Beschwerdegegnerin nun in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, wäre es angesichts der besonderen planerischen Ausgangslage und des speziellen Zwecks der Villenzone bzw. der von der öffentlichen Hand damit verfolgten Ziele unverständlich gewesen, die Erstwohnungsanteilsregelung auch auf die Villenzonen auszudehnen. Damit ist gesagt, dass sich im Lichte von Art. 8 BV betrachtet die Rüge der unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen den Wohnzonen und der Villenzone als unzutreffend erweist. Im Übrigen hat die Regierung im erwähnten Genehmigungsentscheid sowohl die dort vorgesehene Erstwohnungsanteilsregelung wie auch die Ersatzabgabemöglichkeit genehmigt und zudem in jüngster Zeit (Genehmigungsbeschluss vom 18. April 2006) die geringfügig veränderten Bestimmungen über die Förderung des Erst- und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus erneut genehmigt. Der Einwand der unzulässigen Ungleichbehandlung stösst damit ins Leere.

9/21 Gebühren und Abgaben PVG 2007 106 c) Aus verfassungsrechtlicher Sicht betrachtet unbedenklich erweist sich die Festlegung der Ersatzabgabe auf 10% des in der amtlichen Schätzung festgelegten Neuwerts. Auf die von der Gemeinde im angefochtenen Entscheid angeführte, in diesem Zusammenhang bereits bei vergleichbaren Festlegungen ergangene Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtes im Verfahren 1P. 588/2004 vom 28. Juni 2005) kann anstelle von Wiederholungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe nichts vor, was aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Abweichen von dieser gefestigten Praxis rechtfertigen würde. d) Zu Recht nicht in Abrede gestellt hat er sodann die von der Gemeinde vertretene Auffassung, dass ohne die Möglichkeit der Entrichtung einer Ersatzabgabe die zur Diskussion stehenden An- und Umbauten des Wohnhauses nur dann möglich gewesen wären, wenn das ganze Einfamilienhaus als Erstwohnung deklariert worden wäre. e) Als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden erweist sich auch die gemeindliche Meinung, dass der Gesetzgeber mit Art. 63 Abs. 1 BG ausserhalb der Villenzone gelegene Einfamilienhäuser nicht von der Erstwohnungsanteilsverpflichtung habe ausnehmen wollen. Die von ihr in diesem Zusammenhang vorgebrachten Überlegungen (EFH weisen nur eine Wohneinheit auf) und die Problematik, welche aufgrund dieser Konstellation entstehen würde (Unterlaufen bzw. vollständiges Verfehlen der gemeindlichen Planungsziele; Verletzung des raumplanerischen Gebotes nach einer haushälterischen Nutzung der Baulandflächen; offenkundige Gefahr einer eklatanten und raumplanerisch unerwünschten Unternutzung in Zonen mit grosser AZ), sind nachvollziehbar, vertretbar und sachlich gerechtfertigt. Der die gemeindliche Auffassung in Frage stellenden Argumentation des Beschwerdeführers ist bereits daher der Boden entzogen. Was er in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Unterstellung von Erweiterungen, Aus- und Umbauten von Einfamilienhäusern unter die Ersatzabgabepflicht vorbringt, vermag nicht zu überzeugen und es kann festgehalten werden, dass sich der gemeindliche Entscheid aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstanden lässt. 2. a) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass für die Erhebung einer Ersatzabgabe für die Erweiterung eines Einfamilienhauses mit Art. 63 Abs. 1 BG keine hinreichende gesetzliche Grundlage bestehe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass in der erwähnten Bestimmung nebst der Umnutzung nur von «neuen Wohnungen» die Rede ist. Mit der Gemeinde

9/21 Gebühren und Abgaben PVG 2007 107 ist aber davon auszugehen, dass von dieser Umschreibung auch Erweiterungen von Wohnungen erfasst werden, ansonsten einer unzulässigen Umgehung Tür und Tor geöffnet würde. Es wäre nämlich mit einer entsprechend ausgestalteten Bauplanung ein Leichtes, Wohnungen zu erstellen und diese nachträglich zu erweitern, um dadurch die Erstwohnungsanteilsverpflichtung zu unterlaufen. Für den von der Gemeinde vertretenen Rechtsstandpunkt spricht im übrigen der Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 BG, aufgrund welchem einmalige Erweiterungen von bestehenden Wohnungen unter 15 m2 BGF von der Verpflichtung befreit sind, womit e contrario wiederum aber auch gesagt ist, dass alle darüber hinausgehenden Erweiterungen der Ersatzabgabepflicht unterstehen. b) Auch aus dem Wortlaut von Art. 70 BG lässt sich im Übrigen ohne weiteres ableiten, dass der Gesetzgeber sowohl bei der Erstwohnungsanteilsregelung als auch bei der korrespondierenden Ersatzabgabe nicht nur ganze Gebäude, sondern auch Gebäudeteile erfassen wollte, also auch nachträgliche Erweiterungen von bestehenden Wohnräumen. Ansonsten könnten nachträglich beliebige Erweiterungen von bestehenden Ein- und Mehrfamilienhäusern erfolgen, ohne dass die Erstwohnungsanteilsregelung Platz greifen würde. Auch aus dieser Sicht betrachtet erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 3. a) Zu prüfen bleibt damit noch die konkrete Bemessung der dem Beschwerdeführer für die getätigten baulichen Arbeiten in Rechnung gestellten Ersatzabgabe. Gemäss Art. 70 BG beträgt die Ersatzabgabe 10% des in der amtlichen Schätzung festgelegten Neuwertes. Dieser Neuwert bezieht sich im Lichte des Dargelegten auf die neu geschaffenen Gebäude bzw. Gebäudeteile inkl. der Infrastrukturanlagen und Nebenräume wie Treppenhaus, Keller, Garagen und dergleichen. Abgezogen wird nur der Wert jener Räume, welche weder direkt noch indirekt mit der Wohnnutzung zusammenhängen. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass vorliegend kein Neubau im engeren Sinne zur Diskussion steht, sondern ein An- und Umbau des bestehenden Wohnhauses bzw. des Nebengebäudes. Dabei stellt auch die Gemeinde nicht in Abrede, dass in Fällen wie dem vorliegenden für die Bemessung der Ersatzabgabe nicht auf den ganzen Neuwert des baulich veränderten Einfamilienhauses abgestellt werden darf, sondern in sinngemässer Anwendung von Art. 63 Abs. 2 BG nur auf jenen Teil des Neuwerts, der mit der Erweiterung verbunden ist.

9/21 Gebühren und Abgaben PVG 2007 108 b) Die Gemeinde stellt sich nun aber auf den Standpunkt, dass Ausgangspunkt der Neuwert des gesamten Gebäudes sei (Fr. 3 696 600.–), woraus der 10%-Ansatz (Fr. 369 660.– für 461 m2 BGF) ermittelt werde. Dieser Betrag sei wiederum ins Verhältnis zu setzen mit der effektiven Erweiterung (94 m2 BGF), woraus sich eine geschuldete Ersatzabgabe von Fr. 75 375.35 ergebe. Unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Fr. 25 500.– belaufe sich die noch zu bezahlende Restanz auf Fr. 51 312.45, eventuell 49 875.35. Die gemeindliche Berechnungsweise findet in Art. 70 BG keine Stütze. Vielmehr darf nur auf den Neuwert der neu geschaffenen Bauteile abgestellt werden, welcher amtlich geschätzt werden muss. Weil aufgrund des klaren Wortlautes der gemeindlichen Bestimmung nur auf den amtlich geschätzten Wert der neu geschaffenen Bauteile und nicht auf den amtlich geschätzten Neuwert des gesamten Gebäudes nach der Erweiterung abgestellt werden darf, erweist sich die gemeindliche Berechnungsweise als falsch. Hinzu kommt, dass zwischen amtlicher Schätzung (vor der baulichen Erweiterung bzw. dem Umbau) und neuer amtlicher Schätzung (nach der Erweiterung bzw. dem Umbau) bis 10 Jahre liegen können, was offenkundig zu unhaltbaren Verzerrungen bei dem Ausgangspunkt der Berechnungen bildenden Neuwert des gesamten Gebäudes führen muss. Die Gemeinde wird daher nicht umhin kommen, die Berechnung der Ersatzabgabe auf den Wert der neu geschaffenen Bauteile zu beschränken und die Bemessung im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zu neuer Veranlagung an die Gemeinde zurückzuweisen. A 07 33 Urteil vom 18. September 2007

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