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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2007 PVG 2007 20

31 décembre 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,696 mots·~8 min·6

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

98 Gebühren und Abgaben 9 Tasse e contributi Erschliessungsbeiträge. Anwendbares Recht. Zweistufi- ges Beitragsverfahren. Festlegung der privaten und der öffentlichen Interessenz. – Für die Finanzierung von Erschliessungen nach kantonalem Raumplanungsrecht gelten ausschliesslich die Bestimmungen des KRG (E.2). – Das Beitragsverfahren zeichnet sich durch seine klare Zweistufigkeit (Einleitung/Kostenverteiler) aus (E.3). – Die Bemessung des konkreten wirtschaftlichen Sondervorteils gehört, ebenso wie die Ausscheidung von Beitragszonen, ins Kostenverteilverfahren (E.4). – Gegenstand des Einleitungsbeschlusses bilden – abgesehen von der eigentlichen Einleitung des Beitragsverfahrens sowie der Umgrenzung des Beitragsgebietes – die Festlegung der privaten und öffentlichen Interes- senz; Anwendung im Einzelfall (E.5). Contributi di urbanizzazione. Diritto applicabile. La proce- dura contributiva è bipartita. Fissazione della quota parte dell’interessenza privata e pubblica. – Per il finanziamento delle infrastrutture di urbanizzazione secondo il diritto della pianificazione territoriale cantonale valgono esclusivamente le disposizioni della LPTC (cons. 2). – La procedura di contribuzione comprende due stadi (avvio/ripartizione dei costi) ben distinti (cons. 3). – La valutazione del concreto vantaggio economico particolare deve avvenire, come pure la suddivisione in zone di contribuzione, durante la procedura di ripartizione dei costi (cons. 4). – Oggetto del decreto d’avvio di procedura è, a prescindere dall’avvio della procedura contributiva stessa e dalla fissazione del comprensorio contributivo, la fissazione della quota parte dell’interessenza privata e pubblica; caso d’applicazione concreto (cons. 5). 20

99 9/20 Gebühren und Abgaben PVG 2007 Erwägungen: 2. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass auf die vorliegend streitige Finanzierung der Erschliessung ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung zur Anwendung gelangen sollen. Ihnen kann gefolgt werden (Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 KRG). Massgebend sind vorliegend somit Art. 58 ff. KRG (Erschliessung) und Art. 22 ff. KRVO (Beitragsverfahren). Damit ist aber auch gesagt, dass das seitens der Beschwerdeführer angeführte städtische Gesetz über die Finanzierung von Verkehrsanlagen (und dort der von den Beschwerdeführern angerufene Art. 10) keine Anwendung mehr findet, was bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, auf den diesbezüglich ohne weiteres verwiesen werden kann, zu Recht erkannt hat. 3. a) Gemäss Art. 62 KRG decken die Gemeinden ihre Auslagen für Erschliessungen nach Artikel 60 KRG durch die Erhebung von Erschliessungsabgaben. Sie beteiligen sich an den Kosten, soweit an den Anlagen ein öffentliches Interesse besteht oder besondere Umstände vorliegen (Abs. 1). Verkehrsanlagen werden über Beiträge finanziert (Abs. 2). Solche können zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und die Erneuerung erhoben werden (Art. 63 Abs. 1 KRG). Das Verfahren für die Erhebung von Beiträgen wird durch die Regierung in einer Verordnung geregelt (Art. 63 Abs. 6 KRG). In Art. 22 ff. der KRVO ist denn auch das Beitragsverfahren geregelt worden. Es lässt sich wie folgt darstellen: Jedes Beitragsverfahren kennzeichnet sich grundsätzlich durch zwei Verfahrensabschnitte (Einleitungsphase [Art. 22 und 23 KRVO]; Phase des Kostenverteilers [Art. 24 – 26 KRVO]) aus. In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein Perimeterverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes öffentlich aufgelegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). Erst in einer zweiten, von der ersten klar zu unterscheidenden Phase erarbeitet die Gemeinde (wieder Gemeindevorstand) nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO).

9/20 Gebühren und Abgaben PVG 2007 100 Die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interessenz bilden dabei zwingend Teil des Einleitungsverfahrens (erste Phase). Gegen diese Festlegungen kann (und muss) gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden (Abs. 1), da solche Einwände im weiteren Verfahren (2. Phase/Kostenverteiler) nicht mehr vorgebracht werden können (Abs. 3 Satz 2). Einwendungen gegen den (konkreten) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO sind erst im zweiten Verfahrensabschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2 KRVO) zulässig. Diesen unmissverständlichen gesetzlichen Vorgaben ist bei der Beurteilung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen Rechnung zu tragen. b) Verfahrensmässig ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Stadtratsentscheide vom 8. Juli 2004 und vom 8. Januar 2007 insgesamt als Einleitungsbeschluss i.S. von Art. 22 und 23 KRVO zu betrachten sind und lediglich in diesem Umfang in diesem Verfahren als Beschwerdeobjekt zur Diskussion stehen können. Der (definitive) Kostenverteiler wird hingegen im Sinne der Art. 24 – 26 KRVO zu erarbeiten und nach erfolgtem Einspracheverfahren durch den Stadtrat noch zu beschliessen sein; dagegen steht den Betroffenen wiederum die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. 4. a) Soweit sich die Einwendungen und Anträge der Beschwerdeführer gegen die auf dem Kostenvoranschlag vom 30. Juli 2003 basierende Kostenverteilung richten, erweisen sich diese im Lichte des oben Dargelegten als (noch) verfrüht, weshalb von einer Prüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch Abstand genommen werden muss. Im (noch anstehenden) zweiten Verfahrensabschnitt wird die Beschwerdegegnerin diese Anliegen im Zuge der Bemessung des den einzelnen Personen entstehenden wirtschaftlichen Sondervorteils (Art. 62 Abs. 3 KRG) prüfen und je nach Ausgang der Prüfung im (noch zu erarbeitenden, definitiven) Kostenverteiler angemessen zu berücksichtigen haben. Gegen den Entwurf des Kostenverteilers und die Ausscheidung von Beitragszonen steht dann allen betroffenen Grundeigentümern – wie oben erwähnt – wiederum eine Einsprachemöglichkeit offen (Art. 25 Abs. 1 KRVO), wo sie allfällige Einwendungen dagegen (abgesehen von den rechtskräftigen Festlegungen gemäss Art. 23 Abs. 3 KRVO) vorbringen können. b) Die oben umschriebene Zweiteilung des Beitragsverfahrens steht im Übrigen dem von der Beschwerdegegnerin ge-

9/20 Gebühren und Abgaben PVG 2007 101 wählten Vorgehen, bereits vorweg von den im Beitragsperimeter gelegenen Grundeigentümern basierend auf dem Kostenvoranschlag vom 30. Juli 2003 anteilsmässige Beiträge einzuverlangen, nicht entgegen (Art. 63 Abs. 4 KRG). c) Festzuhalten bleibt sodann noch, dass seitens der Beschwerdeführer weder die Absicht der Einleitung eines Beitragsverfahrens noch die von der Vorinstanz vorgenommene Umgrenzung des Beitragsgebietes in Frage gestellt worden ist. 5. a) Streitig – und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens – kann daher lediglich noch die Festlegung der öffentlichen und privaten Interessenz sein. Diesbezüglich verlangen die Beschwerdeführer eine Erhöhung der öffentlichen Interessenz auf wenigstens 40%, wohingegen die Vorinstanz eine solche von 25% als den konkreten Gegebenheiten entsprechend erachtet hat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Bühlweg, unbesehen der anders lautenden Bezeichnung im GEP 1994 (Sammelstrasse) um eine Erschliessungsstrasse handle, der keine quartierübergreifende Erschliessungsfunktion zukomme, weshalb ein Ansatz von 10 – 30% öffentliche Interessenz massgebend sei. Den konkreten Gegebenheiten könne mit einem Satz von 25% Rechnung getragen werden. b) Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsabgaben grundsätzlich von jenen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen (öffentliche lnteressenz/Gemeindeanteil) und den Grundeigentümern (Anteil der privaten Interessenz) erfolgt nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht. Nachdem das städtische Gesetz über die Finanzierung von Verkehrsanlagen keine Anwendung findet, ist auf Art. 63 Abs. 2 KRG abzustellen. Danach beträgt der Gemeindeanteil (öffentliche Interessenz) bei Erschliessungsanlagen der Feinerschliessung 30 – 0 % und bei solchen den Groberschliessung 70 – 40%. c) Zu prüfen ist mithin die Frage, ob der Bühlweg in erster Linie und überwiegend der Feinerschliessung oder der Groberschliessung dient. Zu einer der Feinerschliessung dienenden Erschliessungsanlage gehören insbesondere auch öffentlich zu-

9/20 Gebühren und Abgaben PVG 2007 102 gängliche Quartierstrassen (Art. 58 Abs. 4 in fine KRG). Eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage dient einem grösseren zusammenhängenden Gebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören. Der Bezeichnung «Sammelstrasse» im GEP 1994 kommt in diesem Zusammenhang für sich allein betrachtet – wie seitens der Vorinstanz zu Recht erkannt worden ist – keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Massgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich um eine Erschliessungsanlage der Feinerschliessung oder der Groberschliessung handelt. Abzustellen ist letztlich auf die Funktion der Anlage. Wie der Augenschein gezeigt hat, lässt sich die vorinstanzliche Einstufung, aufgrund welcher der Bühlweg im Ergebnis als der Feinerschliessung dienende Anlage qualifiziert worden ist, im Rahmen des einer Gemeinde zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraumes betrachtet, durchaus vertreten. Beim Bühlweg handelt es sich um eine Stichstrasse mit verschiedenen «Verästelungen», welche der Erschliessung des beidseitig angrenzenden, relativ kleinräumigen Baugebietes dienen. Eine übergeordnete, quartierübergreifende Funktion, welche zu einem früheren Zeitpunkt allenfalls noch beabsichtigt war, kommt dem Bühlweg heute offenkundig nicht zu. Der mässige Verkehr resultiert aus der Zu- und Wegfahrtsmöglichkeit der im Beitragsgebiet wohnhaften Grundeigentümer auf die unterhalb vorbeiführende Kantonsstrasse. Die Nutzungsinteressen des Weges sind vor allem denn auch nur bei ihnen zu finden, weshalb denn auch die öffentliche lnteressenz an der Anlage geringer ist. Insgesamt betrachtet spricht nichts dagegen, den Bühlweg als eine der Feinerschliessung dienende Erschliessungsanlage zu qualifizieren. Damit steht aber auch ohne weiteres fest, dass sich die Festlegung des Anteils der öffentlichen Interessenz auf 25% und damit jener der Privaten auf 75% nicht beanstanden lässt. Die Festlegung liegt am oberen Rand des vom Gesetzgeber im Sinne eines Richtwertes gesetzten Rahmens und es ist nichts ersichtlich, was eine weitergehende Erhöhung als geboten erscheinen liesse. d) Dem Umstand, dass der Bühlweg im noch geltenden Generellen Erschliessungsplan vom 13. Juni 1999 (GEP) als Sammelstrasse bezeichnet worden ist, ist nicht entscheidend. Die Vorinstanz hat im Übrigen dieser Festlegung insoweit Rechnung getragen, als der ursprünglich vorgesehene Anteil öffentliche Interessenz von 10% auf 25% erhöht worden ist, obwohl der Bühlweg diese ihm im GEP ursprünglich zugewiesene Funktion unbestrittenermassen nie übernommen hat. Im Zuge der von den

9/20 Gebühren und Abgaben PVG 2007 103 Stimmbürgern zwischenzeitlich beschlossenen, derzeit noch im Genehmigungsverfahren vor der Regierung stehenden Ortsplanungsrevision 2006 ist der Weg übrigens «zurückgestuft» und die Bezeichnung als «Sammelstrasse» aufgegeben worden. Dadurch können (und sollen) Planung und Realität in Übereinstimmung gebracht werden. Für eine weitergehende Erhöhung des Anteils öffentliche Interessenz im Sinne der Begehren der Beschwerdeführer besteht auch aus dieser Sicht betrachtet kein Anlass. – Die Beschwerde erweist sich somit, soweit sie die hier zur Diskussion stehende Einleitungsphase betrifft, als unbegründet. Unter Berücksichtigung der erwähnten Verfahrensaspekte ist sie daher im Sinne der Erwägungen abzuweisen. A 07 7 Urteil vom 15. Mai 2007

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