Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2007 PVG 2007 16

31 décembre 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·968 mots·~5 min·6

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

85 Öffentliche Sozialhilfe 7 Assistenza sociale pubblica Rückerstattung aus unentgeltlicher Rechtspflege. Verjährung. – Die Verjährung für Beiträge, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vom Gemeinwesen früher ein- mal geleistet bzw. bevorschusst wurden, beginnt für die Behörden erst mit der Kenntnisnahme des Vorliegens «wirtschaftlich günstiger Verhältnisse» der ehemals Bevorschussten zu laufen; die Tatsache, dass dazwischen weit mehr als 10 Jahre verstrichen sein können, ändert an der Rückerstattungspflicht der bevorschussten Beitragsempfänger nichts. Restituzione dell’assistenza giudiziaria gratuita. Prescrizio- ne. – La prescrizione di prestazioni – corrisposte in precedenza o anticipate dall’ente pubblico nell’ambito di una richie- sta d’assistenza giudiziaria gratuita – inizia a decorrere per l’autorità dal momento della conoscenza dell’esi- stenza di un «miglioramento delle condizioni di reddito e di sostanza» dell’allora richiedente; il fatto che siano nel frattempo trascorsi più di 10 anni non ha alcun in- flusso sul dovere del beneficiario di restituire la presta- zione anticipata. Erwägungen: 1. a) Gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO können der Kanton oder die Gemeinden, welche Leistungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Prozessführung oder Rechtsvertretung erbracht (bzw. vorgeschossen) haben, die erlassenen Gerichtskosten und Auslagen für die Vertretung ganz oder teilweise zurückfordern, falls sie (die Leistungsempfänger/Bevorschussten) durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse versetzt werden. Weitere Vorschriften über die Verjährung oder das Erlöschen der Rückerstattungspflicht kennt die ZPO nicht. 16

86 7/16 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2007 b) Das Institut der Verjährung wird aber aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch dann anerkannt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt. Beginn und Dauer der Verjährungsfristen sind beim Fehlen ausdrücklicher Vorschriften in erster Linie durch analoge Anwendung von Verjährungsregelungen zu bestimmen, die der anwendbare Erlass selbst für vergleichbare Ansprüche aufstellt. Falls der massgebende Erlass (hier ZPO) solche Vorschriften nicht enthält, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen; beim Fehlen entsprechender Gesetzesvorgaben ist die Verjährungsfrist letztlich nach den allgemeinen Grundsätzen festzulegen. Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, finden sich im öffentlichen Recht für Rückerstattungsansprüche unterschiedliche Verjährungsfristen: Nach gewissen Vorgaben verjährt der Anspruch ein Jahr nach Kenntnis (analog Art. 60 OR) oder fünf Jahre nach der Entstehung des Anspruchs (vgl. Art. 128 OR); zahlreiche Erlasse sehen eine zehnjährige Frist seit der Entstehung des Rückerstattungsanspruchs vor (vgl. Art. 127 OR), und zwar meist in Verbindung mit einer 1-jährigen oder 5-jährigen Frist seit Kenntnis. Letztere Voraussetzung führt in der Regel dazu, dass allfällige Rückerstattungsansprüche selbst nach Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfrist seit ihrer Entstehung noch nicht erloschen sind, falls der Zeitpunkt der zur Rückerstattung verpflichtenden Bedingung (Kenntnis Vorliegen «günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse») erst viel später eingetroffen ist und somit die üblichen Verjährungsfristen nachweislich auch erst ab Eintritt jener aufschiebenden Bedingung mit Suspensivwirkung zu laufen begonnen haben. Erfolgte die Kenntnis der verbesserten Einkommens- und Vermögensverhältnisse also erst nach Ablauf der 10-jährigen Frist seit Entstehung der ursprünglichen Rückforderungsschuld, aber stets noch innert der 1- bzw. 5-jährigen Frist seit Eintritt und Bekanntgabe der günstigeren Wirtschaftsverhältnisse, ist davon auszugehen, dass in jenen Fällen noch keine Verjährung allfälliger Rückerstattungsansprüche der öffentlichen Hand eingetreten ist (vgl. zum Ganzen: BGE 108 Ib 151 E. 4a, 112 Ia 263 E. 5 und 109 IV 64 E. 1). c) Vorliegend ist erstellt, dass die ursprüngliche Beitragsverfügung von 1987 datiert (Bevorschussung total Fr. 2 217.–) und damals im Rahmen seiner Ehescheidung bzw. infolge finanzieller Bedürftigkeit des Gesuchstellers (mit Rückzahlungsvorbehalt laut Art. 45 Abs. 2 ZPO) gewährt wurde. Unwiderlegt ist sodann weiter, dass sich die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse desselben Leistungsempfängers durch erneute Heirat im Laufe der Zeit kontinu-

87 7/16 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2007 ierlich wieder verbesserten, was durch die – auf entsprechendes Verlangen der Gemeinde im Juni 2006 – von ihm zur Einsichtnahme freigegebenen Steuerunterlagen am 30.06.2006 zweifelsfrei dokumentiert wurde. Die Tatsache, dass seither über 19 Jahre verstrichen sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da die Gemeinde offenkundig nicht viel früher – freiwillig vom Bevorschussten selbst – darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass es ihm seit geraumer Zeit wieder finanziell besser ginge und somit eine Rückerstattung der Geldschuld eben auch noch vor Eintritt der Einkommenseinbussen (nur noch Gelegenheitsjobs für Ehefrau) hätte geprüft werden können. Erst auf die Initiative der Gemeinde und der damit verfolgten Absicht «alte Restanzen» sofort zu bereinigen, erhielt diese im Juni 2006 auf entsprechendes Auskunftsbegehren endlich Kenntnis davon, dass das steuerbare Einkommen des betreffenden Ehepaars in der Veranlagungsperiode 2003 Fr. 83 300.– betragen habe und deshalb die Suspensivbedingung des Eintritts und der Bekanntgabe «wirtschaftlich günstiger Verhältnisse» spätestens ab diesem Zeitpunkt als erfüllt angesehen werden durfte. Daran würde sich selbst nichts ändern, wenn auf das bei den Akten liegende Zahlenmaterial von 1993 – 1994 oder 1997–1998 abgestellt würde, da ein Vergleich der dortigen Einkünfte mit der Steuerperiode 2003 zu keinen «besseren Einkommens- und Vermögensverhältnissen» geführt hätte und es somit Sache des Gesuchstellers gewesen wäre, eine markante Verschlechterung seiner Lebensumstände ab Mitte der 90-er Jahre glaubhaft nachzuweisen. Im Übrigen orientierte sich die Vorinstanz einzig an den aktuell verfügbaren Auskünften (vgl. Steuervollmacht 30.06.2006; steuerbares Einkommen Fr. 67 700.–; steuerbares Vermögen Fr. 18 600.–; Reserven: Fr. 70 635.–) des zuständigen Steueramts. Die massgebliche Verjährungsfrist hat im konkreten Fall darum auch erst im Juni 2006 und nicht schon viel früher (Bewilligung UP 10.11.1987) zu laufen begonnen. Die Einrede der Verjährung erweist sich somit im Resultat als unbegründet, da nicht einmal ein Jahr seit Kenntnisnahme der zuletzt bekannten Lebenssituation mit den erwähnten (guten) Einkommensverhältnissen per Ende Juni 2006 verstrichen ist. Abgesehen davon, dass mit Art. 45 Abs. 2 ZPO eine klare Gesetzesgrundlage für den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch vorliegt, gilt es ferner nicht zu übersehen, dass die Gemeinde auch verhältnismässig handelte, indem sie in ihrer Vernehmlassung noch durchblicken liess, dass eine ratenweise Abzahlung der Gesamtschuld (z.B. über 12 Monate à Fr. 184.75; ohne Verzugzins bei

7/16 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2007 88 pünktlicher Monatsüberweisung) durchaus noch vereinbart werden könne, um die Schuldentilgung wunschgemäss etwas zu staffeln. Bei diesem Zugeständnis darf die Vorinstanz vorliegend behaftet werden. U 06 109 Urteil vom 24. April 2007

PVG 2007 16 — Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2007 PVG 2007 16 — Swissrulings