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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2007 PVG 2007 14

31 décembre 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·479 mots·~2 min·5

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

6/14 Sozialversicherung PVG 2007 BVG-Vorsorgeguthaben. Grundsatz der durchgehenden Verzinsung der Austrittsleistung. Verzugszins. – Die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle ei- ner Scheidung zustehende Austrittsleistung ist vom Stichtag der Teilung bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen (E.4a). – Der Mindestzinssatz ergibt sich aus dem Gesetz; ein allenfalls höherer Zinssatz kann im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehen sein; Geltungsdauer des Zinssatzes (E.4b). – Zeitpunkt, ab welchem allenfalls ein Verzugszins geschuldet ist (E.4c, d). Avere di previdenza LPP. Principio dell’ininterrotta maturazione degli interessi della prestazione d’uscita. Interesse di mora. – Sulla prestazione d’uscita che spetta al coniuge in caso di divorzio vanno accreditati gli interessi maturati tra il giorno della divisione e il momento del versamento della prestazione (cons. 4a). – Il saggio minimo d’interesse è deducibile dalla legge; un tasso più elevato può risultare dal regolamento dell’isti- tuto di previdenza; durata di validità del saggio d’inte- resse (cons. 4b). – Momento a partire dal quale è se del caso dovuto un interesse di mora (cons. 4c, d). Erwägungen: 4. a) Wie seitens der geschiedenen Ehefrau zu Recht erkannt worden ist, ist dieser Betrag zudem ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Zeitpunkt des Austritts zu verzinsen (Art. 15 Abs. 1 lit. a BVG; Grundsatz der durchgehenden Verzinsung: BGE 129 V 251 ff. mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Entscheid hat das Bundesgericht mit ausführlicher Begründung, auf die anstelle von Wiederholungen verwiesen wird, erkannt, dass die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (vorliegend also ab dem 4. September 2006) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugspflicht zu verzinsen ist. b) Der bezifferte Betrag ist dabei nach dem in Art. 12 lit. d der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- 77 14

6/14 Sozialversicherung PVG 2007 validenvorsorge (BVV 2) festgelegten Zinssatz (Mindestzinssatz ab. 1. Januar 2005: 2,5%) zu verzinsen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zins vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung (BGE 129 V 257 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Zinssatz gilt bis zum Ablauf der oben erwähnten Zahlungsfrist (30 Tage seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils; bei einem Weiterzug auf den Tag der Ausfällung des Entscheides des Bundesgerichts). c) Hinsichtlich der sich allenfalls stellenden Frage eines Verzugszinses rechtfertigt sich die Anmerkung, dass ein solcher erst ab dem 31.Tag nach Beginn der oben erwähnten Zahlungsfrist geschuldet wäre, wobei diesfalls auf der Austrittsleistung ein Zins von 3,5% (vgl. Art. 7 Freizügigkeitsverordnung [FZV] i.V.m. Art. 12 BVV 2) samt dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins zu bezahlen wäre. d) Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes hat daher zugunsten der geschiedenen Ehefrau Fr. 57 817.25 nebst Zins ab 4. September 2006 in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-) Höhe bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu entrichten. Ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wäre ein Verzugszins von 3,5% zu bezahlen. S 06 123 Urteil vom 25. Mai 2007 78