6/13 Sozialversicherung PVG 2007 BVG-Vorsorgeguthaben. Berücksichtigung von Wertverlusten eines während der Ehe mit Hilfe von Vorbezügen getätigten Erwerbs von Wohneigentum. – Ein während der Ehe aus Mitteln der Vorsorge getätigter Vorbezug für Wohneigentum ist nur insoweit nach den Regeln von Art. 22 FZG zu teilen, als noch eine Rückzahlungsverpflichtung i.S. von Art. 30d BVG besteht; Wertverluste gehen daher zu Lasten der Teilungsmasse. Avere di previdenza LPP. Presa in considerazione delle perdite di valore subite da una proprietà d’abitazioni acquistata durante il matrimonio con l’aiuto di prelievi antici- pati. – Un prelievo anticipato sui fondi della previdenza effettuato durante il matrimonio per l’acquisto di una proprietà d’abitazioni può essere diviso secondo le regole dell’art. 22 LLP solo qualora sussista un obbligo di rimborso ai sensi dell’art. 30d LPP; perdite di valore vanno pertanto a carico della massa da suddividere. Erwägungen: 3. a) Vorliegend sind weder die Höhe der seitens der Vorsorgeeinrichtungen bestätigten Austrittsleistungen am massgeblichen Stichtag (28. November 2006; Ehemann Fr. 70 896.40; Ehefrau: Fr. 6 382.–) noch die Verpflichtung zur Überweisung des hälftigen Anteils jenes Vorsorgeguthabens an die Vorsorgeeinrichtungen der rechtskräftig Geschiedenen strittig. Auf die aktualisierten und stichhaltigen Angaben der betreffenden Vorsorgeeinrichtungen kann deshalb abgestellt werden. Streitig ist lediglich, ob der «Gewinn» von Fr. 25 000.– (im Scheidungsurteil verfügte Teilrückzahlung der vom Ehemann getätigten Vorbezüge von insgesamt Fr. 160 000.–) zu der Vorsorgeeinrichtung bestätigten Austrittsleistung des Ehemannes zu addieren und aufzuteilen ist, oder ob im Sinne seiner beispielhaften Rechnung der Verlust seiner Vorbezüge im Umfang von Fr. 135 000.– bei der Aufteilung zu berücksichtigen ist, was letztlich zur Folge hätte, dass der geschiedenen Ehefrau kein Betrag zuzusprechen wäre. b) Das Gesetz äussert sich nicht ausdrücklich zur Frage, wie vorzugehen ist, wenn das Wohneigentum, das mit Hilfe des Vorbezugs erworben worden ist, seinen Wert verloren hat. Mit dem Vorbezug für Wohneigentum fällt der vorbezogene Betrag und das damit erworbene Wohneigentum aus dem Vorsorgegut- 74 13
6/13 Sozialversicherung PVG 2007 haben heraus (BGE 124 III 214 f. E. 2). Um trotzdem den Vorsorgezweck sicherzustellen, darf der Vorbezug einzig zum Zweck der Beschaffung von Wohneigentum zum Eigenbedarf verwendet werden (Art. 30c Abs. 1 BVG; Art. 331e Abs. 1 OR; Art. 1 bis 4 WEFV). Dies stellt ebenfalls eine Form der Altersvorsorge dar. Um diese Zweckbindung zu erhalten, muss bei einer Veräusserung des Wohneigentums der bezogene Betrag an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden (Art. 30d Abs. 1 BVG). Diese Rückzahlungsverpflichtung wird grundbuchlich sichergestellt (Art. 30e BVG). Mit diesen Sicherungsmitteln kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass das mit Hilfe des Vorbezugs erworbene Wohneigentum an Wert verliert. Darin liegt das Risiko, das mit dem Vorbezug verbunden ist. Das Gesetz nimmt diesen potenziellen Verlust auf dem Vorsorgevermögen in Kauf, indem es die Rückzahlungspflicht bei Veräusserung auf den Erlös beschränkt; als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden und der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben (Art. 30d Abs. 5 BVG). c)Wird also – wie vorliegend – das mit Hilfe des Vorbezugs von Fr. 160 000.– mitfinanzierte Wohneigentum mit einem geringen Erlös (Fr. 25 000.–) verkauft, so besteht über den erzielten Teilerlös hinaus auch keine Rückzahlungspflicht an die Vorsorgeeinrichtung mehr. Der seitens des Ehemannes geltend gemachte Verlust ist damit – vom Gesetzgeber in Kauf genommen – für die Vorsorge verloren. Nach der Grundidee, die dem Vorsorgeausgleich zugrunde liegt, gibt es insoweit auch nichts mehr zu teilen. Wie seitens der geschiedenen Ehefrau zu Recht erkannt worden ist, folgt daraus, dass ein Vorbezug für Wohneigentum nur insoweit nach den Regeln von Art. 22 FZG zu teilen ist, als noch eine Rückzahlungsverpflichtung im Sinne von Art. 30d BVG besteht, d.h. im Falle einer Veräusserung bzw. einer Zuweisung ins Alleineigentum maximal im Umfang des Erlöses (Art. 30d Abs. 5 BVG; BVG 132 V 334 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Lösung ist nicht ungerecht, sondern entspricht dem Sinn und Zweck der eingangs umschriebenen, gesetzlichen Regelung: Der Vorsorgeausgleich will die Nachteile der während der Ehe erfolgten Aufgabenteilung ausgleichen. Entsprechend bezieht er sich auf die während der Ehe aufgebaute Vorsorge und entspricht damit dem Charakter der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Damit einher geht aber auch, dass die auf dem während der Ehe getätigten Vorbezug erlittenen Verluste zu Lasten der Teilungsmasse gehen. Der Verlust wird damit nicht einseitig dem einen Ehegatten auferlegt, son- 75
6/13 Sozialversicherung PVG 2007 dern von den Ehegatten gemeinsam (im Normalfall je hälftig) getragen. Vorliegend scheint der Ehemann übersehen zu haben, dass seine Ehefrau nicht nur an dem seiner Vorsorge per 2. März 2007 zugeführten Gewinn von Fr. 25 000.–, sondern auch am geltend gemachten Verlust von Fr. 135 000.– (hälftig) partizipiert, weil ihr damit während der Ehe erworbene Vorsorgegelder verlustigt gehen. d) Im Lichte der oben umschriebenen, der von Gesetz und Rechtsprechung statuierten Wertung, wonach das während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben der Teilung zugrunde zu legen ist, ist daher der Erlös, der aus der Zuweisung des Hauses ins Alleineigentum der Ehefrau in der Höhe von Fr. 25 000.– rechtskräftig festgelegt worden ist, zu dem von der Pensionskasse des Klägers errechneten Freizügigkeitsguthaben (Fr. 70 896.40) zu addieren. Daher beläuft sich dieses wie seitens der Beklagten zu Recht geltend gemacht worden ist auf insgesamt Fr. 95 896.40. Davon in Abzug zu bringen ist die unumstritten gebliebene Austrittsleistung der Ehefrau per Stichdatum in der Höhe von Fr. 6 382.–. Rechnerisch ergibt dies nach dem im Scheidungsurteil verbindlich festgelegten Verteilschlüssel (hälftige Aufteilung laut Ziff. 11 des Urteils-Dispositivs vom 5. September/26. Oktober 2006; 1⁄2 von Fr. 89 514.40) ein an die Ehefrau zu überweisendes Guthaben von Fr. 44 757.20. S 07 66 Urteil vom 5. Juni 2007 76