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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2007 PVG 2007 12

31 décembre 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,237 mots·~6 min·6

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

6/12 Sozialversicherung PVG 2007 70 Berufliche Vorsorge. Ehescheidung. Hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens. Prüfung des Eintritts des Vorsorgefal- les. Berücksichtigung eines Vorbezuges für Wohneigentumsförderung (WEF). – Stichtag für die Klärung der Frage, ob überhaupt ein Vorsorgefall eingetreten ist (in casu verneint), bildet das Da- tum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (E.1, 2). – Ein während der Ehe vorgenommener WEF-Vorbezug gilt als Freizügigkeitsleistung und wird, soweit eine Rückzahlungsverpflichtung im Sinne von Art. 30d BVG besteht, ebenfalls nach Art. 22 Abs. 2 FZG geteilt (E.3 , 4 ). Previdenza professionale. Divorzio. Ripartizione a metà dell'avere LPP. Esame del sopraggiungere del caso di previdenza. Presa in considerazione di un prelievo anticipato per la promozione della proprietà di abitazioni (PPA). –Termine decisivo per chiarire la questione se sia subentrato o meno un caso di previdenza (in concreto non ammesso) è la data della crescita in giudicato della sentenza di divorzio (cons. 1, 2). – Un prelievo PPA effettuato durante il matrimonio rappresenta una prestazione di libero passaggio e, se esiste un obbligo di rimborso ai sensi dell'art. 30d LPP, deve essere ripartito giusta l'art. 22 cpv. 2 LLP (cons. 3 , 4 ). Erwägungen: 1. Können sich die Eheleute im Falle der Ehescheidung über die zu übertragende Austrittsleistung nicht einigen oder erklären sich die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen mit der getroffenen Regelung bzw. Teilung nicht einverstanden, so hat das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht, nachdem ihm die Angelegenheit vom zuständigen Zivilgericht überwiesen worden ist, hierüber einen Entscheid zu fällen (BGE 128 V 41, 46 f. und 130 III 336, 341; BG-Urteil vom 16. August 2006 B 116/03). Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Klageverfahren einerseits, ob die vorgesehene Teilung des Vorsorgeguthabens infolge eines allfälligen Risikoeintritts überhaupt möglich ist, andererseits in welcher Höhe ein allfälliger Anspruch auf Teilung des Vorsorgeguthabens besteht. 2. Art. 122 Abs. 1 ZGB räumt jedem Ehegatten einen Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten 12

6/12 Sozialversicherung PVG 2007 71 ein, sofern ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören. Keine Teilung der Vorsorgeguthaben erfolgt, wenn bei einem Ehegatten bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. In diesem Fall ist durch den Zivilrichter eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB festzulegen. Vorliegend gilt es zu beurteilen, ob überhaupt ein Vorsorgefall eingetreten ist. Als Stichtag ist für die Klärung dieser Frage das Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend. Ist zu diesem Zeitpunkt ein künftiger Vorsorgefall absehbar, kann der Richter dies im Rahmen von Art. 123 Abs. 2 ZGB berücksichtigen (BG-Urteil vom 16. Februar 2006 5C.118/2005; Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 93, Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], N 542). Im vorliegenden Fall ist das Scheidungsurteil am 11. September 2006 in Rechtskraft erwachsen. Gemäss den vom Kläger eingereichten Arztberichten vom 10. Juli 2007 ist dieser am 12. Mai 2007 an einem Tumor im Hirnstamm-Kleinhirnbereich erkrankt und musste deswegen am 1. Juni 2007 im Kantonsspital Graubünden notfallmässig operiert werden. Es erfolgte eine weitere Hirnoperation im Kantonspital St. Gallen, wo erfolglos versucht wurde, Gewebe des Hirntumors zu gewinnen. Die Erkrankung führte zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis 8. Juli 2007. Am 17. September 2007 stand eine erneute Magnetresonanz-Untersuchung im Kantonsspital St. Gallen an. Aus der geschilderten Krankheitsgeschichte des Klägers ergibt sich eindeutig, dass im Frühherbst 2006, als das Scheidungsurteil rechtskräftig wurde, eine Erkrankung des Klägers in keiner Form absehbar war. Eine solche war erst am 12. Mai 2007 erkennbar, als der Kläger erstmalig ambulant auf der Notfallstation des Kantonsspitals Graubünden erschien. Folglich ist im vorliegenden Fall der Vorsorgefall zum massgebenden Zeitpunkt nicht eingetreten, weshalb die im Scheidungsurteil vorgesehene hälftige Teilung vorzunehmen ist. Da der weitere Krankheitsverlauf für die hier zu beurteilende Frage unbedeutend ist, ist der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen. Das angerufene Gericht hat demnach über die konkrete Aufteilung der Vorsorgeguthaben zu befinden. 3. a) Unbestritten ist im vorliegenden Fall die Höhe der Austrittsleistung des Klägers, welche gemäss Angaben der betreffenden Vorsorgeeinrichtung am massgeblichen Stichtag, dem 11. September 2006, Fr. 203 710.80 (Hälfte davon: Fr. 101 855.40) betrug. Uneinigkeit besteht hingegen in Bezug auf die Austrittsleistung der Klägerin. Insbesondere ist strittig, ob der von der Kläge-

6/12 Sozialversicherung PVG 2007 72 rin im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigte Vorbezug (WEF-Vorbezug) in der Höhe von ca. Fr. 43 000.– bei der Ermittlung der Austrittsleistung zu berücksichtigen ist. Bei der Prüfung dieser Frage hat das angerufene Gericht allein die öffentlich-rechtlichen, d.h. die BVG-rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen. Eine sich eventuell daraus ergebende neue Situation gilt es allenfalls im Rahmen einer eherechtlichen Gesamtwürdigung im Zivilverfahren zu berücksichtigen. Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung und der auf diesen Zeitpunkt aufgezinsten Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung. Währenddem eine während der Ehedauer vorgenommene Barauszahlung nicht zu der zu teilenden Austrittsleistung gehört (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 FZG), gilt hingegen ein WEF-Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird, soweit eine Rückzahlungsverpflichtung im Sinne von Art. 30d BVG besteht (VGU S 07 66, E. 3), ebenfalls nach Art. 22 Abs. 2 FZG geteilt (Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR). Der WEF-Vorbezug ist also zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen (vgl. BGE 128 V 230, 235 f.; 132 V 332, 333; SVR 2006 BVG Nr. 7 S. 25 E. 3.2 und 4.2). Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin gemäss aktenkundiger Gutschriftsanzeige am 14. November 2000 von der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung ein Betrag in der Höhe von Fr. 42 961.95 zwecks Wohneigentumsförderung zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wurde für die Teilfinanzierung einer Eigentumswohnung, welche die Klägerin anlässlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung übernommen hat, verwendet und ist der Vorsorgeeinrichtung bislang nicht rückerstattet worden. Weiter ist gemäss den zutreffenden Ausführungen der Klägerin der WEF- Vorbezug in den Berechnungen der durch sie übernommenen Liegenschaften mitberücksichtigt. Damit ist der Wert des WEF-Vorbezugs noch in seiner gesamten Höhe vorhanden und folglich, entgegen der Ansicht der Klägerin, in der BVG-Berechnung zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass der Betrag von Fr. 42 961.95 zu der von der Vorsorgeeinrichtung bestätigten Austrittsleistung der Klägerin zu addieren ist. Damit beläuft sich das Freizügigkeitsguthaben der Klägerin auf insgesamt Fr. 104 310.95 (Hälfte davon: Fr. 52 155.50). Gestützt auf den in Ziffer 4 des Dispositivs des Scheidungsurteils verbindlich festgelegten Teilungsschlüssel (hälftige

6/12 Sozialversicherung PVG 2007 73 Teilung) ergibt sich somit rechnerisch ein Ausgleichsbetrag von Fr. 49 699.90 (Fr. 101 855.40 – Fr. 52 155.50 [jeweils die Hälfte der oben festgestellten Austrittsleistungen]) zu Gunsten der Klägerin. b) Dieser Betrag ist zudem ab dem massgeblichen Stichtag, der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 11. September 2006, bis zum Zeitpunkt der Überweisung der Austrittsleistung zum Mindestzinsatz von 2,5% (bis 31. Dezember 2007, ab 1. Januar 2008 2,75%) zu verzinsen (Art. 7 Freizügigkeitsverordnung [FZV] in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2]). Sieht das Reglement der betroffenen Vorsorgeinrichtung für die Verzinsung der Altersguthaben allenfalls einen höheren Zinssatz vor, ist dieser anzuwenden (vgl. ausführlich zur Zinspflicht BGE 129 V 251 ff.; VGU S 06 123, E. 4 sowie die Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 98, Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], N 578). 4. Gestützt auf Art. 25a FZG ist die Vorsorgeeinrichtung des Klägers anzuweisen, innert 30Tagen seit der Rechtskraft dieses Urteils einen Betrag in der Höhe von Fr. 49 699.90 nebst Zins ab dem 11. September 2006 in gesetzlicher oder reglementarischer Höhe bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf das Vorsorgekonto der Klägerin zu übertragen (BGE 129 V 251, 258 mit ausführlichen Bemerkungen zur Verzugszinspflicht). S 07 83 Urteil vom 19. Oktober 2007

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