6/11 Sozialversicherung PVG 2007 Berufliche Vorsorge. Ehescheidung. Hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens. Zuständigkeit des Gerichtes nach Art. 73 BVG. Prüfung des Eintritts des Vorsorgefalles. – Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG bejaht zur Beurteilung der zwischen den Ehegatten und der Vorsorgeeinrichtung strittigen Frage des Eintritts des Vorsorgefalles (E.1). – Stichtag für die Klärung der Frage, ob überhaupt ein Vorsorgefall eingetreten ist (in casu bejaht), bildet das Da- tum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (E.2, 3). Previdenza professionale. Divorzio. Ripartizione a metà dell'avere LPP. Competenza del tribunale di cui all'art. 73 LPP. Esame del sopraggiungere del caso di previdenza. – Ammissione della competenza del tribunale di cui all'art. 73 LPP in una lite opponente i coniugi all'istituto previdenziale a statuire sul tema del sopraggiungere di un caso di previdenza (cons. 1). –Termine decisivo per chiarire la questione se sia subentrato o meno un caso di previdenza (in concreto ammesso) è la data della sentenza di divorzio passata in giudicato (cons. 2, 3). Erwägungen: 1. Haben sich die Eheleute über die Teilung der Austrittsleistung sowie den Teilungsschlüssel geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung sowie die Höhe der entsprechenden Austrittsleistungen vor, so wird gemäss Art. 141 Abs. 1 ZGB die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Zivilgericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich. Im Falle der Uneinigkeit entscheidet hingegen das Zivilgericht gemäss Art. 142 Abs. 1 ZGB einzig über das Teilungsverhältnis des während der Ehedauer geäufneten Vorsorgeguthabens. Es ist diesfalls nicht befugt, verbindlich festzulegen, ob bzw. in welcher Höhe einer der Ehegatten einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung hat. Die Entscheidung hierüber fällt in die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts (BGE 128 V 41, 46 f. und 130 III 336, 341; BG-Urteil vom 16. August 2006 B 116/03). Uneinigkeit im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn die Eheleute zwar eine Einigung betreffend den Vorsorgeausgleich erzielt haben, die beteiligte Vorsorgeeinrichtung sich aber mit der getroffenen Regelung nicht einverstanden erklärt. 67 11
6/11 Sozialversicherung PVG 2007 Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall. Somit hat das Verwaltungsgericht darüber zu befinden, ob und allenfalls in welcher Höhe ein Anspruch auf Teilung des Vorsorgeguthabens besteht bzw. ob die PVK die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung an die Klägerin zu Recht verweigert. Nach dem Gesagten ergibt sich auch, dass auf den von den Parteien gestellten Antrag, das Ehescheidungsurteil vom 13. Juni 2007 des Bezirksgerichts zu vollziehen bzw. dessen Ziffer 2 lit. b des Dispositivs für vollstreckbar zu erklären, nicht einzutreten ist. 2. Art. 122 Abs. 1 ZGB räumt jedem Ehegatten einen Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten ein, sofern ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören. Keine Teilung der Vorsorgeguthaben erfolgt, wenn bei einem Ehegatten bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. In diesem Fall ist eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB festzulegen. Unbestritten ist vorliegend, dass der Kläger zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Ehescheidungsurteils am 13. Juni 2007 über eine Austrittsleistung im Betrag von insgesamt Fr. 479 854.05 verfügte. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob ein Vorsorgefall eingetreten ist oder nicht. Dafür ist das Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend. Ist zu diesem Zeitpunkt ein künftiger Vorsorgefall absehbar, kann der Richter dies im Rahmen von Art. 123 Abs. 2 ZGB berücksichtigen (BG-Urteil vom 16. Februar 2006 5C.118/2005; Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 93, Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], N 542). 3. a) Massgebender Stichtag im vorliegenden Fall ist der 13. Juni 2007. Gemäss Schreiben der SUVA vom 4. Mai 2006 betreffend Auszahlung der Taggeldleistungen sei beim Versicherten von einer 30%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche jedoch angesichts der Tatsache, dass dieser nicht mehr im Arbeitsprozess sei, rein theoretisch festgelegt werde. In ihrem Schreiben vom 31. Januar 2007 zuhanden des Klägers bestätigte die Arbeitgeberin, dass er für die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 30% bis am 31. August 2007, dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung, freigestellt werde. Damit war zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils am 13. Juni 2007 ein Vorsorgefall für die Parteien klar absehbar. Dies um so mehr, als sich der Kläger bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Invalidenleistungen angemeldet hat. Deren Leis-tungsentscheid sowie derjenige der SUVA sind pendent. Aufgrund der 68
6/11 Sozialversicherung PVG 2007 Sachlage ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu einer rückwirkenden Invalidisierung kommen wird und dem Kläger ab dem 1. April 2006 eine IV-Rente zugesprochen werden wird. Damit wird auch ein Leistungsfall für die Vorsorgeeinrichtung entstehen. b) Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Kläger beabsichtigte, sich frühzeitig auf den 31. August 2005 pensionieren zu lassen und am 27. September 2004 eine entsprechende Vereinbarung mit der Arbeitgeberin unterzeichnete. Die vereinbarte Pensionierung wurde jedoch aufgrund der Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalles mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 sistiert, und es wurden ihm stattdessen die vertraglichen Ersatzleistungen bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit zugestanden. Hätte sich der Unfall vom 3. April 2005 also nicht ereignet, wäre der Vorsorgefall hypothetisch bereits am 31. August 2005 mit dem vereinbarten Übertritt in die Pensionierung eingetreten und der Anspruch der Klägerin auf Teilung der Freizügigkeitsleistung bereits früher erloschen. Folglich wäre ihr diesfalls einzig eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB zugestanden. c) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die PVK aufgrund des absehbaren Vorsorgefalls die Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen an die Klägerin zu Recht verweigert hat. Die sich daraus ergebende neue Situation ist demnach auf dem Zivilrechtsweg zu lösen (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, N 1209). S 07 126 Urteil vom 30. Oktober 2007 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Angelegenheit der Vorinstanz zur Abklärung des Vorliegens eines Vorsorgefalles im massgeblichen Zeitpunkt vom 13. Juni 2007 zurückgewiesen (9C_899/2007, 9C_900/2007). 69