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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2007 PVG 2007 1

31 décembre 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,188 mots·~6 min·11

Résumé

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Texte intégral

21 Freiheits- und Grundrechte 1 Libertà e diritti fondamentali Fuhrhaltergesetz. Verzicht auf Erlass Tarifordnung. Rechtsgleichheitsgebot. – Verfassungsmässigkeit des Verzichts auf den Erlass einer Tarifordnung in einem kommunalen Fuhrhaltergesetz; keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes oder des Grundsatzes von Treu und Glauben ersichtlich. Legge sui vetturini. Rinuncia al rilascio di un tariffario. Principio della parità di trattamento. – Costituzionalità di una rinuncia al rilascio di un tariffario in una legge comunale sui vetturini; non è ravvisabile alcuna violazione del principio della parità di trattamento o di quello della buona fede. Erwägungen: 2. a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das neue Gesetz sei zufolge des Verzichts auf die Festlegung von Fuhrhaltertarifen unvollständig, wodurch u.a das Rechtsgleichheitsgebot und auch das Gebot von Treu und Glauben verletzt werde. Seiner Ansicht kann nicht gefolgt werden. b) Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes verletzt ein Erlass das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV, wenn er Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger, sachlicher Grund ersichtlich ist (BGE 99 Ia 128) beziehungsweise – in anderer Formulierung – wenn er gleiche oder im Wesentlichen gleich gelagerte Sachverhalte ohne ausreichende sachliche Begründung unterschiedlich regelt (BGE 120 Ia 144 f. mit Hinweisen; 121 I 134). Bei der Beurteilung, ob die tatsächlichen Unterschiede erheblich und die vorgenommenen Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sind, ist vom Zweck des Erlasses auszugehen. Nicht jede tatsächliche Ungleichbehandlung kann indessen zu einer rechtlichen unterschiedlichen Behandlung führen. Gewisse Schematisierungen (Differenzierungen nach abstrakten Kriterien) sind unerlässlich, auch wenn sie Grenzfällen nicht immer gerecht werden. Dort, wo sich die Vereinfachung in Anbetracht der 1

22 1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2007 zahllosen unterschiedlichen Gegebenheiten aufdrängt und die unterschiedliche Behandlung nicht zu unbilligen Resultaten führt, lässt sich jedenfalls nicht von einer unzulässigen Rechtsungleichheit sprechen (BGE 100 Ia 328 f.). Es gilt zu beachten, dass dem Gesetzgeber generell ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, da sich ein bestimmtes Problem oft auf mancherlei Art lösen lässt, und sich in der Regel aus dem in Art. 8 BV enthaltenen Gleichheitsgrundsatz nur ganz allgemeine Gesichtspunkte und Richtlinien gewinnen lassen (BGE 96 I 567). c) Wie die Gemeinde zutreffend ausgeführt hat, liegt der Zweck des aus dem Jahre 2005 stammenden Fuhrhaltergesetzes (FHG) nicht darin, einheitliche Tarife zu schaffen, um damit den Fuhrhaltern ein geregeltes Einkommen zu sichern, sondern es wird damit eine Regelung angestrebt, mit welcher mit hinreichender Regelungsdichte zum einen der Schutz der polizeilichen Rechtsgüter (u.a. Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit) gewährleistet und zum andern gemeindeweit eine sichere und geordnete Abwicklung des Fuhrhalterbetriebes sichergestellt werden kann. Entsprechend sieht das Gesetz vor, dass für den gewerbsmässigen Personentransport – unbesehen davon, ob dieser haupt- oder nebenberuflich erfolgt – eine Konzession des Gemeindevorstandes erforderlich ist (Art. 2). Sodann regelt es die für eine Konzessionserteilung wesentlichen Fragen (u.a. Voraussetzungen für eine Konzession [Art. 5], Entzug der Konzession [Art. 6], Standplätze [Art. 8], Fahrkunde [Art. 9], Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Kutscher [Art. 10], Eignung und Ausrüstung von Fahrzeugen [Art. 15], etc.) und dient damit der eingangs erwähnten Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und der Öffentlichkeit zum einen sowie der Sicherstellung eines geordneten Fuhrbetriebes zum andern. Dass solches in einer Kurortsgemeinde in einem grossen öffentlichen Interesse steht, ist offenkundig und wurde seitens der Parteien auch übereinstimmend erkannt. d) Wenn der Beschwerdeführer nun meint, dass zur Erreichung der mit dem Gesetz angestrebten Ziele – über den mit den Konzessionsvoraussetzungen gesteckten Rahmen hinaus – auch noch der Erlass einerTarifordnung zwingend sei, so kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Gemeinde zutreffend erkannt hat, fehlt es einer solchen Regelung an einem überwiegenden öffentlichen Interesse. Dies umso mehr, als z.B. die Interessen desTourismus wie auch das Interesse an einer funktionierenden freien Marktwirtschaft seitens des Staates nicht ohne Not eingeschränkt werden

23 1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2007 dürfen (Art. 27, 36 und 94 ff. BV). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe nichts vor, was aus der Sicht der Öffentlichkeit einen Regelungsbedarf im Sinne seiner Intentionen begründen würde. Zwar ist seinem Ansinnen, mittels einer staatlich vorgegebenen Tarifierung ein möglichst gesichertes Einkommen zu erzielen, zweifellos Verständnis entgegen zu bringen, und mit ihm ist davon auszugehen, dass eine Tarifierung in dem von der Bundesverfassung vorgegebenen Rahmen grundsätzlich – wie bis anhin – möglich wäre. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass im Rahmen der verfassungsmässigen Ordnung für eine Gemeinde auch der Verzicht auf eine konkrete Tarifierung ohne weiteres möglich und zulässig ist bzw. unter Umständen verfassungsrechtlich gar geboten sein kann. Jedenfalls gehört insbesondere die von ihm letztlich angestrebte Sicherung seines Einkommens gerade nicht zum Aufgabenbereich einer Gemeinde. Es besteht – mit anderen Worten gesagt – für ein Gemeinwesen weder ein durch ein überwiegendes öffentliches Interesse abgedeckter Grund noch ein gerechtfertigter Anlass, im streitigen Bereich zwingend legalistisch tätig zu werden, selbst wenn sie tätig werden dürfte. Auch aus der Sicht von Treu und Glauben besteht keinerlei Veranlassung – und der Beschwerdeführer bringt in seiner pauschal gehaltenen Begründung auch nichts Entsprechendes vor – den gerügten Verzicht auf eine Regelung der Tarife im FHG zu beanstanden. e) Aus verfassungsmässiger Sicht betrachtet, lässt es sich jedenfalls ohne weiteres vertreten, wenn die Gemeinde aufgrund einer Interessenabwägung zum Schluss gelangt ist, dass auf ihrem Gemeindegebiet zwar ein gewisses Interesse an der Übersichtlichkeit der Fuhrhaltertarife bestehe – einem Umstand, dem sie im Übrigen mit der Anordnung, dass die Fuhrhaltertarife saisonal gelten würden und allgemein verbindlich seien, angemessen Rechnung getragen hat – dieses Interesse sich aber angesichts der geringen Zahl von Anbietern in sehr engen Grenzen halte, weshalb vom Erlass einer kommunalen Tarifordnung auch abgesehen werden dürfe. Dies umso mehr, als der Erlass einer solchen Ordnung zweifellos auch nicht zum originären Aufgabenbereich einer Gemeinde gehört, keine rechtlich relevanten Gründe für eine solche Regelung ersichtlich sind und zudem das Interesse desTourismus an einem funktionierenden freien Wettbewerb im Allgemeinen und der Gäste im Speziellen gegen eine gemeindlich aufoktruierte Tariffestlegung spricht. Dass die Gemeinde mit dem Verzicht auf eine Tariffestlegung gerade auch noch unnötigerweise

1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2007 24 entstehenden administrativen Aufwand für die Verwaltung und die Gemeindebehörden vermeiden möchte, ist verständlich und liegt letztlich wohl auch in einem nicht zu vernachlässigenden öffentlichen Interesse. f) Dass der Beschwerdeführer zwecks Sicherstellung seines Einkommens auf kostendeckende Tarife angewiesen ist, kann mit Blick auf die Beantwortung der sich stellenden Frage, ob die Gemeinde zu Recht von der Aufnahme einer Tarifregelung abgesehen hat, nicht entscheidend sein. Mit der Gemeinde ist davon auszugehen, dass einem Fuhrhalter eine minimale Geschäftstüchtigkeit abverlangt werden kann und muss, und dass es ihm gerade ohne gemeindliche Tarifregelung ermöglicht wird, kostendeckende Preise zu verlangen. Bei der Festlegung eines solchen Preises wird er den im FHG vorgesehenen Rahmenbedingungen Rechnung tragen, damit er die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlangung und Beibehaltung einer Konzession erfüllen, die Pflege und Ernährung der eingesetzten Pferde wie auch den Unterhalt seines Fuhrparkes etc. sicherstellen und zudem auch noch einen Gewinn erzielen kann. g) Durchaus vertreten lässt sich im Lichte des oben Gesagten auch die gemeindliche Festlegung, dass die Tarife saisonal gelten, mithin während der Saison nicht abgeändert werden dürfen. Auch diese Festlegung liegt letztlich noch innerhalb des von der Verfassung mit Blick auf die Wirtschaftsfreiheit vorgegebenen Rahmens, wobei auch eine weitergehende Öffnung hin zu einer freien Preisgestaltung durch den Fuhrhalter durchaus möglich wäre. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. V 07 3 Urteil vom 4. Dezember 2007

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